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Neue Corona-Maßnahmen ab 25. Januar

Die neue Coronaschutzverordnung wurde um einige Punkten ergänzt bzw. Maßnahmen wurden verschärft

Die aktualisierte Fassung der Coronaschutzverordnung wurde am 21. Januar vom Land übersendet und tritt ab Montag, 25. Januar in Kraft.

Folgende Änderungen haben sich ergeben:

Kirchen und Religionsgemeinschaften, die keine Regelungen für Gottesdienste vorlegen, unterfallen auch für Versammlungen zur Religionsausübung den Regelungen dieser Verordnung, insbesondere den §§ 2 bis 4a, und haben Zusammenkünfte mit mehr als zehn Teilnehmenden spätestens zwei Werktage im Voraus bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Das Verbot des Verzehrs von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum wurde aufgrund eines Beschlusses des Bayrischen Verwaltungsgerichtshof vom 19. Januar ersatzlos gestrichen.

Ab dem 25. Januar gilt eine Pflicht von Benutzung medizinischer Masken in bestimmten Räumlichkeiten, Einrichtungen oder bei Veranstaltung. Unter medizinische Masken fallen die OP-Masken, Masken des Standards FFP2 oder mit diesen vergleichbare Masken (KN95/N95):

a) in geschlossenen Räumlichkeiten von Handelseinrichtungen (gilt nicht für den Wochenmarkt, weil ein Verkauf im Freien stattfindet)

b) in Arztpraxen und vergleichbaren Einrichtungen zur Erbringung medizinischer Dienstleistungen (darunter fallen z.B. Physiotherapie und Podologen)

c) bei der Nutzung von Beförderungsleistungen des Personenverkehrs und seiner Einrichtungen (Busse, Bahnen, Taxen und am ZOB u.a.)

d) während Gottesdiensten und anderen Versammlungen zur Religionsausübung auch am Sitzplatz

Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske gilt für Kinder unter 14 Jahre, die aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können. Diese müssen ersatzweise eine Alltagsmaske tragen (Kinder bis zum Schulantritt sind befreit).

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