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Neue landesweite Regelungen gelten für Bottrop ohne Ergänzungen

Krisenstab wird keine Sonderregelungen für Bottrop mit dem Land abstimmen

Die Regelungen zur Öffnung des Einzelhandles, die die neue Coronaschutzverordnung des Landes seit Montag, 8. März 2021, vorsieht, gelten ohne jede Ergänzung und Erweiterung auch für das Bottroper Stadtgebiet. Der Krisenstab der Stadt Bottrop hat beschlossen, dass trotz der derzeitigen niedrigen 7-Tages-Inzidenz unterhalb der 50-er Marke, keine Lockerungen angestrebt werden, die über die Regelungen des Landes hinausgehen. Die neue Verordnung lässt den Kommunen zwar diesen Spielraum, der in Abstimmung mit Land getroffen werden kann, der Krisenstab hält dies aber im Hinblick auf eine konzertierte Pandemiebekämpfung für nicht zielführend. In Bottrop gilt daher, was auch in den Nachbarstädten und ansonsten in gesamt NRW gilt.

Die Entscheidung des Krisenstabes wurde vor dem Hintergrund der Einschätzung der Lage vor Ort und der Absicht einer klaren und einheitlichen Regelung getroffen. Würden die Inzidenzwerte wieder steigen, müssten Sonderregelungen einer Kommune wieder zurückgenommen werden, was unweigerlich zu Verunsicherungen führen würde. Im Hinblick auf eine verstärkte Testung der Bevölkerung in den kommenden Wochen, geht der Krisenstab davon aus, dass dann auch die Inzidenzwerte eventuell wieder steigen werden und die 50-Marke schnell wieder gerissen wird.

Zudem sollte eine neue landesweite Regelung, die gerade in Kraft tritt und landesweit im Einzelhandel erst einmal umgesetzt werden muss, nicht durch lokale Bestimmungen verkompliziert werden. Ein klares Verständnis in der Bevölkerung setzt auch eine klare Kommunikation und klare Regelungen voraus.

Es gilt daher auch für Bottrop, dass unter Auflagen wie Masken- und Abstandspflicht geöffnet haben:

  • Lebensmitteleinzelhandel
  • Wochenmärkte für Verkaufsstände mit dem Schwerpunkt Lebensmittel und Güter des täglichen Bedarfs
  • Apotheken, Reformhäusern, Sanitätshäusern, Babyfachmärkte und Drogerien
  • Tankstellen, Banken und Sparkassen sowie Poststellen
  • Buchhandlungen, Schreibwarengeschäften und Zeitungsverkaufsstellen
  • Blumengeschäften und Gartenmärkten
  • Futtermittelmärkte und Tierbedarfsmärkte

Alle anderen Einzelhandelsbetriebe können entweder einen Bestell- und Abholservice einrichten („Click & Collect“), der die Corona-Schutzregeln berücksichtigt, oder sie können das Einkaufen mit Termin anbieten („Click & Meet“). Voraussetzungen dafür sind unter anderem: Feste, zeitlich befristete Termine, limitierte Kundenanzahl, Notierung der Kundendaten zur eventuellen Kontaktnachverfolgung.

Restaurants, Cafès, Imbisse, Kneipen und andere gastronomische Einrichtungen müssen geschlossen bleiben. Ein Außer-Haus-Verkauf von Speisen und Getränken ist zulässig, allerdings muss beim Verzehr ein Abstand von mindestens 50 Metern zur Verkaufsstelle eingehalten werden.

Übernachtungsangebote zu privaten Zwecken bleiben untersagt. Busreisen zu touristischen Zwecken sind verboten. Reisen und private Besuche, die nicht zwingend notwendig sind, sollten verschoben oder abgesagt werden.

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