Schülerfahrkosten
Ein Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten besteht ausschließlich dann,
- wenn der Schulweg in der einfachen Entfernung in den Schulen der Primarstufe sowie den Klassenstufen 5 und 6 der Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen mehr als 2 km, in den Schulen der Sekundarstufe I mehr als 3,5 km oder in der Sekundarstufe II mehr als 5 km beträgt. Schulweg ist hierbei der kürzeste Fussweg zwischen Wohnung und der nächstgelegen Schule der gewählten Schulform
- wenn eine Schülerin / ein Schüler nicht nur vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer körperlichen oder geistigen Behinderung ein Verkehrsmittel benutzen muss. Es erfolgt eine Untersuchung im städtischen Gesundheitsamt. Atteste behandelnder Ärzte sind nicht vorzulegen.
- wenn der Schulweg besonders gefährlich oder für Schüler/innen ungeeignet ist. Ein Schulweg ist insbesondere dann besonders gefährlich, wenn er überwiegend entlang einer verkehrsreichen Straße ohne Gehweg oder begehbaren Randstreifen führt oder
- wenn eine verkehrsreiche Straße ohne besondere Sicherung für Fussgänger überquert werden muss.
Diese Beschreibung ist zwar nicht abschließend, lässt aber erkennen, welcher besondere Grad von Gefährdung vorliegen muss. Bei der Beurteilung der besonderen Gefährlichkeit kommt es dabei auf Gefahren an, denen Schüler/innen als Fussgänger ausgesetzt sind.
Anträge auf Übernahme von Schülerfahrkosten erhalten Sie in der jeweiligen Schule.
Schülerfahrkosten werden i.d.R. durch Aushändigung des „Schoko-Tickets" zur Benutzung des öffentlichen Linienverkehrs übernommen.
Das Schoko-Ticket
- gilt rund um die Uhr, auch an Wochenenden, Feiertagen und in den Schulferien
- gilt auch für Freizeitfahrten
- ermöglicht Fahrten im gesamten VRR-Raum.
Von den Erziehungsberechtigten ist ein Eigenanteil zu entrichten.
Der Eigenanteil beträgt:
- 11,20 € für alle anspruchsberechtigten volljährigen Schüler/innen
- 11,20 € für das erste minderjährige anspruchsberechtigte Kind
- 6,00 € für das zweite minderjährige anspruchsberechtigte Kind.
Für jedes weitere minderjährige, anspruchsberechtigte Kind ist kein Eigenanteil zu zahlen.
Für Schülerinnen bzw. Schüler,
- für die Sozialgeld im Rahmen des Arbeitslosengeldes II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) gewährt wird,
- deren Erziehungsberechtigte oder, wenn das Kind nur im Haushalt eines Erziehungsberechtigten lebt, dieser Leistungen im Rahmen des Arbeitslosengeldes II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erhält,
- für die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) gewährt wird,
- für die Hilfe zur Erziehung nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) gewährt wird,
- für die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gewährt werden
entfällt der Eigenanteil ebenfalls.
Der Bezug der Leistungen ist durch Vorlage des jeweiligen aktuellen Bewilligungsbescheides nachzuweisen.
Zuständige Organisationseinheiten
- Schulorganisation (40/1)
- Schulverwaltungsamt (40)

