Ambulante Pflege Investitionskostenförderung für Anbieter

Antragsbearbeitung und Abrechnung der Investitionskostenpauschalen für die ambulanten Pflegedienste.

Die Investitionskostenförderung richtet sich ausschließlich an die Zielgruppe "Ambulante Pflegedienste".
Gemäß § 9 des Landespflegesetzes NRW werden die durchschnittlichen betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen ambulanter Pflegeeinrichtungen, die durch das Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI) bedingt sind, durch Pauschalen gefördert.
Nähere Regelungen zu den Voraussetzungen der Förderung und der Abwicklung trifft die "Verordnung über die Förderung ambulanter Pflegeeinrichtungen nach dem Landespflegegesetz - Amb PFFV -".

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