Entgeltordnung

Entgeltordnung für die Musikschule der Stadt Bottrop
vom 17.05.2001, zuletzt geändert durch Ordnung vom 20.03.2007

Aufgrund der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. Mai 2005 (GV. NRW. 2005 S. 498), hat der Rat der Stadt Bottrop in seiner Sitzung am 20.03.2007 folgende Änderung zur Entgeltordnung für die Musikschule der Stadt Bottrop beschlossen:

§ 1 Gegenstand

Für die Teilnahme am Unterricht der Musikschule wird ein privatrechtliches Entgelt erhoben.

§ 2 Entgelthöhe

1. Elementarunterricht monatliches Entgelt

Musikalische Früherziehung
60 Minuten wöchentlich
23,20 €

Musikalische Grundausbildung
60 Minuten wöchentlich
23,20 €

2. Instrumental- und Vokalunterricht monatliches Entgelt

Einzelunterricht
30 Minuten wöchentlich
43,50 €

Einzelunterricht
45 Minuten wöchentlich
65,30 €

Gruppenunterricht 2 bis 4 SchülerInnen
45 Minuten wöchentlich
33,70 €

Gruppenunterricht ab 5 SchülerInnen
45 Minuten wöchentlich
25,00 €

3. Instrumentalunterricht Klavier monatliches Entgelt

Einzelunterricht
30 Minuten wöchentlich
48,50 €

Einzelunterricht
45 Minuten wöchentlich
70,30 €

Gruppenunterricht 2 bis 4 SchülerInnen
45 Minuten wöchentlich
38,70 €

4. Ergänzungsunterricht monatliches Entgelt

Chöre, Orchester, Spielkreise, Bands, Theorieunterricht
30 bis 90 Minuten wöchentlich, je nach Angebot

für SchülerInnen der Musikschule
frei

für externe SchülerInnen
9,00 €

5. Kurse und Projekte

Für Kurse und Projekte werden die Höhe des Entgeltes und die Dauer der jeweiligen Veranstaltungen durch den Leiter des Kulturamtes gesondert festgelegt.

6. Instrumentenmiete

Für die Miete von Instrumenten ist - je nach Instrument - ein monatliches Entgelt zwischen 3 und 10 € zu entrichten. Die Mietzeit beträgt jeweils ein Jahr. Es gelten die Regelungen des Mietvertrages.
Instrumente können kostenfrei zur Verfügung gestellt werden, wenn dies für die Durchführung von Veranstaltungen erforderlich ist.



§ 3 Beginn und Ende der Entgeltpflicht

Die Entgeltpflicht beginnt mit dem ersten des Monats, in dem der Schüler/die Schülerin den Unterricht an der Musikschule aufnimmt und endet mit Ablauf des Monats, an dem der Schüler/die Schülerin aus der Musikschule ausscheidet.
Die Entgeltpflicht wird durch die Ferienzeiten nicht berührt.

§ 4 Fälligkeit

Das Entgelt ist monatlich fällig. Es muss bis zum 15. des laufenden Monats bei der Stadtkasse eingegangen sein.

§ 5 Entgelterstattungen

Bei der Bemessung der Unterrichtsentgelte ist ein zumutbarer Unterrichtsausfall durch Krankheit der Lehrkraft oder sonst im Verantwortungsbereich der Musikschule liegende Umstände bereits berücksichtigt.
Fällt der Unterricht in einem Kalenderhalbjahr mehr als zwei mal durch Krankheit oder sonst im Verantwortungsbereich der Musikschule liegende Umstände aus, wird jede weitere ausgefallene Unterrichtsstunde auf Antrag erstattet.
Der Erstattungsbetrag je Unterrichtsstunde beträgt 1/4 des Monatsentgeltes.

Kann ein Schüler/eine Schülerin eine Unterrichtsstunde nicht wahrnehmen, besteht kein Anspruch auf eine Nachholstunde oder Erstattung des Unterrichtsentgeltes.
Eine Entgelterstattung kann gewährt werden, wenn ein Schüler/eine Schülerin wegen Krankheit über einen Zeitraum von mindestens vier Wochen nicht zum Unterricht erscheinen kann. Die Krankheit ist durch Vorlage eines ärztlichen Attestes nachzuweisen. Der maximale Erstattungsbetrag pro Kalenderjahr beträgt ein monatliches Entgelt.

§ 6 Entgeltermäßigungen und Zuschläge

Für jede/n Schüler/in wird bei der Aufnahme in den Unterricht einmalig eine Aufnahmegebühr von
10 € fällig.

Für alle Teilnehmer ab dem vollendeten 25. Lebensjahr wird ein Erwachsenenzuschlag in Höhe von 15%, bezogen auf die Entgelthöhe § 2.2 - § 2.4, berechnet.

Inhabern eines Bottrop-Passes wird eine Ermäßigung von 70% gewährt.

Nehmen aus einer Familie mehrere Kinder am Unterricht teil, wird ab dem zweiten Kind eine Ermäßigung von 30% gewährt. In der Reihenfolge der Kinder gilt als erstes Kind dasjenige, für welches das höchste Entgelt zu zahlen ist.

Für Zweit- und Drittfächer wird keine Familienermäßigung gewährt.

In Einzel- oder Härtefällen (u.a. vorberufliche Fachausbildung) kann der Leiter des Kulturamtes ein gesondertes Entgelt festsetzen.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Entgeltordnung für die Musikschule der Stadt Bottrop tritt zum 01.05.2007 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Ordnung der Stadt Bottrop über die Erhebung von Entgelten für den Besuch der Musikschule Bottrop vom 15.12.2003 außer Kraft.

(03.04.2007)



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