Hilfen für Unternehmen
Kontakte, Ansprechpartner, Förderhinweise
Die Bundesregierung und die Landesregierung NRW bieten Unternehmen Unterstützungsmöglichkeiten wie Kurzarbeitergeld oder Liquiditätssicherung an. Informationen hierzu sowie zu allgemeinen arbeitsrechtlichen Auswirkungen, Entschädigungszahlungen etc. gibt es unter den entsprechenden Rubriken auf dieser Seite.
Auf der Startseite der städtischen Homepage gibt es außerdem aktuelle Informationen zur allgemeinen Sachlage in der Stadt Bottrop.
Falls Sie sich nicht sicher sind, wo Sie die Informationen bekommen, die Sie benötigen, hilft Ihnen die Wirtschaftsförderung der Stadt Bottrop selbstverständlich sehr gerne weiter!
Hotline der Wirtschaftsförderung: 02041 704646 (von Montag bis Freitag von 9 bis 12 Uhr und von Montag bis Dienstag sowie Donnerstag und Freitag von 14 bis 16 Uhr)
Weitere wichtige Hotlines für Unternehmen im Überblick:
- Kurzarbeit: 0800 4 5555 20 (Bundesagentur für Arbeit)
- NRW.BANK: 0211 91741-4800
- KfW-Banken: 0800 539-9001
- Förderprogramme: 0301 8615 8000 (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie)
- Allgemeines: 030 3464 65 100 (Bundesministerium für Gesundheit)
Das sind die Vorgaben für November 2020
Gastronomie
Der Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Imbissen, Kneipen, Cafés und anderen gastronomischen Einrichtungen ist bis zum 30. November 2020 untersagt. Betriebskantinen und Mensen in Bildungseinrichtungen dürfen betrieben werden.
Die Belieferung mit Speisen sowie der Außer-Haus-Verkauf von Speisen ist zulässig, wenn die Mindestabstände und Hygieneanforderungen eingehalten werden. Der Verzehr ist jedoch in einem Umkreis von 50 Metern um die gastronomische Einrichtung untersagt.
Handel, Messen und Märkte
Die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Kundinnen und Kunden darf eine Person pro zehn Quadratmeter der Verkaufsfläche nicht übersteigen.
Zur Vermeidung von Infektionsgefahren durch einen unregulierbaren Kundenandrang an den Wochenenden vor und nach Weihnachten dürfen Verkaufsstellen des Einzelhandels ausnahmsweise zur Entzerrung des Einkaufsgeschehens am 29. November 2020, 6., 13. und 20. Dezember 2020 sowie am 3. Januar 2021 ihre Geschäfte auch sonntags im Zeitraum zwischen 13.00 Uhr und 18.00 Uhr öffnen.
Hinweis: Die Stadt Bottrop wird diese Öffnungen nach aktueller Rechtslage gestatten, jedoch immer unter der Maßgabe, dass sich das tagesaktuell ändern kann.
Handwerk, Dienstleistungsgewerbe, Heilberufe
Die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Kundinnen und Kunden darf eine Person pro zehn Quadratmeter der Ladenfläche auch hier nicht übersteigen.
Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann (insbesondere Gesichtsbehandlung, Kosmetik, Nagelstudios, Maniküre, Massage, Tätowieren und Piercen), sind bis zum 30. November 2020 untersagt.
Davon ausgenommen sind: Handwerker und Dienstleister im Gesundheitswesen (einschließlich Physio-, Ergotherapeuten, Logopäden, Hebammen und so weiter ohne eigene Heilkundeerlaubnis, Hörgeräteakustikern, Optikern, orthopädischen Schuhmachern und so weiter), Fußpflege- und Friseurleistungen, medizinisch notwendige Handwerks- und Dienstleistungen sowie die gewerbsmäßige Personenbeförderung in Personenkraftwagen.
Kultur
Der Betrieb von öffentlichen und privaten Kultureinrichtungen (Theatern, Kinos, Museen) ist bis zum 30.11.2020 unzulässig.
Sport
Freizeit- und Amateursport ist auf allen öffentlichen und privaten Sportanlagen bis zum 30.11.2020 unzulässig. Fitnessstudios, Schwimmbäder und ähnliche Einrichtungen müssen schließen.
Freizeit- und Vergnügungsstätten
Der Betrieb folgender Einrichtungen ist bis zum 30. November 2020 untersagt:
- Schwimm- und Spaßbäder, Saunen und Thermen
- Freizeitparks, Indoor-Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen für Freizeitaktivitäten
- Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnlichen Einrichtungen
- Clubs, Diskottheken und ähnlichen Einrichtungen
Zoologischen Gärten und Tierparks - Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kutschen usw.
Bordelle
Beherbergung und Tourismus
Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind bis zum 30.11.2020 untersagt (gültig für alle Reisen, die nach dem 29.10.2020 angetreten wurden).
Die Beherbergung und gastronomische Versorgung von Geschäftsreisenden ist unter Einhaltung der Hygiene- und Infektionsschutzstandards zulässig.
Reisebusreisen und sonstige Gruppenreisen mit Bussen zu touristischen Zwecken sind bis zum 30.11.2020 unzulässig.
Veranstaltungen und Versammlungen
Große Veranstaltungen, Versammlungen und Messen, die nicht unter besondere Regelungen dieser Verordnung fallen, sind untersagt.
Unter der Berücksichtigung besonderer Vorsichts- und Hygienemaßnahmen weiterhin erlaubt sind beispielsweise:
- Veranstaltugen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienen
- Sitzungen von rechtlich vorgesehenen Gremien öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Institutionen, Gesellschaften, Parteien oder Vereine
- Beerdigungen
- standesamtliche Trauungen
Handlungsempfehlungen zur Bekämpfung des Coronavirus
Die Industrie- und Handelskammer (IHK) Nord Westfalen hat einen Maßnahmenkatalog zur Bekämpfung des Coronavirus zusammengestellt. Darin sind schlagwortartig Verhaltensregeln und Empfehlungen für Betriebe aufgeführt, die bei der Eindämmung des Virus unterstützen können. Die Informationen sind hier abrufbar.
Entschädigung bei Quarantäne
Sollte wegen des Coronavirus ein Tätigkeitsverbot (z.B. Quarantäne) ausgesprochen werden, kann eine Entschädigung beantragt werden. Nach dem Infektionsschutzgesetz erhalten auch Selbstständige und Freiberufler*innen den Verdienstausfall ersetzt. Grundlage der Berechnung der Entschädigung ist der letzte vorliegende Einkommensteuerbescheid. Der Antrag muss innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einstellung des Tätigkeitsverbots oder Ende der Absonderung gestellt werden. Zuständig für Bottrop ist in diesem Fall der Landschaftsverband Westfalen Lippe (LWL).
Informationen zu Tätigkeitsverbot und Entschädigung gibt es hier. Informationen zu Entschädigungen bei Verdienstausfall gibt es außerdem bei der Hotline des LWL unter +49 251 5911-500.
Die Anträge auf Entschädigung für Arbeitgeber gibt es hier (Öffnet in einem neuen Tab) und für Selbständige hier (Öffnet in einem neuen Tab).
Arbeitsrechtliche Auswirkungen
Informationen zu arbeitsrechtlichen Auswirkungen gibt es auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales hier.
Außerdem gibt es ein Infotelefon des Bundesgesundheitsministeriums zum Coronavirus für Unternehmen: 030 3464 65 100.
Kurzarbeit
Für den Fall von Betriebsschließungen oder Schwierigkeiten im Betrieb aufgrund von ausbleibenden Aufträgen oder fehlenden Zulieferungen kann das Kurzarbeitergeld eingreifen. Es kann auf Antrag im Einzelfall durch die jeweilige zuständige Agentur für Arbeit gewährt werden. Weitere Informationen hier:
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Hotline zu Kurzarbeit von der Bundesagentur für Arbeit: 0800 4 5555 20
Zusätzlich informiert die WiN Emscher-Lippe auf der Webseite (Öffnet in einem neuen Tab) und berät persönlich unter der Telefonnummer 02366 1098 41.
Für Minijobber ist keine Kurzarbeit möglich. (Für Teilzeitkräfte schon.) Nähere Informationen zum Thema gibt es hier.
Welche Bedingungen aktuell für Kurzarbeit bestehen und wie genau der Antrag von Arbeitgebern gestellt werden kann, erklärt die Bundesagentur für Arbeit anschaulich in Videos hier.
Außerdem gibt es Internetseite, die über alle Schritte der Antragsstellung informiert sowie Links und Dokumente umfasst hier (Öffnet in einem neuen Tab).
Das Formular zur Beantragung kann hier runtergeladen werden.
Reicht das Kurzarbeitergeld zum Lebensunterhalt für die Familie nicht aus, können zusätzlich Leistungen beim Jobcenter beantragt werden.
Für Erstanträge hat das Jobcenter zwei Telefonnummern geschaltet:
Es wird dort dann ein Telefontermin vereinbart, bei dem Unterlagen durchgegangen und gemeinsam ein Antrag ausgefüllt werden kann.
Liquiditätssicherung
Neue Zuschüsse für Unternehmen, Solo-Selbstständige und Freiberufler
Ab dem 22.10.2020 können über die bundesweit geltende Antragsplattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de (Öffnet in einem neuen Tab) Anträge auf Überbrückungshilfe für den Zeitraum von September bis Dezember 2020 gestellt werden. Die "Überbrückungshilfe II" knüpft an die Überbrückungshilfe an, die Anfang 2020 beantragt werden konnte. Sie unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen sowie Solo-Selbstständige und Freiberufler, die von den Maßnahmen zur Corna-Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind, mit nicht-rückzahlbaren Zuschüssen zu den betrieblichen Fixkosten.
Die Bedingungen wurden im Vergleich zur ersten Überbrückungshilfe geändert. So wurde die Begrenzung der Förderung für Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten auf maximal 15.000 Euro gestrichen. Höhere Fördersätze gibt es auch für Unternehmen, die weiterhin nicht tätig sein können, wie zum Beispiel aus der Veranstalter- oder Schaustellerbranche. Außerdem können Unternehmen, deren Umsatz um 30 Prozent gegenüber dem Vorjahr eingebrochen ist, nun Überbrückungshilfe beantragen.
Angesichts steigender Infektionszahlen fördert die neue Überbrückungshilfe für den Zeitraum September bis Dezember 2020 künftig auch Maßnahmen zur temporären Verlagerung des Geschäftsbetriebs in die Außenbereiche, wo die Ansteckungsrisiken geringer sind. Förderfähig sind hierfür zum Beispiel die Anschaffung von Außenzelten oder Wärmestrahlern.
Die Antragsfrist endet am 31. Dezember 2020. Im Rahmen der Ministerpräsidentenkonferenz am 14. Oktober wurde darüber hinaus beschlossen, an einer Verlängerung der Zuschüsse auch nach Dezember 2020 zu arbeiten.
KfW-Bank
Die KfW als Förderbank des Bundes bietet optimierte Kreditprogramme an. Die Bank informiert unter der Telefonnummer 0800 539 9001 und auf der Webseite.
Der KfW-Schnellkredit 2020 richtet sich an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Einzelunternehmen und Freiberufler mit mehr als zehn Mitarbeitern, die mindestens seit Januar 2019 am Markt sind.
Die Kredithöhe beläuft sich auf maximal 500.000 Euro für Unternehmen mit mehr als zehn Mitarbeitern bis einschließlich 50 Mitarbeitern bzw. maximal 800.000 Euro für Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern (Vollzeitkräfte). Der Kredit kann für Anschaffungen (Investitionen) und laufende Kosten (Betriebsmittel inkl. Warenlager) verwendet werden und ist zu 100 Prozent von der Haftung freigestellt.
Pro Unternehmensgruppe können maximal bis zu 25% des Jahresumsatzes 2019 mitfinanziert werden.
Weitere Informationen zum KfW Schnellkredit 2020 gibt es hier (Öffnet in einem neuen Tab).
NRW-Bank
Die NRW.BANK informiert und berät über die Förderinstrumente des Landes. Das Service-Center ist telefonisch erreichbar unter 0211 91741 4800.
Fördermaßnahmen
Informationen des Bundeswirtschaftsministeriums zu Fördermaßnahmen können unter der Telefonnummer 0301 8615 8000 eingeholt werden.
Bürgschaften
Für die Überbrückung von Liquiditätsengpässen stehen Unternehmen in NRW öffentliche Finanzierungsangebote zur Verfügung. Kredite zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen können durch die Bürgschaftsbank NRW (bis 2,5 Mio. Euro) und das Landesbürgschaftsprogramm (ab 2,5 Mio. Euro, auch Großunternehmen) vergeben werden. Die Bürgschaftsbank ermöglicht eine 72-Stunden-Expressbürgschaft. Telefonische Auskunft gibt es unter 02131 5107-200 und im Internet hier.
Weitere Informationen zu Bürgschaften gibt es vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hier.
Beteiligungskapital
Kleine Unternehmen und Existenzgründerinnen und -gründer habe die Möglichkeit, aus dem Mikromezzaninfonds ein Beteiligungskapital bei der Kapitalbeteiligungsgesellschaft (KBG) zu beantragen. Telefonische Auskunft gibt es unter 02131 5107-200 und im Internet hier.
Insolvenzantrag
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bereitet eine gesetzliche Regelung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vor, um Unternehmen zu schützen, die infolge der Corona-Epidemie in eine finanzielle Notlage geraten sind. Mehr dazu kann hier nachgelsen werden.
Steuerliche Hilfen
Zur Steigerung der Liquidität werden die Möglichkeiten zur Stundung von Steuerzahlungen, zur Senkung von Vorauszahlungen und im Bereich der Vollstreckung verbessert. Steuererleichterungen sind geplant.
Für alle Fragen rund um das Thema "Steuern" sollte die/der Steuerberater/in kontaktiert werden. Darüber hinaus steht auch das Finanzamt der Stadt Bottrop unter 02041 6910 zur Verfügung.
Weitere Informationen gibt es auf den Seiten des Bundesfinanzministeriums hier.
Mietzahlungen
In der aktuellen Lage kann es bei Gewerbetreibenden zu finanziellen Engpässen kommen. Der Verband Haus & Grund rät allen Mietern, sich in einem solchen Fall mit dem Vermieter in Verbindung zu setzen, um eine individuelle Lösung zu finden. Auf keinen Fall sollten Mieter die Mietzahlungen unkommentiert aussetzen. Weitere Infos gibt es hier.
Für die private Miete kann bei Einkommenseinbußen durch die Corona-Krise möglicherweise Wohngeld beantragt werden. Informationen zum Wohngeld gibt es hier und einen Online-Wohngeldrechner hier.