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Erschließungsverträge, Durchführungsverträge, Städtebauliche Verträge

Dienstleistung des Fachbereichs Tiefbau

Beschreibung

Beschreibung

Durch den Erschließungsvertrag (§ 124 BauGB) wird die Erschließung, die an sich Aufgabe der Stadt ist, auf einen Dritten übertragen. Dieser stellt die Erschließungsanlagen auf seine Kosten her und überträgt die fertigen Anlagen unentgeltlich auf die Stadt.

Im Rahmen der Aufstellung von vorhabenbezogenen Bebauungsplänen nach § 12 des Baugesetzbuches (BauGB) ist der Abschluss eines Durchführungsvertrages zwingend erforderlich. Mit dem Durchführungsvertrag wird der Investor zur Durchführung eines konkreten Bauvorhabens innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten verpflichtet.

Der Abschluss städtebaulicher Verträge nach § 11 (BauGB) dient der Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner der Stadt auf seine Kosten, hier insbesondere der Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele. 

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