Hilfen für Menschen mit Behinderung (Eingliederungshilfen/Kostenübernahmen)

  • Eingliederungshilfe für geistig, körperlich und/oder seelisch behinderte Personen oder von einer solchen Behinderung Bedrohte, sofern es sich hierbei um eine dauernde oder wesentliche Behinderung handelt.
  • Leistungen des überörtlichen Sozialhilfeträgers gem. § 97 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)
  • Antragsannahme für stationäre und teilstationäre Maßnahmen für Menschen mit Behinderung (bei Zuständigkeit des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe)

Eingliederungshilfe

Finanziert werden, wenn es keine vorrangig verpflichteten Leistungsträger gibt

  • ambulante, teilstationäre und stationäre Maßnahmen zur Verhütung einer drohenden Behinderung
  • Milderung einer bestehenden Behinderung
  • die Eingliederung der Menschen mit Behinderung in die Gesellschaft
  • Leistungen des überörtlichen Sozialhilfeträgers