Impfberechtigte Personen und Anmeldung
Auf dieser Seite werden die aktuell impfberechtigten Gruppen aufgelistet und entsprechend aktualisiert, die im Impfzentrum einen Termin erhalten können. Hinweise zur Anmeldung finden sich bei den jeweiligen Personengruppen.
Alle Priorisierungsgruppen und die geplanten Starttermine laut MAGS gibt es auf der Webseite des NRW-Gesundheitsministeriums (Öffnet in einem neuen Tab).
Impfungen für bestimmte Jahrgänge
Startdatum der jeweiligen Jahrgänge:
- Terminvergabe für Personen über 80 - 25.01.2021
- Terminvergabe für Jahrgänge 1944/45 - 16.04.2021
- Terminvergabe für Jahrgänge 1946/47 - 19.04.2021
- Terminvergabe für Jahrgänge 1948/49 - 21.04.2021
- Terminvergabe für Jahrgänge 1950/51 - 23.04.2021
Die Termine können ausschließlich über www.116117.de (Öffnet in einem neuen Tab) oder 0800 116 117 02 gebucht werden.
Impfungen für Personen mit schweren Vorerkrankungen
Ab dem 30. April können Personen mit schweren Vorerkrankungen über www.116117.de (Öffnet in einem neuen Tab) oder 0800 116 117 02 einen Termin buchen.
Folgende Vorerkrankungen fallen unter dieses Impfangebot:
- Personen mit Trisomie 21
- Personen nach Organtransplantation
- Personen mit einer Demenz oder mit einer geistigen Behinderung oder mit schwerer psychiatrischer Erkrankung, insbesondere bipolare Störung, Schizophrenie oder schwere Depression
- Personen mit malignen hämatologischen Erkrankungen oder behandlungsbedürftigen soliden Tumorerkrankungen, die nicht in Remission sind oder deren Remissionsdauer weniger als fünf Jahre beträgt,
- Personen mit interstitieller Lungenerkrankung, COPD, Mukoviszidose oder einer anderen, ähnlich schweren chronischen Lungenerkrankung
- Personen mit Diabetes mellitus (mit HbA1c ≥ 58 mmol/mol oder ≥ 7,5%)
- Personen mit Leberzirrhose oder einer anderen chronischen Lebererkrankung
- Personen mit chronischer Nierenerkrankung
- Personen mit Adipositas (Personen mit Body-Mass-Index über 40)
- Personen, bei denen nach individueller ärztlicher Beurteilung aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ein sehr hohes oder hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht
Als Nachweis der Impfberechtigung ist beim Impftermin ein formloses ärztliches Attest - ohne Diagnose - mit der Zugehörigkeit zu der Personengruppe nach § 3 Absatz 1 Nr. 2 Coronavirus-Impfverordnung vorzulegen.
Impfungen für Kontaktpersonen der Priogruppe 2
Ab dem 6. Mai können Personen mit schweren Vorerkrankungen nun über www.116117.de (Öffnet in einem neuen Tab) oder 0800 116 117 02 einen Termin buchen. Folgende Personen können einen Impftermin erhalten:
- Zwei Kontaktpersonen von einer nicht in einer Pflegeeinrichtung wohnenden pflegebedürftigen Person. Das Alter und die Art der gesundheitlich bedingten Beeinträchtigung der pflegebedürftigen Person sind für die Impfberechtigung unerheblich
- Zwei Kontaktpersonen einer schwangeren Person
- Eltern von minderjährigen Kindern mit einer Vorerkrankung nach § 3 Coronavirus-Impfverordnung, die selbst nicht geimpft werden können.
Das Alter und die Art der gesundheitlich bedingten Beeinträchtigung der pflegebedürftigen Person sind für die Impfberechtigung unerheblich.
Um einen Termin zu erhalten, muss das entsprechende Formular ausgefüllt und die dort angegebenen Bescheinigungen vorhanden sein.
Auf zuvor eingereichte Bescheinigungen/Atteste kann nicht verwiesen werden.
Impfungen für Beschäftigte im Lebensmitteleinzelhandel, Drogerien, Gerichts- und Justizwesen & an weiterführenden Schulen
Ab dem 6. Mai können folgende Personen über www.116117.de (Öffnet in einem neuen Tab) oder 0800 116 117 02 einen Termin buchen:
- Beschäftigte im Lebensmitteleinzelhandel und in Drogeriemärkten, die im Verkauf tätig sind
- Beschäftigte an weiterführenden Schulen
- Steuerfahnderinnen und Steuerfahnder
- Beschäftigte im Justizvollzug mit Gefangenenkontakten
- Gerichtsvollzieherinnen und –vollzieher
- Beschäftigte in den Servicebereichen der Gerichte und Justizbehörden, Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
- Beschäftigte im Ambulanten Sozialen Dienst der Justiz
Das Impfzentrum kann bei einer beruflich indizierten Impfung frei gewählt werden und ist nicht abhängig vom eigenen Wohnort.
Um einen Impftermin wahrnehmen zu können, muss das Formular zur Arbeitgeberbescheinigung ausgefüllt mitgebracht werden.
Impfungen für Personen im medizinischen und pflegerischen Bereich
Folgende Gruppen können sich bei der Hotline 02041/ 372 380 melden, um einen Impftermin zu erhalten:
- Personen, die regelmäßig in vollstationären Pflegeeinrichtungen tätig sind
- (Zahn-)Ärztinnen und (Zahn-)Ärzte, die Patientinnen und Patienten wegen ihrer COVID-19-Infektion behandeln oder aerosolgenerierende Tätigkeiten durchführen
- Bewohner:innen und Mitarbeiter:innen in teilstationären Einrichtungen, Tagespflegen, Wohngemeinschaften nach § 24 Absatz 1 WTG, Demenz-WGs, Beatmungs-WGs (ohne EGH-Einrichtungen)
- Bewohner:innen und Mitarbeiter:innen in Einrichtungen des Betreuten Wohnens für Senioren
Arbeitgeberbescheinigung
Berufstätige Personen dieser Gruppierung können sich eine entsprechende Bescheinigung vom Arbeitgeber ausstellen lassen, um eine Impfung in Anspruch nehmen zu können.
Impfungen für Personen im sozialen Bereich
Folgende Gruppen können sich bei der Hotline 02041/ 372 380 melden, um einen Impftermin zu erhalten:
- Impfungen von Beschäftigten in Kindertagesstätten, Grundschulen, Förderschulen und in der Kindertagespflege
- in einer Kinderbetreuungseinrichtung einschließlich heilpädagogischen Kindertagesstätten, in der Kindertagespflege, an einer Grundschule oder Förderschule oder in Einrichtungen der
Jugendhilfe gem. § 34 SGB VIII tätig ist (neben Lehrkräften und Erzieherinnen bzw. Erziehern, Kindertagespflegepersonen auch weitere Beschäftigte, die regelmäßig in den genannten
Einrichtungen tätig sind wie bspw. Integrationshelferinnen und -helfer, Sozialarbeiterinnen und -arbeiter, OGS-Personal an Grundschulen, Frühförderpersonal) - Impfungen in (teil-)stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe und Werkstätten für behinderte Menschen
- Impfungen in teilstationären Einrichtungen, Tagespflegen, Wohngemeinschaften nach § 24 Absatz 1 WTG, Demenz-WGs, Beatmungs-WGs (ohne EGH-Einrichtungen)
Arbeitgeberbescheinigung
Berufstätige Personen können sich eine entsprechende Bescheinigung vom Arbeitgeber ausstellen lassen, um eine Impfung in Anspruch nehmen zu können.
Informationen zu Hybridimpfungen
Basierend auf der momentanen Datenlage (Stand 08.05.2021) empfiehlt die STIKO weiterhin im Regelfall die Impfung mit der COVID-19 Vaccine AstraZeneca nur Menschen im Alter von über 60 Jahren, da in dieser Altersgruppe aufgrund von ansteigenden Letalität einer COVID-19-Erkrankung die Nutzen-Risiko-Abwägung eindeutig zu Gunsten der Impfung ausfällt.
Die STIKO veröffentlichte am 22. April 2021 die vierte überarbeitete Aktualisierung der COVID-19-Impfempfehlung. Nach neuem Beschluss wird empfohlen Personen unter 60 Jahren, die bereits eine Impfdosis der AstraZeneca-Vakzine erhalten haben, anstelle der zweiten AstraZeneca-Impfstoffdosis eine Dosis eines mRNA-Impfstoffs (mit Biontech oder Moderna) 12 Wochen nach der Erstimpfung zu verabreichen. Dementsprechend wird dieser Personengruppe der Impfstoff Biontech im Bottroper Impfzentrum verabreicht. Personen über 60 Jahren erhalten als Zweitimpfung das Vakzin von AstraZeneca.
Zurzeit gibt es aus immunologischer Sicht keine Hinweise darauf, dass eine Kreuzung von dem Vektorimpfstoff (AstraZeneca) mit einem mRNA-Impfstoff (Biontech/Moderna) negative Auswirkungen haben könnte. Da alle Impfstoffe gegen das gleiche Virusantigen (Spike-Protein) ankämpfen, betrachtet die STIKO eine heterologe Impfung von Personen unter 60 Jahren als sehr wahrscheinlich wirksam und als sicherer als die 2-malige Gabe von AstraZeneca.
Darüber hinaus ist eine individuelle Entscheidung für die Impfung mit der COVID-19 Vaccine AstraZeneca, die nach Aufklärung über die Risiken gemeinsam von Arzt/Ärztin und PatientIn getroffen wird, unabhängig vom Alter möglich.