Fahrerkarte (Digitales Kontrollgerät)
Aufgrund einer Gesetzesänderung wird das bisherige mechanische Kontrollgerät in Nutzfahrzeugen durch ein digitales Kontrollgerät ersetzt. Hierzu wird eine Fahrerkarte benötigt.
Die Fahrerkarte ermöglicht die Speicherung von Lenk- und Ruhezeiten und enthält die Identitätsdaten des Fahrers. Den Antrag für eine Fahrerkarte können Sie in der Führerscheinstelle des Straßenverkehrsamtes stellen. Der Versand erfolgt innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrages beim KBA per Einschreiben an Ihre Wohnanschrift. Die Gültigkeit der Fahrerkarte beträgt 5 Jahre.
Wenn Sie die Erneuerung Ihrer Fahrerkarte wünschen, müssen Sie bei der Führerscheinstelle frühestens sechs Monate und spätestens 15 Werktage vor Ablauf der Gültigkeit einen entsprechenden Antrag stellen.
Zuständige Organisationseinheiten
Unterlagen
- Personalausweis / Reisepass
- Besitz eines deutschen Kartenführerscheins bzw. Inhaber einer entsprechenden Fahrerlaubnis eines EU- / EWR-Mitgliedstaates
- Lichtbild
Ist Ihre Fahrerkarte in Verlust geraten, so ist eine Ersatzkarte unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen, zu beantragen. Im Falle des Diebstahls ist zusätzlich eine Diebstahlanzeige der Polizei erforderlich.
Besondere Anforderungen an das Lichtbild.
Qualitativ hochwertige Fotos sind die Voraussetzung für eine einwandfreie Verarbeitung des Bildes. Benötigt wird ein aktuelles Lichtbild/Passfoto in Farbe (45 - 35 mm), bei welchem das Gesicht mit direktem Blick in die Kamera zentriert auf dem Foto platziert ist. Der Bildhintergrund muss einen klaren Kontrast zu Gesicht, Haaren und Kleidung bilden, damit das Gesicht in allen Bereichen scharf abgebildet und klar ist (ohne Kopfbedeckung).
Gebühren
Fahrerkarte = 41,- €
Darin enthalten ist der Versand durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) an Ihre Wohnanschrift
Rechtsgrundlagen
VerO (EG) Nr.2135/98, Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die mit der Einführung des digitalen Kontrollgerätes zur Kontrolle der Lenk- und Ruhezeiten erforderlichen Begleitregelungen vom 27.06.2005, Kontrollgerätebegleitgesetz vom 15.05.2004