Häufig gestellte Fragen zum Thema Unternehmens- und Wirtschaftshilfen
Fragen zu Entschädigungen, Zuschüssen, Steuererleichterungen usw.
- Gibt es Entschädigungen bei einer angeordneten Quarantäne?
- Welche Zuschüsse können in Anspruch genommen werden?
- Welche Steuererleichterungen gibt es?
- Welche körperschaftsrechtlichen Steuererleichterungen für Unternehmen gibt es?
- Kann ich auch Sozialversicherungsbeiträge stunden?
- Wie ist mit Mieten umzugehen?
- Wann, wo und wie kann ich Kurzarbeitergeld beantragen?
- Wer zahlt, wenn Arbeitnehmer wegen Kinderbetreuung nicht arbeiten können?
- Wo bekomme ich Hilfe beim Einrichten von Home-Office-Arbeitsplätzen?
- Welche Unterstützungsleistungen und Landesförderungen gibt es für Kunstschaffende und Kreative?
Gibt es Entschädigungen bei einer angeordneten Quarantäne?
Sollte wegen des Corona-Virus ein Tätigkeitsverbot (z.B. Quarantäne) ausgesprochen werden, können Arbeitgeber eine Entschädigung beantragen. Nach dem Infektionsschutzgesetz erhalten auch Selbstständige und Freiberufler*innen den Verdienstausfall ersetzt. Grundlage der Berechnung der Entschädigung ist der letzte vorliegende Einkommensteuerbescheid. Der Antrag muss innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einstellung des Tätigkeitsverbots oder Ende der Absonderung gestellt werden.
Seit dem 1. Dezember 2020 gibt es bezüglich der Quarantäne-Anordnung eine Veränderung. Wer positiv auf das Coronavirus getestet wurde, muss zu Hause bleiben. Eine schriftliche Anordnung des Gesundheitsamts ist nicht mehr nötig.
Zuständig für Bottrop ist in diesem Fall der Landschaftsverband Westfalen Lippe. Informationen zu Tätigkeitsverbot und Entschädigung gibt es auf der Webseite des Landschaftsverbandes.
Link:
Telefon
Informationen zu Entschädigungen bei Verdienstausfall gibt auch die Hotline des LWL unter 0251 5911 500.
Anträge beim LWL
Welche Zuschüsse können in Anspruch genommen werden?
Überbrückungshilfe II
Das BMWI hat neue Konditionen für die Gewährung von Überbrückungshilfen für den Zeitraum bis Ende Dezember 2020 veröffentlicht (Überbrückungshilfe II). Damit soll Soloselbstständigen, Freiberuflern sowie Klein- und mittelständischen Unternehmen die Inanspruchnahme von Überbrückungshilfen erleichtert werden.
Weitere Informationen sind hier zu finden: https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/ueberbrueckungshilfe-zwei-1803606
Informationen zum Antragsverfahren können hier abgerufen werden: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html
Obwohl Gastronomiebetriebe nun schließen mussten, können auch Maßnahmen zur temporären Verlagerung des Geschäftsbetriebs in die Außenbereiche, wo die Ansteckungsrisiken geringer sind, förderfähig werden, wie beispielsweise die Anschaffung von Außenzelten oder Wärmestrahlern.
Welche Förderungen gibt es speziell für die Gastronomie?
In Kooperation mit der NRW.BANK und DEHOGA NRW hat die IHK NRW mit dem Folder „Gastgeber fördern“ jetzt einen Wegweiser durch passende Förderprogramme erstellt. Der Folder ist eine kompakte Übersicht, die den besonders betroffenen Unternehmen aus Hotellerie und Gastgewerbe erste Hilfestellung geben soll.
Alle weiteren Informationen sind hier zu finden: https://www.ihk-nrw.de/beitrag/gastgeber-foerdern
Welche Steuererleichterungen gibt es?
Das Bundeministerium der Finanzen (BMF) sowie das nordrhein-westfälische Ministerium der Finanzen haben im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Regelungen erlassen, die für die von den Folgen der Corona-Krise betroffenen Steuerpflichtigen steuerliche Erleichterungen vorsehen. Von besonderer Bedeutung ist die Möglichkeit, Steuerforderungen zinslos zu stunden sowie die Herabsetzung von Steuervorauszahlungen.
Mehr Informationen gibt es
- auf der Webseite www.finanzverwaltung.nrw.de/de/steuererleichterungen-aufgrund-der-auswirkungen-des-coronavirus
- beim Steuerberater
- oder beim örtlichen Finanzamt unter der Telefonnummer 02041 6910
Welche körperschaftsrechtlichen Steuererleichterungen für Unternehmen gibt es?
Die Finanzverwaltung kommt von der Krise betroffenen Unternehmen auf Antrag mit zinslosen Steuerstundungen (Körperschaft- und Umsatzsteuer) und der Herabsetzung von Vorauszahlungen (Körperschaft- und Gewerbesteuer) entgegen und nutzt ihren Ermessensspielraum zu Gunsten der Steuerpflichtigen möglichst aus. Die Herabsetzung von Steuervorauszahlungen ist eine Möglichkeit um zu verhindern, dass unnötig weitere Liquidität aus Unternehmen in Krisensituationen abfließt.
Für die entsprechenden Anträge steht ein stark vereinfachtes Antragsformular zur Verfügung:
Wie sieht es mit der Umsatzsteuer aus?
Die Finanzämter wurden vom Bundeministerium der Finanzen angewiesen, Steuerpflichtigen entgegenzukommen und Möglichkeiten der Stundung von Steuerzahlungen und zur Senkung von Vorauszahlungen zu verbessern. Die Umsatzsteuer kann in wirtschaftlich schwierigen Lagen gestundet werden. Wenn Unternehmen unmittelbar vom Corona-Virus betroffen sind, wird bis Ende des Jahres 2020 auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge verzichtet. Sondervorauszahlungen für Dauerfristverlängerungen bei der Umsatzsteuer für krisenbetroffene Unternehmen werden auf Antrag auf Null herabgesetzt. Damit werden den Unternehmen Mittel im Umfang von mehr als 4 Milliarden Euro sofort zur Verfügung gestellt. Hierdurch werden für weite Teile der nordrhein-westfälischen Wirtschaft unmittelbare Liquiditätsverstärkungen in Milliardenhöhe erzielt.
Das Antragsformular findet man unter:
Die Wirtschaftsförderung der Stadt Bottrop rät, sich für alle Fragen rund um das Thema "Steuern" dringend der/dem Steuerberater/in in Verbindung zu setzen.
Darüber hinaus steht auch das Finanzamt der Stadt Bottrop unter 02041 6910 zur Verfügung. Weitere Infos findt man unter www.finanzverwaltung.nrw.de
Kann ich auch Sozialversicherungsbeiträge stunden?
Wenn ein Unternehmen in ernsthafte finanzielle Schwierigkeiten in Folge der Corona-Krise gerät, ist die Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen eine Möglichkeit, dem Unternehmen finanziell wieder ein wenig Luft zu verschaffen. Die Möglichkeit einer Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen ist in § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IV geregelt. Danach dürfen Ansprüche auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag dann gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für das Unternehmen verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Eine erhebliche Härte für das Unternehmen ist gegeben, wenn es sich aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder im Falle der sofortigen Einziehung der fälligen Sozialversicherungsabgaben in diese geraten würde. Eine Stundung darf allerdings nicht gewährt werden, wenn eine Gefährdung des Anspruches eintreten würde. Das ist der Fall, wenn die Zahlungsschwierigkeiten nicht nur vorübergehend sind oder eine Überschuldung in absehbarer Zeit offensichtlich nicht abgebaut werden kann.
Die Stundung setzt einen entsprechenden Antrag des Unternehmens voraus, wobei das Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen zu belegen ist.
Über den Stundungsantrag entscheidet die Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich direkt an die jeweils zuständige Krankenkasse.
Wie ist mit Mieten umzugehen?
Die aktuelle Situation ist für alle Beteiligten neu. Dies gilt auch für Vermieter von Gewerbeimmobilien. Sprechen Sie mit Ihrem Vermieter, wenn es bei der Miete eng werden sollte. In Finanznöte geratene Mieter sollen einfacher Wohngeld erhalten.
Wann, wo und wie kann ich Kurzarbeitergeld beantragen?
Wenn in Ihrem Unternehmen Arbeitsausfälle durch Covid-19 oder auch andere konjunkturellen Ursachen entstehen, können Sie Kurzarbeitergeld beantragen.
Das Wichtigste in Kürze
- Anspruch auf KUG besteht, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben.
- Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100 Prozent erstattet.
- Der Bezug von KUG ist bis zu 12 Monate möglich.
- Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf KUG.
- In Betrieben, in denen Vereinbarungen zur Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.
- Die weiteren Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von KUG behalten ihre Gültigkeit.
Die wichtigsten Schritte sind:
- Die Belegschaft über die geplante Kurzarbeit informieren (bei Bedarf Vordruck Einverständniserklärung Kug nutzen)
- Kurzarbeit bei der Arbeitsagentur anzeigen. Nutzen Sie dazu den Vordruck auf der Internetseite.
- Haben Sie diese Punkte erledigt, und eine Bestätigung erhalten, können Sie bei der örtlichen Agentur für Arbeit Kurzarbeitergeld beantragen. Nutzen Sie dazu den Vordruck Leistungsantrag. Der Antrag muss für jeden Monat einzeln gestellt werden.
Wer zahlt, wenn Arbeitnehmer wegen Kinderbetreuung nicht arbeiten können?
Eltern, die wegen der Betreuung ihrer Kinder vorübergehend nicht arbeiten können, haben einen Entschädigungsanspruch und sie haben einen erleichterten Zugang zum Kinderzuschlag.
Im Infektionsschutzgesetz wird ein Entschädigungsanspruch geregelt. Danach erhalten Eltern, die wegen der behördlichen Kita- und Schulschließungen nicht arbeiten können, unter bestimmten Voraussetzungen Ersatz für ihren Verdienstausfall.
Ein Verdienstausfall besteht nicht, wenn es andere Möglichkeiten gibt, der Tätigkeit vorübergehend bezahlt fernzubleiben, wie etwa der Abbau von Zeitguthaben. Auch gehen Ansprüche auf Kurzarbeitergeld dem Entschädigungsanspruch grundsätzlich vor. Die Entschädigung in Höhe von 67% des Nettoeinkommens wird für bis zu sechs Wochen gewährt und ist auf einen monatlichen Höchstbetrag von 2.016 Euro begrenzt.
Die Auszahlung übernimmt der Arbeitgeber, der bei der von den Ländern bestimmten zuständigen Behörde einen Erstattungsantrag stellen kann. Die Regelung gilt nicht für Zeiten, in denen die Einrichtung wegen der Schulferien ohnehin geschlossen wäre, und ist befristet bis Ende des Jahres 2020.
Quelle: https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/entschaedigungsanspruch.html
Wo bekomme ich Hilfe beim Einrichten von Home-Office-Arbeitsplätzen?
Das Förderprogramm „go-digital“ wurde aufgrund der aktuellen Situation ausgeweitet, so dass es nun auch beim Einrichten von Home-Office-Arbeitsplätzen unterstützt.
In Modul 3 „Digitalisierung von Geschäftsprozessen“ können ab sofort IT-Dienstleistungen, die die Einrichtung von Homeoffice-Plätzen zum Ziel haben, beantragt und bewilligt werden. Begünstigt sind Unternehmen, die mit weniger als 100 Mitarbeitern einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 20 Mio. EUR erwirtschaften oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 20 Millionen Euro haben.
Ansprechpartner ist die EURONORM GmbH unter +49 30 97003-333.
Weitere Infos gibt es unter https://www.innovation-beratung-foerderung.de/INNO/Navigation/DE/go-digital/go-digital.html.
Welche Unterstützungsleistungen und Landesförderungen gibt es für Kunstschaffende und Kreative?
Mit einem Stärkungspaket "Kunst und Kultur" unterstützt die Landesregierung NRW freischaffende, professionelle Künstlerinnen und Künstler, die durch die Absage von Engagements in finanzielle Engpässe geraten. Aktuelle Informationen für Kultur- und Kreativschaffende gibt die Sonderseite des MKW NRW: