Neue Bestimmungen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit

(Stand: 11.10.2006)
Zunächst ist im August 2006 im niederländischen Kerkrade bei Schafen die Blauzungen-krankheit festgestellt worden und hat sich von dort aus verbreitet. An dieser für Menschen ungefährlichen Tierseuche erkranken ausschließlich Wiederkäuer wie Schafe, Ziegen und Rinder. Da die Erkrankung ausschließlich durch Stechmücken übertragen wird, werden weiträumige Schutzvorkehrungen ergriffen, von denen auch das Stadtgebiet Bottrop betroffen ist.

Zum Hintergrund:

Diese Tierseuche ist bislang nur in den warmen Regionen Südeuropas aufgetreten.

Die erkrankten Tieren zeigen neben allgemeinen Krankheitsanzeichen wie Fieber und Freßunlust insbesondere Schwellungen im Kopf-/Halsbereich, vermehrten, evtl. blutig durchsetzten Speichelfluß, Augen-/Nasenausfluß, Zahnfleischentzündung; auch Lahmheiten sowie Rötungen an Euter und Genitalien können auftreten. Für die mit dem Virus befallenen Schafe endet die Erkrankung meist tödlich, bei Rindern stellt sich nach einiger Zeit eine Besserung ein. Da die Seuche für den Menschen ungefährlich ist, können auch Fleisch- und Milchprodukte weiterhin ohne Bedenken verzehrt werden.

Um Betriebe, in denen die Erkrankung nachgewiesen wurde, wird eine sog. "Gefährdungszone" ausgewiesen, an das sich eine weitere Zone, das sog. "Restriktionsgebiet", anschließt. Die genauen Gebietskulissen sind in den aktuellen Verordnungen des Bundes und des Landes NRW aufgelistet (s. auch unter "Rechtsgrundlagen" und "Gebiete und Karten").
Auch in Bottrop sind zwei schafhaltende Betriebe von der Krankheit betroffen. Das Stadtgebiet Bottrop wurde mit Wirkung zum 07.10.2006 zum Gefährdungsgebiet erklärt. Im gesamten Stadtgebiet gelten daher bis auf weiteres folgende Verpflichtungen:

  1. Alle empfänglichen Tiere (Schafe, Ziegen, Rinder und sonstige Wiederkäuer) stehen unter behördlicher Beobachtung.
  2. Alle Wiederkäuer sind zwischen 18h00 und 7h00 des Folgetages aufzustallen. Das Aufstallungsgebot gilt nicht, wenn die empfänglichen Tiere sowie deren Ställe oder sonstigen Standorte mit zugelassenen Insektiziden entsprechend den Empfehlungen des Herstellers behandelt worden sind.
  3. In allen Betrieben sind Aufzeichnungen über den Bestand der Tiere zu führen und täglich an Bestandsveränderungen (Verenden oder Geburt) anzupassen.
  4. Das Verbringen von Wiederkäuern aus einem oder in einen Betrieb ist grundsätzlich verboten. Abweichend davon ist das Verbringen in bestimmten Fällen mit Genehmigung des Veterinäramtes möglich.
Die Genehmigung zur unmittelbaren Schlachtung innerhalb der Gefährdungszone gilt als erteilt, wenn die Tiere beim Verladen und bei der Ankunft im Schlachtbetrieb keine auf eine Infektion mit dem Blauzungenerreger hindeutenden Krankheitssymptome aufweisen und der Tierhalter das Verbringen der Schlachtwiederkäuer dem für den Schlachtbetrieb zuständigen Veterinäramt mindestens einen Werktag vorher angezeigt hat.

Das Verbringen von Zucht- und Nutztieren innerhalb der Gefährdungszone bedarf einer Einzelfallgenehmigung durch das Veterinäramt.

Die Bedingungen für ein Verbringen von Zucht- und Nutzwiederkäuern aus der Gefährdungszone in das Restriktionsgebiet und von Schlachtwiederkäuern auch darüber hinaus sind im Einzelfall beim Veterinäramt zu erfragen.

Die Informationen auf dieser Internetseite der Stadt Bottrop beziehen sich ausschließlich auf die Auswirkungen der Blauzungenkrankheit auf die Stadt Bottrop.

Bei Rückfragen wenden Sie sich an das Veterinäramt der Stadt Bottrop unter Tel. 02045 / 9629-72 oder -80.
Stadtgebietsübergreifende Informationen, insbesondere für das Gebiet Nordrhein-Westfalens, erhalten Sie auf den Internetseiten des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MUNLV NRW).

Unter anderem sind dort abrufbar:

(11.10.2006)