Leistungen für Unterkunftskosten und einmalige Beihilfe

Richtlinien zur kommunalen Leistungsgewährung nach den §§ 22 und 23 Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (in der Fassung vom 01.05.2009)

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II sind die kommunalen Träger für die Gewährung von Leistungen gem. § 22 und § 23 Abs. 3 SGB II zuständig. Die Stadt Bottrop hat mit öffentlich-rechtlichem Vertrag vom 23.12.2004 die Wahrnehmung der Aufgaben teilweise auf die Ar-beitsgemeinschaft "Arbeit für Bottrop" übertragen. Es handelt sich um folgende Leistungen:

§ 22 Abs. 1 SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung
§ 22 Abs. 2 SGB II Erteilung von Zusicherungen bei Wohnungswechseln § 22 Abs. 3 SGB II Leistungen für die Wohnungsbeschaffung, Mietkautionen und Umzugskosten
§ 22 Abs. 7 SGB II Zuschuss zu den ungedeckten Unterkunfts- und Heizkosten an Auszubildende
§ 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II Erstausstattungen für die Wohnung einschl. Haushaltsgeräten
§ 23 Abs. 3 Nr. 2 SGB II Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt
§ 23 Abs. 3 Nr. 3 SGB II Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen

Die Übernahme von Mietschulden und Stromrückständen nach § 22 Abs. 5 SGB II wird weiterhin vom kommunalen Träger übernommen. Die Richtlinien regeln diesbezüglich die Beteiligung der Arbeitsgemeinschaft "Arbeit für Bottrop" am Verfahren.

Die nachfolgenden Hinweise sind für die Arbeitsgemeinschaft "Arbeit für Bottrop" grundsätzlich bindend. In begründeten Fällen können im Rahmen des bestehenden Ermessens Entscheidungen getroffen werden, die von den nachstehenden Regelungen abweichen. Diese Ausnahmeentscheidungen sind zu begründen und aktenkundig zu machen.

1. Leistungen für Unterkunft

"Leistungen für Unterkunft (...) werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind."

 

1.1 Begriffsbestimmung

Als "Unterkunft" sind bauliche Anlagen oder Teile hiervon zu verstehen, die geeignet sind, vor den Unbilden der Witterung zu schützen und einen Raum für Privatsphäre zu gewährleisten.

Unterkünfte sind in der Regel Mietwohnungen und Eigenheime (Eigentumswohnungen oder Haus- und Grundeigentum). Aber auch Not- oder Obdachlosenunterkünfte, Frauenhäuser, Hotel-/Pensionszimmer, Schiffe und ggf. Wohnwagen können eine Unterkunft i.S.d. SGB II darstellen.

Bei stationären Unterkünften kann eine Kostenübernahme erfolgen, wenn kein Ausschlusstatbestand nach § 7 Abs. 4 SGB II vorliegt. 

Eine Unterkunft ist dann nicht anzuerkennen, wenn die Nutzung als Wohnraum gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung bewahren sollen und auch dem Schutz der Allgemeinheit dienen.

Beispiele hierfür sind:

1.2 Übernahme von Unterkunftskosten

Voraussetzung für die Übernahme von Unterkunftskosten ist, dass die Unterkunft

  1. tatsächlich genutzt wird,
  2. hierdurch Kosten entstehen und
  3. die Kosten angemessen sind.

1.2.1 Tatsächliche Nutzung

Grundsätzlich werden nur Kosten für den aktuellen Unterkunftsbedarf übernommen, wenn eine Unterkunft tatsächlich und zum privaten Zweck genutzt wird.

Die tatsächliche Nutzung entfällt nicht schon bei kurzfristigen gelegentlichen Aufenthalten oder Übernachtungen bei Dritten, zeitlich überschaubaren Krankenhaus- oder Einrichtungsaufenthalten oder einem Auslandsurlaubsaufenthalt, der den gewöhnlichen Inlandsanufenthalt unberührt lässt.

1.2.2  Kosten der Unterkunft

Entscheidend ist, dass Aufwendungen für die Unterkunft tatsächlich entstehen. Dies ist nicht der Fall, wenn die Unterkunft unentgeltlich gewährt wird oder werden muss (beispielsweise dinglich gesichertes Wohnrecht, Aufnahme bei Freunden ohne Untermietverhältnis).

Die Unentgeltlichkei wird grundsätzlich im Rahmen der Hilfebedürftigkeitsprüfung bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 9 Abs. 5 SGBII (Haushaltsgemeinschaft mit VErwandten und Verschwägerten) vermutte und muss durch den Hilfebedürftigen widerlegt werden.

Eine Pauschalierung von Unterkunftskosten ist unzulässig.

Kosten der Unterkunft fallen in der Regel für Mietwohnungen und EIgenheime (Wohnungskosten) zzgl. Betriebskosten an, in den atypischen Fällen aber auch für Not- oder Obdachlosenunterkünfte, Frauenhäuser, Hotel-/Pensionszimmer, Schiffe und ggf. Wohnwagen.

1.2.2.1 Kosten der Unterkunft bei Mietwohnungen

Zu den Kosten der Unterkunft bei Mietwohnungen zählt der vertraglich geschuldete Mietzins. Die Kosten sind durch Vorlage des aktuellen Mietvertrages nachzuweisen.

Bei Untermietverhältnissen ist ein förmlicher Untermietvertrag unter Kenntnisnahme des Vermieters erforderlich, der neben den allgemeinen Nebenbestimmungen (Kündigungsfristen, Renovierung etc.) auch eine eindeutige Angabe über die Miethöhe zuzüglich Betriebskosten enthalten muss.

1.2.2.2 Kosten der Unterkunft bei Eigenheimen

Anstatt eines Mietzinses ergeben sich die Kosten der Unterkunft bei Eigenheimen aus den mit dem Wohneigentum unmittelbar verbundenen Belastungen. Hierbei sind jedoch nur die Aufwendungen für den zur Eigennutzung bestimmten Teil des Eigentums berücksichtigungsfähig.

Als Unterkunftskosten können insbesondere übernommen werden:

Erhaltungsaufwendungen sollen nicht analog § 7 Abs. 2 S. 2 VO zu § 82 SGB XII als monatliche Pauschale mit dem Ziel der Rücklagenbildung erbracht werden.

Nicht zu den Unterkunftskosten gehören folgende Aufwendungen:

1.2.2.3 Kosten der Unterkunft bei atypischen Wohnformen

Bei den atypischen Unterkunftsverhältnissen umfassen die tatsächlichen Kosten die (privaten oder öffentlich-rechtlichen) Dritten geschuldeten Aufwendungen für die Deckung des Unterkunftsbedarfs, z.B.:

1.2.2.4 Betriebskosten

Unabhängig von den Grundkosten (Bruttokaltmiete bzw. Belastungen des Eigenheims) sind die Betriebskosten zu berücksichtigen, die mit der Unterkunft verbunden sind und gem. § 556 BGB i.V.m. Betriebskostenverordnung zulässigerweise auf den Mieter umgelegt werden dürfen.

Diese umfassen insbesondere Aufwendungen für folgende Zweckbestimmungen:

1.2.2.5 Ausgeschlossene Unterkunftskosten

Keine Kosten der Unterkunft sind die Garagenmiete oder die Stellplatzmiete bei regulären Mietverhältnissen. Nur in dem Ausnahmefall, dass die Wohnung nicht ohne Stellplatz oder Garage anmietbar ist und die Kosten sich einschließlich der Miete hierfür im Rahmen des Angemessenen halten, darf eine Kostenübernahme erfolgen. In einem solchen Fall soll der Mieter den Stellplatz oder die Garage untervermieten, um seiner Selbsthilfeverpflichtung zur Kostensenkung nachzukommen. Ist die Untervermietung der Garage aus rechtlichen Gründen nicht möglich, sind die Kosten in voller Höhe anzuerkennen. Ungeachtet dieser Regelung ist grundsätzlich der Anmietung einer Wohnung während des Leistungsbezuges nicht zuzuzstimmen, wenn hierdurch zusätzliche Kosten für eine Garage entstehen.

Keine Unterkunftskosten sind auch solche Bedarfe, die bereits von der Regelleistung erfasst sind. Sind in der Miete derartige Kosten enthalten, müssen diese aus den Unterkunftskosten herausgerechnet werden. Abzustellen ist heirbei auf den tatsächlichen Kostenanteil, soweit dieser ausgewiesen ist.

Für den Fall, dass die Kosten nicht ausgewiesen sind, wird, wie bei der Warmwasserbereitung, auf die in § 1 der Regelsatzverordnung genannten Abteilungen unter Berücksichtigung der jeweils aktuellen Einkommens- und Verbraucherstichprobe (EVS) verwiesen. Hierzu zählen:

Voraussetzung für die Übernahme der Kosten ist, dass es sich um eine privat genutzte Unterkunft handelt. Kosten für gewerblich genutzte Räume werder nicht übernommen, auch wenn die Hilfebedürftigen sich tagsüber ausschließlich dort aufhalten.

Unterkunftskosten können in der Regel nur für eine Unterkunft anerkannt werden, auch wenn mehrere Wohnungen genutzt werden könnten. Nur in begründeten Ausnahmfällen können Kosten für zwei Unterkünfte in Betracht kommen. Der gewöhnliche Aufenthalt darf durch die Zweitwohnung jedoch nicht verändert werden. Ggf. kommt auch die Gewährung von Mobilitätshilfe in Betracht. Der Ausnahmefall ist zu begründen und ausreichend zu dokumentieren.

1.2.3 Angemessenheit der Unterkunftskosten

Voraussetzung für die Leistung der Kosten der Unterkunft ist die Angemessenheit aller tatsächlich anfallenden Unterkunftskosten.

Zu beachten ist der Grundsatz, dass im Rahmen der Angemessenheitsprüfung bei § 22 Abs. 1 SGB II keine Privilegierung von Eigentümern gegenüber Mietern erfolgen darf. Die nachfolgenden Regelungen umfassen daher sowohl Mietwohnungen als auch Eigenheime.

Die Prüfung der Angemessenheit der Wohngrundkosten (Kaltmiete und laufende Belastungen bei Eigenheimen) und der Betriebskosten sind separat vorzunehmen und zu dokumentieren.

1.2.3.1 Angemessenheit der Grundkosten

Bei den Grundkosten ist zu unterscheiden, ob die Unterkunft bereits zu Beginn des Leistungsbezugs bewohnt wird oder während des laufenden Leistungsbezuges erstmalig bezogen wird.

Grundlage der Angemessenheitsbewertung einer Unterkunft sind ausschließlich die Grundkosten. Eine Angemessenheitsprüfung im Hinblick auf die Größe der Unterkunft erfolgt nicht.

 

 

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Die angemessenen Grundkosten betragen für bestehenden Wohnraum maximal:[1]

 
 

Personenzahl

Maximal angemessene Grundkosten in EUR

Bezugsgröße

(qm)

1

271

45

2

347

60

3

424

75

4

501

90

5

552

100

6

603

110

7

654

120

8

705

130

9

756

140

10

807

150

11

858

160

12

910

170



[1] Die angemessene Höchstgrenze setzt sich aus dem Produkt der zu Grunde gelegten Quadratmeter und einem Quadratmeterpreis von 5,11EUR zusammen. Bei der Berechnung der angemessenen Kosten von bestehendem Wohnraum wurde ein Toleranzwert von 8 Quadratmetern eingerechnet.

 

 

 

Die angemessenen Grundkosten betragen für Wohnraum, der im Laufe des Leistungsbezug erstmalig bezogen wird maximal:

Personenzahl

Maximal angemessene Grundkosten in EUR

Bezugsgröße

(qm)

1

230

45

2

307

60

3

383

75

4

460

90

5

511

100

6

562

110

7

613

120

8

664

130

9

715

140

10

767

150

11

818

160

12

869

170

Durch diese Regelung wird nicht auf die Größe der Wohnung abgestellt. Es ist deshalb möglich, dass eine Wohnung, die nach sozialhilferechtlichen Kriterien zu groß für die Anzahl der Personen ist, trotzdem als angemessen anzusehen ist, wenn der Mietpreis pro qm besonders gering ist.

 

 

Sonderfälle bei der Bewertung der Angemessenheit

Kleinwohnungen

Für Kleinwohnungen / Appartements (teil- oder vollmöbliert) bis 30 qm kann ein Preis bis zu 7,00 EUR/qm incl. NK und Möblierungszuschlag als angemessen akzeptiert werden.

Zukünftiger Bedarf / Schwangerschaft

Bei der Überprüfung der Angemessenheit ist es geboten, bereits einen mit hinreichender Sicherheit zukünftig eintretenden Bedarf zu berücksichtigen. So wird bei Schwangerschaft und damit Erhöhung der Kopfzahl der Bedarfsgemeinschaft nach der 12. Schwangerschaftswoche ein Kostensenkungsverfahren nicht mehr eingeleitet und es wird die bereits erhöhte Personenzahl als Grundlage der Angemessenheitsprüfung herangezogen.
Gleiches gilt für den Fall einer zu erwartenden Rückkehr von Kindern aus der Heimerziehung oder Familienpflege und in ähnlichen Sachverhalten. Hierbei ist auf einen Zeitraum von einem Jahr abzustellen.

Verteilung der Kinderzimmer

Es gibt keinen generellen Grundsatz dahin gehend, dass jedem Kind unabhängig von seinem Alter, insbesondere wenn es sich um Kinder gleichen Geschlechts und annähernd gleichen Alters handelt, ein eigenes Zimmer zur Verfügung stehen muss.

Wechselnder Aufenthalt von Kindern

Bei wechselndem Aufenthalt von Kindern in den HAushalten der Eltern wird eine kopfzahlbezogene Erhöhung der qm-Zahl nur dann in Betracht kommen, wenn das Kind überwiegend in der Bedarfsgemeinschaft lebt und hier seinen Lebensmittelpunkt begründet. Anhaltspunkte hierfür können Regelungen des Umgangsrechts oder des Aufenthaltsbestimmungsrechts liefern.

Zusammenwohnen mehrerer Personen (keine Bedarfsgemeinschaft)

Lebt ein Leistungsbezieher in einer Wohngemeinschaft mit sonstigen Personen, die keine Leistungen nach dem SGB II erhalten, ist nur der Teil der Unterkunftskosten im Hinblick auf die o.g. Angemessenheitskriterien zu bewerten, der auf die leistungsberechtigte Person entfällt (kopfanteilig).

1.2.3.2 Angemessenheit der Betriebskosten

Vor Übernahme von BEtriebskosten für angemieteten Wohnraum sind diese auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen. Hierzu ist die entsprechende Betriebskostenjahresrechnung vorzulegen. Von einer Angemessenheit der Betriebskosten ist auszugehen, soweit diese einen Höchstbetrag von 1,70 EUR/qm monatlich nicht übersteigen (Nichtprüfungsgrenze). In diesem Betrag sind folgende Bestandteile berücksichtigt:

Übersteigen die tatsächlichen Betriebskosten den Höchstbetrag von 1,70 EUR/qm, sind die Betriebskosten auf ihre Zusammensetzung hin zu überprüfen. Nicht abgedeckte Kosten (insbesondere die unter Gliederungspunkt 1.2.2.3 genannten Kosten), sind anhand des jeweils aktuellen Betriebskostenspiegels des Mieterbundes NRW (der derzeit gültige Betriebskostenspiegel ist als Anlage 2 beigefügt) dem Höchstbetrag zuzuschlagen.

Verfahrenserleichterung bei Überschreiten der Angemessenheitsgrenze

Sollten die Betriebskosten unangemessen hoch sein, wird eine umfassende Angemessenheitsprüfung des Wohnraums vorgenommen. Ergibt sich aus der Summe von Grundkosten und Betriebskosten insgesamt ein angemessenes Verhältnis sind auch unangemessen hohe Betriebskosten zu übernehmen. Grundlage der Berechnung stellt die Betriebskostenjahresabrechnung dar.

Zu beachten ist, dass diese Regelung ausschließlich bei der Bewertung der Betriebskosten, nicht jedoch im Hinblick auf die Betrachtung von Grund- oder Heizkosten anzuwenden ist.

Nachzahlung von Betriebskosten

Bei Aufwendungen für Betriebskosten ist immer auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der tatsächliche Bedarf besteht (Erstellung der Betriebskostenabrechnung). Dass die Forderung sich möglicherweise auf einen Zeitraum bezieht, in dem kein Leistungsbezug bestand, ist unerheblich.

Nachzahlungen von Betriebskosten sind in tatsächlicher Höhe des Nahforderungsbetrags zu übernehmen. Sind die Betriebskosten unangemessen hoch, ist das Kostensenkungsverfahren einleiten.

Guthaben von Betriebskosten

Rückzahlungen und Guthaben, die den Betriebskosten zuzuordnen sind, mindern die nach dem Monat der Rückzahlung entstehenden Aufwendungen. Dass das Guthaben sich möglicherweise auf einen Zeitraum bezieht, in dem kein Arbeitslosengeld II-Bezug bestand, ist unerheblich.

1.3 Kostensenkungsverfahren

Das Kostensenkungsverfahren und eine vorübergehende Übernahme unangemessener Unterkunftskosten werden relevant, wenn

 

1.3.1 Kostensenkungsverfahren

In allen Fällen, in denen ein Leistungsberechtigter unangemessenen Wohnraum bewohnt, ist er vorzuladen. In einem persönlichen Gespräch ist zu klären, ob und in welcher Weise eine Kostensenkung verlangt werden kann.

Überschreiten die Unterkunftskosten nur geringfügig die Angemessenheitskriterien ist entsprechend Gliederungspunkt 1.3.1.5 zu verfahren.

1.3.1.1 Mittel zu Kostensenkung

Eine Kostensenkung kann in den meisten Fällen durch einen Umzug herbeigeführt werden. Zu beachten ist jedoch, dass der Leistungsberchtigte nicht zu einem Umzug aufzufordern ist. Die Aufforderung erfolgt nur allgemein zur Kostensenkung.

Da ein Umzug weitere Kosten nach sich zieht, ist zunächst zu prüfen, ob nicht durch mildere Mittel eine Senkkung der Kosten herbeigeführt werden kann. Dies kann vom Hilfebedürftigen insbesondere erreicht werden durch:

1.3.1.2 Zumutbarkeit der Kostensenkung

Ist eine Kostensenkung objektiv möglich, ist zu prüfen, ob diese auch individuell zumutbar ist. Eine Unzumutbarkeit kann zeitlich befristet (akute Krankheit, schwere Operation) oder unbefristet vorliegen. Allein die typischerweise mit einem Umzug verbundenen Belastungen führen nicht zu dessen Unzumutbarkeit. Hierfür müssen besondere Umstände, wie beispielsweise Gebrechlichkeit oder aktuelle schwere Erkrankung, vorliegen.

Keine Gründe für die Unzumutbarkeit eines Umzuges sind z.B.

Ein Grund für die Unzumutbarkeit kann die Pflegebedürftigkeit eines Mitgliedes der Haushaltsgemeinschaft sein und die rechtliche oder sittliche Verpflichtung, die Pflege im Haushalt sicher zu stellen. Insbesondere, wenn der bestehende Wohnraum bereits behindertengerecht gestaltet ist und der neu anzumietende Wohnraum zunächst entsprechend der Behinderung umgebaut werden müsste.

Ein Umzug soll nicht zugemutet werden, wenn dadurch die konkrete Aufnahme einer Beschäftigung, die unabhängig von ALG II macht, gefährdet würde.

Die Entscheidung über die Zumutbarkeit eines Wohnungswechsels ist eine Ermessensentscheidung und mit entsprechenden Ermessenserwägungen aktenkundig zu machen.

1.3.1.3 Wirtschaftlichkeit der Kostensenkung

Zeichnet sich ab, dass nur durch einen Umzug die erforderliche Kostensenkung herbeigeführt werden kann, ist die Wirtschaftlichkeit dieser Unternehmung zu prüfen. zu beachten ist, dass mit einem Umzug und der neuen Wohnung erhebliche - vom Leistungsträger zu übernehmende - Kosten entstehen. Diese Kosten sind zu den Liestungen, die ohne einen Umzug zu erbringen wären, ins Verhältnis zu setzen. In diesem Rahmen hat auch eine Prognose zur Wiedereingliederung nin den Arbeitsmarkt zu erfolgen.

In die Kalkulation sollte einbezogen werden, dass im Zusammenhang mit dem Neubezug einer Wohnung Folgekosten entstehen können:

1.3.1.4 Verfahrensablauf

Sofern die Voraussetzungen vorliegen, ist er Leistungsberechtigte ist in dem persönlichen Gespräch zur Kostensenkung aufzufordern. Über das Gespräch ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift soll folgende Angaben enthalten:

Die Kostensenkungsfrist von sechs Monaten beginnt mit dem TAg der Unterzeichnung der Niederschrift. Der Inhalt der Niederschrift ist dem Hilfeempfänger in einem separaten Anschreiben zu bestätigen. Bei diesem Shreiben handelt es sich lediglich um ein Informationsschreiben, dem keine Verwaltungsaktqualität zukommt.

Eine umfassende Aufklärungs- und Beratungspflicht, wie und in welcher Weise die Kosten des Leistungsempfängers auf einen angemessenen Berag gesenkt werden können, besteht nicht. Der Leistungsberechtigte ist jedoch auf das Angebot der gemeinnützigen Wohnbaugesellschaft hinzuweisen.

In Fällen, in denen aus Gründen, die in der Person des Lestungsberechtigten liegen oder aus objektiven Gründen die Anmietung einer angemessenen Wohnung mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist, ist das Sozialamt mit dem ASD behilflich und wird diese Personen bei der Wohnungssuche unterstützen.

Das Kostensenkungsverfahren ist zeitlich parallel mit dem Ablauf des jeweiligen Bewilliigungsabschnittes vollzogen werden.

1.3.1.5 Verfahren bei geringfügiger Überschreitung der angemessenen Kosten

Bei geringfügiger Überschreitung des Mietpreises ist zu klären, ob die Antragsteller in der Wohnung bleiben und den unangemessenen Mietanteil aus den Regelsätzen zahlen wollen. Eine geringfügige Überschreitung des angemessenen Mietpreises wird akzeptiert, soweit dies vom Betrag her nicht die Kulturanteile der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (11,2 %) übersteigt. Der Ausgleich erfolgt durch eine Kürzung der Regelsätze in Höhe der Kulturanteile. Die Kürzung erfolgt sofort. Es ist sicher zu stellen, dass der kommunale Träger nur mit den angemessenen Mietkosten belastet wird.

Ist der Antragsteller mit einer Kürzung der Miete auf angemessene Höhe nicht einverstanden und will er eine andere Wohnung anmieten, ist das förmliche Kostensenkungsverfahren durchzuführen.

1.3.2 Übernahme unangemessener Unterkunftskosten

Die unangemessenen Unterkunftskosten werden so lange gewährt, bis es dem Antragsteller gelingt, seine Kosten auf ein angemessenes Maß zu reduzieren, in der Regel jedoch nicht länger als 6 Monate.

Die Frist von 6 Monaten verlängert sich in Einzelfällen, wenn der Leistungsbezieher nachweist, dass es ihm trotz intensiver Bemühungen und wegen besonderer Schwierigkeiten (z.B. Größe der Familien) nicht gelungen ist, die unangemessenen Kosten zu senken.

Hat der Leistungsberechtigte die Kosten nach Ablauf der Frist nicht gesenkt, obwohl ihm dies möglich und zumutbar war, sind nur noch die angnemessenen Aufwendungen zu gewähren.

Sofern eine Kostensenkung durch Umzug geboten ist, hat der Antragsteller die Bemühungen um eine Anmietung einer angemessenen Wohnung nachzuweisen. Als Mindestanforderung für die Nachweispflicht sind die Antragstellung beim Wohnungsamt und die Bewerbung bei mindestens drei Wohnungsgesellschaften zu verlangen.

 

2. Leistungen für Heizung

"Leistungen für Heizung (...) werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind."

Neben den Kosten für die Unterkunft hat der Leistungsberechtigte auch einen Anspruch auf Leistungen für Heizung. Da keine Rechtsgrundlage für eine Pauschalierung besteht, werden die Kosten ebenfalls in tatsächlicher Höhe erbracht. Vor Übernahme von Heizkosten für angemieteten Wohnraum sind diese auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen. Hierzu ist die Einstufung des Energieversorgers vorzulegen.

Zu den Heizkosten gehören neben den Grund- und Zählergebühren, auch die mietrechtlich geschuldeten Kosten für Wartung und Instandhaltung. Auch die nach Ende der Heizperiode fällige Nachzahlung wird von den Heizungskosten erfasst.

Auch im Rahmen der Angemessenheitsprüfung von Heizkosten ist der Grundsatz einzuhalten, dass keine Privilegien von Eigentümern gegenüber Mietern erfolgen darf. Die nachfolgenden Regelungen umfassen daher sowohl Mietwohnungen als auch Eigenheime.

Bei den Heizkosten ist zwischen laufenden Heizkostenabrechnungen und jährlichen Einmalleistungen für die Beschaffung von Brennstoffen zu unterscheiden.

2.1 Laufende Heizkosten

Im Regelfall haben die Leistungsberechtigten monatliche Abschläge an den Energieversorger oder Vermieter zu leisten, für die sodann der Leistungsträger leistungspflichtig wird. Unter die tatsächlichen Aufwendungen des § 22 Abs. 1 SGB II fallen damit auch die Vorauszahlungen für die Monate, in denen einen Beheizung der Unterkunft tatsächlich nicht erforderlich ist.

Sofern die laufend abzuführende Pauschale Anteile für die Warmwasseraufbereitung enthält ist sie nach den Regelungen des Gliederungspunktes 2.3 zu bereinigen.

2.1.1 Angemessenheit laufender Heizkosten

Grundsatz
Von einer Angemessenheit der Heizkosten ist auszugehen, soweit diese einen Höchstbetrag von 1,25 EUR/qm monatlich nicht übersteigen.

Verfahren
Aus Gründen der Verfahrenserleichterung wird eine Nichtprüfungsgrenze für die Bewertung der Angemessenheit von Heizkosten festgeschrieben. Liegen die tatsächlichen Kosten unterhalb des Grenzwertes, kann von der Angemessenheit der Heizkosten ohne weitere Prüfung ausgegangen werden.

Sofern die tatsächlichen Heizkosten die Nichtprüfungsgrenze überschreiten, ist im Einzelfall zu prüfen, ob hierfür ein plausibler Grund vorliegt. Das bloße Überschreiten der Nichtprüfungsgrenze führt nicht zur Unangemessenheit der Heizkosten.

Im Rahmen der Einzelfallprüfung sind sowohl bauliche als auch persönliche Gründe für einen erhöhten Heizkostenbedarf zu berücksichtigen.

Bauliche Gründe für einen erhöhten Heizkostenbedarf sind insbesondere:

Persönliche Gründe für einen erhöhten Heizkostenbedarf sind insbesondere:

Die Entscheidung über die Angemessenheit der Heizkosten ist unter Angabe der Gründe aktenkundig zu machen.

2.1.2 Bestandschutz angemessen eingestufter Heizkosten

Sofern die Heizkosten bereits in der Vergangenheit als angemessen eingestuft wurden und die Nichtprüfungsgrenze nach Gliederungspunkt 2.1.1 ausschließlich auf die Steigerung der Energiekosten zurückzuführen ist, wirkt die ursprünglich getroffene Entscheidunng fort. Die Verbrauchsdaten sind der Jahresendabrechnung zu entnehmen.

Ist hingegen das Überschreiten der Nichtprüfungsgrenze auf eine Erhöhung des Verbrauchs zurückzuführen, ist entsprechend der Regelungen nach Gliederungspunkt 2.1.1 eine Einzelfallentscheidung unter Berücksichtigung der individuellen baulichen und persönlichen Voraussetzungen zu treffen.

2.1.3 Reaktion bei unangemessenen Heizkosten

Übersteigen die Heizkosten die Nichtprüfungsgrenze und liegen im Einzelfall keine Gründe vor, die einen erhöhten Energiebedarf rechtfertigen, sind die tatsächlichen Heizkosten als unangemessen einzustufen.

Dem Leistunngsberechtigten wird die Möglichkeit gegeben, sein Heizverhalten zu ändern. Sind die Heizkosten in Form von pauschalen Vorauszahlungen zu entrichten, sind daher vorläufig auch unangemessen hohe Pauschalen bis zur nächsten Jahresrechnung in an den Energielieferanten oder Vermieter abzuführen.

Der Leistungsberechtigte ist sofort in einer Abmahnung darauf hinzuweisen, dass er verpflichtet ist, seinen unwirtschaftlichen Verbrauch zu senken und dass nach der Abrechnungsperiode nur noch die angemessenen Heizkosten als Abschlag berücksichtigt werden. Die Abmahnung erfolgt in einem persönlichen Gespräch; über den Inhalt der Regelung ist der Berechtigte in schriftlicher Form zu informieren. In dem Schreiben ist der Leistungsberechtigte insbesondere darauf hinzuweisen,

Nach der zweiten Abrechnung sind nur noch angemessene Heizkosten zu berücksichtigen. Die angemessenen Heizkosten ergeben sich in diesem Fall aus dem Produkt der Wohnungsquadratmeterzahl und dem Betrag der Nichtprüfungsgrenze. Dem Leistungsbezieher ist ein entsprechender Bescheid zu übersenden.

2.1.4 Guthaben aus Jahresabrechnungen

Guthaben bei den Neben- der Heizkosten sind mit der Leistung des Folgemonates zu verrechnen. Dabei ist sicher zu stellen, dass die Guthaben mit den Unterkunftskosten zugunsten des kommunalen Trägers aufgerechnet werden.

2.1.5 Nachzahlung aus Jahresrechnungen

Nachzahlungen aus Jahresabrechnungen sind im Rahmen der Leistungen für Heizung zu übernehmen. Sollte sich bei der Vorgabe der Jahresabrechnung herausstellen, dass sie Heizkosten unangemessen hoch sind, ist entsprechend Gliederungspunkt 2.1.1 zu verfahren.

Der Leistungsberechtigte ist unmittelbar darüber zu unterrichten, dass bei der folgenden Abrechnung keine Nahzahlungen übernommen werden, die auf unangemessenen hohen Verbrauch zurück zu führen sind.

2.2 Einmalige Heizkosten

Soweit der Energiebedarf durch Heizstoffe gedeckt wird, bei denen eine Einmallieferung notwendig ist, werden vom Leistungsträger die Kosten für die Einmalleistung übernommen. Eine solche Einmalleistung kann z.B. bei der Lieferung von Heizöl, Kohle oder Holz erforderlich werden.

Zu beachten ist jedoch, dass aktuell ein notwendiger Bedarf bestehen muss. Wurde das Heizmaterial bereits vor dem aktuellen Bewilligungszeitraum beschafft, wird dem Leistungsberechtigten hier keine Art Aufwendungsersatz gewährt. Soweit für den Kauf noch Ratenzahlungen zu leisten sind, kommt allenfalls eine Schuldenübernahme nach § 22 Abs. 5 SGB II in Betracht. Ein Anspruch entsteht erst, wenn das vorhandene Material verbraucht ist.

Wird die Leistung nicht für den gesamten Zeitraum von 7 Monaten beantragt (z.B. Antragstellung erst im Dezember), ist der jeweilige Betrag anteilig für die verbleibende Heizperiode zu gewähren.

Der zweckentsprechende Verbrauch ist auf Verlangen der ARGE vom Leistungsempfänger nachzuweisen. Ein Nachweis soll verlangt werden, sofern berechtigte Zweifel an der zweckentsprechenden Verwendung der Beihilfe bestehen.

2.2.1 Kohlebeihilfe

Für die gesamte Heizperiode beträgt die Leistung bei der Beschaffung von Kohle 600 EUR.

Sofern in Einzelfällen die Bewillligung von Zusatzkohle unabweisbar notwendig ist, ist höchstens ein Betrag von 15 EUR pro Quadratmeter Wohnfläche abzgl. der bereits bewilligten Kohlebeihilfe i.H.v. 600 EUR möglich.

2.2.2 Heizölbeihilfe

Für die gesamte Heizperiode beträgt die Leistung bei der Beschaffung von Heizöl 15 EUR pro Quadratmeter Wohnfläche.

2.3 Warmwasserpauschale

Grundsätzlich sind Leistungen für Haushaltsenergie einschl. eines Anteils für die Warmwasserbereitung bereits in der Regelleistung enthalten. Soweit in den Pauschlaen/Vorauszahlungen für die Heizkosten Beträge für die Warmwasserbereitung enthalten sind, sind diese Beträge wie folgt pauschal in Abzug zu bringen:

 

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Höhe der Regelleistung in EUR Anteil an der Regelleistung Warmwasserkostenanteil in EUR

1. Juli 2007 - 30. Juni 2008

347

100%

6,56

312

90%

5,90

278

80%

5,25

208

60%

3,94

1. Juli 2008 - 30. Juni 2009

351

100%

6,64

316

90%

5,98

281

80%

5,31

211

60%

3,98


Ist es über die Einrichtung getrennter Zähler oder sonstiger Vorrichtungen technisch möglich, die Kosten der Warmwasserbereitung konkret zu erfassen, so sind auch diese konkreten Kosten, unabhängig von dem im Regelsatz enthaltenen, von den geltend gemachten Kosten der Unterkunft gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II abzuziehen.

 

3. Direktzahlungen

Gem. § 22 Abs. 4 SGB II sind die Kosten der Unterkunft und die Heizkosten direkt an die Drittzahlungsempfänger (Vermieter, Energielieferanten etc.) zu zahlen, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch den Leistungsberechtigten nicht sichergestellt ist. Dies ist immer dann der Fall, wenn Rückstände aufgelaufen sind oder aus sonstigen Gründen als wahrscheinlich anzusehen ist, dass der Leistungsberechtigte seinen Verpflichtungen nicht nachkommen wird. In diesen Fällen ist keine Zustimmung des Leistungsberechtigten erforderlich. Im Übrigen wird empfohlen, den Antragsteller bei der Antragsaufnahme auf die Möglichkeit einer Direktüberweisung von Miete und Nebenkosten hinzuweisen. Sofern er der Direktüberweisung zu-stimmt, ist eine entsprechende Einwilligungserklärung zu unterschreiben.
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4. Miet- und Heizkostenanteile

Unterkunfts- und Heizkosten sind kopfanteilig zu gewähren. Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage der berücksichtigungsfähigen Kosten der Unterkunft (Kaltmiete zzgl. Nebenkosten) und der Heizkosten. Die Heizkosten sind vorab um evtl. in den zu zahlenden Pauscha-len enthaltenen Kosten für Warmwasserbereitung zu bereinigen.

4.1 Mietanteile bei Haushaltsangehörigen ohne Leistungsbezug

Für Personen, die selbst keinen Anspruch nach dem SGB II haben und im Haushalt einer Bedarfsgemeinschaft leben, die Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hat, ist bei den Leistungen für Unterkunft und Heizung ein nach der Anzahl der im Haushalt / in der Wohnung lebenden Personen zu bemessener Mietanteil anzurechnen (Kopfanteil).

 

4.2 Mietanteile von Angehörigen und Verwandten

Leben Leistungsberechtigte im Haushalt von Angehörigen / Verwandten, die keine Leistungen erhalten, ist ein nach der Anzahl der im Haushalt / in der Wohnung lebenden Personen ein Mietanteil auf Antrag zu errechnen und zu gewähren (Kopfanteil).

Entsprechend der Regelung nach Gliederungspunkt 1.2.2 ist vor Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung die Unterhaltsvermutung nach § 9 Abs. 5 SGB II zu prüfen.

 

4.3 Mietanteile von BaföG- und BAB-Anspruchsberechtigten

 

Auch für Auszubildende mit BaföG- (einschließl. Schüler-BaföG oder BVB Leistungen) oder BAB-Ansprüchen ist der Mietanteil kopfanteilug anzusetzen. Sie sind jedoch auf die Möglichkeit hinzuweisen, einen Zuschuss zur Miete nach § 22 Abs. 7 SGB II zu beantragen.

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5. Leistungen anlässlich eines Wohnungswechsels

Kosten, die im Zusammenhang mit dem Wohnungswechsel entstehen (Wohnbeschaffungs- / Umzugskosten und Mietkaution) sind zu übernehmen, wenn

5.1 Erforderlichkeit von Umzügen

Ein Umzug ist erforderlich, wenn ein objektiver und plausibler Grund vorlilegt.

Die "Erforderlichkeit" im Sinne des § 22 Abs. 2 SGB II entspricht dem Kriterium der "Notwendigkeit" Im Sinne des § 22 Abs. 3 SGB II.

Als erforderlich ist ein Umzug beispielsweise anzusehen,

5.2 Erforderlichkeit von Umzügen von unter 25-Jährigen

5.2.1 Grundsatz

Bei Hilfebedürftigen, die das 25. Lebensjahr noch niht vollendet haben, stellt die Zusicherung der ARGE die grundsätzliche Anspruchsvoraussetzung für die Übernahme von Unterkunfts- und Heizkosten dar.Die Zusicherung muss zeitlich vor dem Abschluss des Neuvertrages eingeholt werden.

Verzieht der unter 25-Jährige ohne Zusicherung der ARGE werden vom Tage des Umzuges an keine Leistungen für Unterkunft und Heizung übernommen.

Leistungen für Unterkunft und Heizung werden unnter 25-Jährigen auch dann nicht erbracht, wenn sie vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

5.2.2 Ausnahmen

In den folgenden Fällen ist eine Zusicherung nicht erforderlich:

5.2.3 Voraussetzungen der Zusicherung

Eine Zusicherung zum Umzug ist nur unter den Voarussetzungen des § 22 Abs. 2a SGB II zu erteilen:

Nr. 1 - der Betroffene kann aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden:

Die Interessen des Jugendlichen und die der Eltern sind zu berücksichtigen. Die Eltern-Kind-Beziehung muss schwer gestört sein; die üblichen Auseinandersetzungen und Konflikte mit den Eltern genügen nicht. Beispiele:

Nr. 2 - der Bezug der Unterkunft ist zur Einglliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich:

Nr. 3 - es liegt ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vor:

Bei der Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs muss eine Abwägung der Interessen erfolgen, die sozialgerichtlich voll überprüfbar iost. Der bloße Auszugswunsch des Jugendlichen und derggf. positive pädagogische Effekt der Förderung der Selbständigkeit sind nicht zu berücksichtigen. Beispiel

5.2.4 Anspruch auf Erteilung einer Zusicherung

Liegt eine oder liegen mehrere der Voraussetzungen vor, ist die Zusicherung zum Umzug zwingend zu erteilen. Die Zusiherung erfolgt hierbei nicht pauschal, sondern für eine konkrete Wohnung. Die Regelungen über die Angemessenheit von Wohnraum und Heizungen sind einzuhalten. Die Zusicherung stellt einen Verwaltungsakt dar und ist entsprechend per Bescheid zu erlassen.

5.3 Umzugskosten

Sofern der Umzug erforderlich oder durch die ARGE veranlasst wurde, sind die notwendigen und angemessenen Umzugskosten zu übernehmen.

Den Hilfebedürftigen trifft grundsätzlich die Verpflichtung, den Umzug selbst zu organisieren und durchzuführen, um die Kosten im Sinne des § 2 Abs. 1 SGB II zu verringern . Grundsätzlich kann erwartet werden, dass der Umzug - wie in weiten Kreisen der Bevölkerung - mittels Leihwagen und mit kostenloser Hilfe von Verwandten und Bekannten durchgeführt wird. In diesem Fall kann eine einmallige Beihilfe für die üblicherweise anfallenden Kkosten eines Leihwagens (einschließl. Benzinkosten) sowie eine Beihilfe zur Beköstigung der Umzugshelfer in Höhe von 50,00 EUR gewährt werden.

Kann der Umzug aus besonderen Gründen (Alter, Behinderung, körperliche Konstitution) nicht selbst durchgeführt werden, ist der Gesundheitszustand durch ärztliches Gutachten festzustellen.

Ist die Inanspruchnahme eines Umzugsunternehmens erforderllich, ist gegen Vorlage von drei Kostenvoranschlägen eine Beihilfe in Höhe des günstigsten Angebotes zu gewähren. Dabei sind Beschäftigungsgesellschaften und Einrichtungen der freien Wohlfahrtsverbände zu berücksichtigen.

Ist die Inanspruchnahme eines Umzugsunternehmens nicht erforderlich, ist eine Beihilfe für die üblicherweise anfallenden kosten eines Leihwagens (einschl. Benzinkosten) sowie eine Beihilfe zur Beköstigung der Umzugshelfer in Höhe von 50,00 EUR zu gewähren.

Über die Übernahme der Kosten bist der Leistungsberechtigte schriftlich zu informieren, die Kosten sind dann nach Eingang der Rechnung an die Mietfirma im Ausnahmefall an die Umzugsfirma direkt zu überweisen.

5.4 Wohnungsbeschaffungskosten

Sofern der Umzug erforderlich oder durh die ARGE veranlasst wurde, sind die auch die notwendigen und angemessenen Wohnungsbeschaffungskosten zu übernehmen.

Maklerkosten:
Maklergebühren sind in der Regel nicht zu übernehmen. Eine Ausnahme von dieser Regel kann nur in Betracht kommen, wenn ein Umzug  unabdingbar ist und keinen Zeitaufschub duldet und auf andere Weise kein geeigneter Wohnraum gefunden werden kann. Den objektiven Nachweis über vergebliche Bemühungen, angemessenen geeigneten Wohnraum zu finden, hat der Leistungsberechtigte zu erbringen.

5.5 Mietkautionen und Genossenschaftsbeiträge

Sofern der Umzug erforderlich oder durch die ARGE veranlasst wurde, sind die auch die notwendigen Mietkautionen und Genossenschaftsbeiträge zu übernehmen.

Die Mietkaution soll als Darlehen auf Antrga gewährt werden. In dem zu fertigenden Darlehensbescheid ist darauf hinzuweisen, dass das Darlehen fällig wird, wenn der Leistungsberechtigte aus dem Leistungsbezug ausscheidet oder aus der Wohnung wieder auszieht. Zu diesem Zwecke ist der Leistungsberechtigte verpflichtet, seinen Anspruch auf Auszahlung der Kaution bei Beendigung des Mietverhältnisses an die ARGE im Voraus abzutreten. Die Abtretung ist dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Die Beitreibung ausstehender Mietkautionen obliegt der ARGE.

Die Rückzahlung eines Mietkautionsdarlehens durch Tilgungsraten in Form von Aufrechnung des laufenden Arbeitslosengeld II Anspruchs ist unzulässig.

Die Gewährung der Kaution als Beihilfe kommt nur in begründeten Ausnahmefällen in Betracht kommen. Die Gewährung als Beihilfe ist zu begründen und aktenkundig zu machen.

Die Übernahme von Genossenschaftsbeiträgen kommt der Gewährung einer Mietkaution gleich. Die o.g. Vorgehensweise ist daher analog anzuwenden.

Mietkautionen und Genossenshaftsbeiträge sind direkt an den Vermieter zu zahlen.

5.6 Zuständigkeit bei Wohnungswechseln

Die ARGE ist zuständig für die Erteilung einer Zusicherung bei Umzügen über die Stadtgrenzen Bottrops hinweg. Die Zusicherung ist stets für eine konkrete Wohnung auszusprechen. Vor Abgabe der zustimmung über die Anmietung des neuen Wohnraums ist die Angemessenheit vom zukünftig örtlich zuständigen Träger zu bestätigen. Ist der Wohnraum angemessen erteilt die ARGE die erforderliche Zusicherung.

Für die Übernahme der Kosten, die im Zusammenhang mit dem Wohnungswechsel entstehen, ergeben sich folgende Zuständigkeiten:

 

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Kosten

Zuständigkeit

Zusicherung und Übernahme von Unterkunfts- und Heizkosten

Der bisher örtlich zuständigen kommunalen Träger

Übernahme von Umzugskosten

Der bisher örtlich zuständigen kommunalen Träger

Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten

Der bisher örtlich zuständigen kommunalen Träger

Zusicherung und Übernahme von Mietkautionen oder Genossenschaftsbeiträgen

Der örtlich zuständige kommunalen Träger des

Zuzugsortes

Übernahme von Renovierungskosten (Einzugsrenovierung)

Der örtlich zuständige kommunalen Träger des

Zuzugsortes

Übernahme von Renovierungskosten (Auszugsrenovierung)

Der bisher örtlich zuständigen kommunalen Träger

 

 

6. Leistungen für Unterkunfts- und Heizkosten nach durchgeführten Umzügen

6.1 Leistungen bei erforderlichem Umzug in angemessenen Wohnraum

Zieht der Leistungsberechtigte in angemessenen Wohnraum und war der Umzug erforderlich sind die Kosten der neuen Wohnung in tatsächlicher entsprechend der Regelungen der Gliederungspunkt 1 und 2 zu übernehmen.

Grundsätzlich soll der Hilfebedürftige vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung der ARGE einholen. Die Zusicherung stellt jedoch keine Anspruchsvoraussetzung für die Übernahme von Unterkunfts- und Heizkosten dar. Eine Übernahme in Höhe der tatsächlichen angemessenen Wohnkosten kommt somit auch dann in Betracht, wenn der Hilfebedürftige keine Zusicherung der ARGE eingeholt hat, der Umzug aber trotzdem erforderlich war.

Sofern der Umzug nicht erforderlich war wird auf den Gliederungspunkt 6.3 verwiesen.

 

6.2 Leistungen für Unterkunfts- und Heizkosten bei erforderlichem Umzug in unangemessenen Wohnraum

Ist ein Umzug erforderlich und verzieht der Leistungsberechtigte ohne Zustimmung der ARGE während des Leistungsbezuges in eine unangemessen große und teure Mietwohnung, so sind von Beginn des Mietverhältnisses an nur die angemessen Kosten der Unterkunft und Heizung anzuerkennen.

 

6.3 Leistungen bei nicht erforderlichem Umzug

Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, werden die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen erbracht (§22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II).

Bei der Überprüfung, ob die angemessenen Aufwendungen nach einem Umzug gestiegen sind, ist von der Summe der Kosten der Unterkunft und der Heizkosten auszugehen. Eine isolierte Betrachtung der einzelnen Kostenblöcke Kosten der Unterkunft und Heizungskosten erfolgt nicht.

Maximal werden die Gesamtkosten der ehemaligen Wohnung als Leistungen zur Unterkunft und Heizung gewährt. Grundlage der Berechnung stellen die Jahresendabrechnungen dar.

Diese Regelung ist auch auf die Fälle anzuwenden, in denen der Hilfeempfänger in unangemessen teuren Wohnraum verzieht. Auch hier erhöhen sich die angemessenen Kosten der Unterkunft. Eine Unterscheidung zwischen einem nicht erforderlichen Umzug in angemessenen und unangemessenen Wohnraum findet insoweit nicht statt.

Hinweis:

Zweck der Regelung ist es, einer Kostensteigerung durch Ausschöpfung der Angemessenheitsgrenzen entgegenzuwirken. Bei den unter Gliederungspunkt 1.2.3.1 genannten Angemessenheitsgrenzen für Wohnraum handelt es sich um Höchstbeträge. Das bedeutet nicht, dass dem Leistungsberechtigte ein Anspruch auf Wohnraum entsprechend der Höchstgrenze zusteht. In der Regel liegen die Unterkunftskosten unterhalb der Angemessenheitsgrenze.

 

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7. Renovierung

Die ARGE prüft, ob die Voraussetzungen für die Gewährung einer Renovierungsbeihilfe im Zusammenhang mit einem erforderlichen Umzug vorliegen. Die GWährung einer Renovierungsbeihilfe kommt nicht in Betracht, sofern ein Umzug nicht erforderlich war.

Ein Anspruch auf Gewährung einer Renovierungsbeihilfe besteht nur dann, wenn der Leistungsberechtigte mietvertraglich zur Renovierung verpflichtet ist. Eine Renovierungsverpflichtung kann bestehen

Die Kosten der Renovierung stellen keine Wohnungsbeschaffungskosten nach § 22 Abs. 3 Nr. 1 SGB II dar und sind nur im Fall kleiner Schönheitsreparaturen bereits mit Gewährung der Regelleistung abgegolten. In der Regel sind die Renovierungskosten den Kosten der Unterkunft gem. § 22 Abs. 1 SGB II zuzuordnen.

7.1 Voraussetzungen der Leistungsgewährung

Grundsätzliche Voraussetzung für die Übernahme der Kosten für Renovierungen ist die privatrechtliche Verpflichtung des Leistungsberechtigten.

Schönheitsreparaturen sind gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB Aufgabe des Vermieters, ihre Übertragung auf den Mieter ist aber grundsätzlich zulässig. Soweit der Leistungsberechtigte im verhältnis zum Vermieter jedoch nicht wirksam zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet ist, kommt eine Gewährung einer Renovierungsbeihilfe nicht in Betracht.

Unwirksame Übertragung
Die Übertragung erfolgt häufig durch entsprechende klauseln in Formularmietverträgen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH sind starre Fristenpläne in Bezug auf die Regelmäßigkeit von Schönheitsreparaturen eine unangemessene, weil sachlich nicht gerechtfertigte und mit dem Grundgedanken des § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht zu vereibarende Belastung des Mieters und damit unwirksam. Die Renovierungsverpflichtung wurde nicht auf den Mieter übertragen und liegt weiterhin beim Vermieter.

Die Zurückweisung unrechtmäßiger Forderungen des Vermieters obliegt dem Leistungsberechtigten im Rahmen seiner Selbsthilfeverpflichtung.

Wirksame Übertragung
Es ist zulässig, wenn in Formularmietverträgen Fristen als Orientierungshilfe angegeben werden und dies Fristen die nachfolgenden Richtwerte für die zeitliche Durchführung von Schönheitsreparaturen nicht unterschreiten:

Dass es sich bei den angegebenen Fristen nur um Orientierungshhilfen handelt, wird häufig durch Formulierungen wie "normalerweise", "grundsätzlich" oder "in der Regel" deutlich. Diese Formulierungen weisen darauf hin, dass von diesen Fristen im Einzelfall, je nach Zustand der Wohnung, abgewichen werden kann.

Bevor die Übernahme der Kosten für Renovierungen entschieden wird, ist immer zu prüfen, ob die Renovierung mietvertraglich geschuldet ist. Sie ist mietvertraglich geschhuldet, wenn

7.2 Einzugsrenovierung

Grundsätzlich haben Leistungsempfänger keinen Anspruch auf Zustimmung zum Bezug einer renovierten Wohnung. Es ist ausreichend, dass die neu angemietete Wohnung sich in einem bewohnbaren Zustand befindet.

Da es in Bottrop üblich ist, dass Vermieter Wohnungen unrenoviert vermieten, ist, soweit dies vom Vermieter bestätigt wird, eine Beihilfe für eine Erstrenovierung zu gewähren.

Der Antragsteller hat mietvertraglich zu regeln oder sich nachträglich vom Vermieter bescheinigen zu lassen, dass keine Auszugsrenovierung verlangt wird. Kann ein entsprechender Nachweis nicht vorgelegt werden, ist keine Renovierungsbeihilfe zu gewähren.

7.3 Schönheitsreparaturen

Wurden die Renovierungsverpflichtung wirksam auf den Mieter übertragen, werden die Kosten für Schönheitsreparaturen auf Antrag übernommen.

Ein Anspruch auf Gewährung einer Renovierungsbeihilfe besteht, wenn der Zustand der Wohnung oder einzelner Räume eine Renovierung erfordert. Um den Verwaltungsaufwand so gering wie möglich zu halten, ist davon auszugehen, dass Schöheitsreparaturen in Mieträumen in den bereits o.g. Zeitabständen erforderlich sind:

Sind diese Abnutzungszeiten abgelaufen, ist eine Renovierungsbeihilfe zu gewähren.

7.4 Auszugsrenovierung

Die Gewährung einer Beihilfe anlässlich einer Auszugsrenovierung kommt nur dann in Betracht, wenn der Mieter hierzu vertraglich verpflichtet wurde.

Eine Verpflichtung zur Auszugsrenovierung besteht dann nicht, wenn der Mieter seinen vertraglichen Verpflichtungen, die Wohnung bei Bedarf zu renovieren, nachgekommen ist. Dies ist dann der Fall, wenn die letzte Schönheitsrenovierung nicht mehr als 2 Jahre zurückliegt.

Hat der Mieter die Wohnung im unrenovierten Zustand angemietet und die Einzugsrenovierung vorgenmommen besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe anlässlich der Auszugsrenovierung.

7.5 Höhe der Renovierungsbeihilfe

Für die Durchführung einer Renovierung ist auf Bekannte und Verwandte zu verweisen. Das Hinzuziehen einer Firma kommt im Regelfall nicht in Betracht.

Aus arbeitsökonomischen Gründen erfolgt die Gewährung der Renovierungsbeihilfe pauschal. Abweichungen sind nur bei besonders gelagerten Einzelfällen möglich. Grundsätzlich sind folgende Kosten der Berechnung der Renovierungspauschale zugrunde zu legen:

Zu beachten ist, dass die Kleinmaterialpauschale nicht einmalig, sondern regelmäßig innerhalb der o.g. Renovierungsfristen zu berücksichtigen ist.

7.6 Nachweispflicht

Von den Leistungsberechtigten wird nur dann ein Nachweis über die Verwendung der Beihilfe verlangt, wenn berechtigte Zweifel an der sachgerechten Verwendung der Beihhilfe bestehen. Es kann in diesen Fällen die Bewilligung auch über Vorlage eines Kostenvoranschlages oder Ausstellen eines Gutscheines erfolgen.

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8. Zuschuss zu den Kosten der Unterkunft für Schüler und Studenten

Auszubildende und Studenten erhalten ab dem 01.01.2007 unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss zu ihren ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung.

Der Zuschuss gilt gemäß § 19 Satz 2 SGB II nicht als Arbeitslosengeld II (wohl aber als Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts); er löst daher keine Sozialversicherungspflicht aus.

Der Zuschuss wird ungeachtet des Ausschlusstatbestands des § 7 Abs. 5 SGB II gewährt.

8.1 Anspruchsberechtigter Personenkreis

Anspruch auf Leistungen nach § 22 Abs. 7 SGB II haben unter bestimmten Voraussetzungen Auszubildende, die

beziehen.

Die vorgenannte Leistung muss tatsächlich gewährt werden. Es reicht nicht, dass ein grundsätzlicher Anspruch besteht, eine Zahlung aber zum Beispiel wegen bestehender Unterhaltsansprüche oder Einkünften nicht erfolgt.

Der berechtigte Personenkreis ist in der anliegenden Tabelle (Anlage 3) abschließend aufgeführt. Dabei wird nach der Art der erhaltenen Leistung und zusätzlich danach unterschieden, ob die Betreffenden im Haushalt der Eltern wohnen oder nicht.

Bei dem Auszubildenden darf keine besondere Härte entsprechend § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II vorlioegen, weil in diesem Fall die Komplettierungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II als Darlehen gewährt werden können. Eine Übernahme der ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 7 SGB II kommt dann nicht infrage. Der § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II geht dem § 22 Abs. 7 SGB II als speziellere Vorschrift vor.

Personen vor Vollendung des 25. Lebensjahres

Einen Zuschuss erhält gemäß § 22 Abs. 7 Satz 2 SGB II nicht, wer das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und

Unabhängig von dieser Regelung wird ein Zuschuss für Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gewährt, wenn

Falls eine absichtliche Herbeiführung der Leistungsberechtigung gemäß § 22 Abs. 2a Satz 4 SGB II geprüft wird, ist im Regelfall davon auszugehen, dass nach Ablauf von sechs Monaten ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Auszug und Beantragung von Leistungen nicht mehr gesehen werden kann. Bei einer kürzeren Zeitspanne sind die Umstände im Einzelfall entscheidend.

Wenn einTräger von Leistungen zur Ausbildungsförderung die Notwendigkeit des Wohnens außerhalb des Elternhauses bereits geprüft und bejaht hat, wird diese Entscheidung akzeptiert. Dies gilt insbesondere für Schüler, die Ausbildungsförderung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 BAföG erhalten.
Studierende mit eigenem Haushalt sind nicht anspruchsberechtigt nach § 22 Abs. 7 SGB II.

8.2 Vorrangige Leistungen

Ein Zuschuss nach § 22 Abs. 7 SGB II ist nur unter Berücksichtigung vorrangiger Leistungen, insbesondere im Hinblick auf Mögliche Wohngeld- oder Unterhaltsansprüche, zu gewähren.

8.2.1 Wohngeld

Wer einen grundsätzlichen Anspruch auf Ausbildungsförderung nach den hier genannten Bestimmungen hat und allein bzw. mit Familienmitgliedern zusammenlebt, die ebenfalls einen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben, bekommt nach § 1 Abs. 2 Nr. 1c WoGG kein Wohngeld.

Anders sieht dies bei so genannten Mischhaushalten aus. Das sind Haushalte, die aus Familienmitgliedern bestehen, die zum Teil einen Anspruch auf Wohngeld haben und zum Teil davon ausgeschlossen sind. In diesen Fällen wird bei der Leistung des Wohngeldes zwar nur der Anteil der Miete oder Belastung berücksichtigt, der dem Anteil der zum Haushalt rechnenden anspruchsberechtigten Familienmitgliedern an der Gesamtzahl der Personen des Mischhaushaltes entspricht; diese Regelung kann allerdings dazu führen, dass diese Personen nach Zahlung des Wohngeldes in der Lage sind, den Mietanteil des Auszubildenden zu übernehmen.

Wohngeld ist in diesen Fällen als vorrangige Leistung geltend zu machen (ggf. § 5 Abs. 3 SGB II).

8.2.2 Unterhaltsansprüche

Wie bei anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II, sind auch vor der Gewährung des Zuschusses nach § 22 Abs. 7 SGB II vorrangige Unterhaltsansprüche geltend zu machen, soweit die Voraussetzungen des § 33 SGB II erfüllt sind.

8.3 Höhe der Leistung

Der Zuschuss wird in Höhe der nicht gedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung gewährt, wenn die Voraussetzungen des § 22 Abs. 7 i.V.m. Abs. 1 SGB II erfüllt sind.

Tatsächliche Aufwendungen des Betroffenen
Dem Auszubildenden müssen selbst Kosten für Unterkunft und Heizung entstehen. Hat der Auszubildende derartige Kosten nicht zu übernehmen, weil zum Beispiel eine andere Person dafür aufkommt, kommt eine Zuschussgewährung nicht in Betracht.

Angemessenheit der Kosten
Die Kosten für Unterkunft und Heizung müssen angemessen sein. Die entsprechenden Regelungen des Gliederungspunktes 1.1 sind entsprechend anzuwenden.

Im Gegensatz zur Gewährung von Kosten der Unterkunft im Rahmen des Arbeitslosengeldes II werden bei einer Zuschussgewährung nach § 22 Abs. 7 SGB II von Anfang an nur die angemessenen Kosten gewährt. Unangemessen hohe Kosten werden auch nicht für eine Übergangszeit berücksichtigt.

Kosten müssen ungedeckt sein
Das bedeutet, dass unter Berücksichtigung des in der Förderleistung für die Ausbildung enthaltenen Betrages für Unterkunft und Heizung, vorrangiger Leistungen und des Einkommens und Vermögens´des Auszubildenden noch ungedeckte Kosten verbleiben.

Ermittlung der ungedeckten Kosten
Die Förderleistungen für Ausbildungen enthalten häufig Pauschalen für Unterkunft und Heizung. Daneben gibt es bei einigen Förderleistungen Aufstockungsmöglichkeiten, wenn höhere Kosten nachgewiesen werden. Sowohl die Pauschalen als die im Rahmen der Ausbildungförderung gewährten zusätzlichen Mietanteile sind von den tatsächlich anfallenden angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung abzuziehen.

Da der Zuschuss zwar kein Arbeitslosngeld II, aber eine Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II darstellt, sind die entsprechendne Vorschriften über den Einsatz des Einkommens und Vermögens anzuwenden.

In der Regel werden eigene Einkünfte des Auszubidenen bei der Berechnung eines Anspruchs auf Ausbildungsförderung berücksichtigt. Soweit das nicht der Fall ist (zum Beispiel bei Kindergeld) verringern diese Einkünfte enntsprechend § 11 SGB II - evtl. bereinigt gemäß § 11 Abs. 2 SGB II - die zu berücksichtigenden Kosten für Unterkunft und Heizung. Es ist also das Einkommen des Auszubildenden anzurechnen, das noch nicht bei der Berechnung der Ausbildungsförderung eingesetzt und zudem als EInkommen nach dem SGB II zu werten ist. Die Einkommensanrechnung bei der Berufsausbildungshilfe ist im § 71 SGB III, die Einkommensanrechnung für das Ausbildungsgeld in § 108 SGB III und die Einkommensanrechnung für BAföG in den §§ 21 - 25 BAföG geregelt. In Zweifelsfällen sollte die bewilligende Behörde unter Wahrung der Bestimmungen des Datenschutzes nach der Berücksichtigung der entsprechenden Einkommensart gefragt werden.

Ungedeckte Regelleistungen und Mehrbedarfe werden nicht berücksichtigt. Als Bedarf werden nur die ungedeckten angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung angesetzt.

Eine Bedarfsberechnung entsprechend der für das Arbeitslosengeld II wird nicht durchgeführt.

Sonderfall: Der Auszubildende lebt im Haushalt mit seinen Eltern oder einem Elternteil

Lebt der Auszubildende gemeinsam mit seinen Eltern oder einem Elternteil in einer Wohnung, wird der Zuschuss nur gewährt, wenn die Eltern oder der Elternteil Leistungen nach dem SGB II, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII erhalten. Die Eltern / der Elternteil ist dann nachweislich nicht in der Lage, die ungedeckten angemessenen Kosten des Auszubildenden zu übernehmen.

Ansonsten ist auf die Unterhaltsverpflichtung der Eltern / des Elternteils gegenüber minderjährigen oder volljährigen Kindern (§§ 160 ff BGB) zu verweisen.

Machen die Eltern / der Elternteil geltend, die Kosten nicht übernehmen zu können, sind sie darauf aufmerksam zu machen, dass sie einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII stellen können.

8.4 Bewilligungszeitraum

Der Zuschuss wird für die Dauer der Leistungsgewährung der Ausbildungsförderung bewilligt, in der Regel maximal jedoch für sechs Monate. Der Zuschuss ist monatlich im Voraus zu erbringen.

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9. Abweichender Bedarf

Der abweichende Bedarf nach § 23 Abs. 3 SGB II umfasst die Leistungen

Die Leistungen sind als Beihilfe zu gewähren.

Voraussetzung für alle o.g. abweichenden Bedarfe ist, dass der geltend gemachte Bedarf tatsächlich vorliegt und noch nicht vor Antragstellung durch den Leistungsberechtigten aus eigenen Mitteln oder von Dritten gedeckt worden ist.

9.1 Erstausstattung für Wohnen einschl. Haushaltsgeräten

Gewährung von Leistungen gem. § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II

9.1.1 Voraussetzung der Leistungsgewährung

- erstmalige Gründung eines Hausstandes
Voraussetzung der Leistung für eine Erstausstattung ist die erstmalige Gründung eines Hausstandes; dies ist z.B. der Fall bei:

- Abgrenzungshinweise
Die Gewährung einer Beihilfe kommt nur im Falle der erstmaligen Haushaltsgründung in Betracht. Der bloße Umzug eines Leistungsberechtigten allein rechtfertigt daher keine Bewilligung einer Beihilfe. Auch die Hinweise, dass vorhandenen Einrichtungsgegenstände nicht mehr nutzbar seien oder in Folge eines Umzuges untergingen, führen nicht zur Gewährung einer Beihilfe.

- keine Ersatzbeschaffung
Ein Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe zur Ersatzbeschaffung von Hausrat und Haushaltsgeräten besteht nicht. Ein solcher Bedarf ist mit dem Regelsatz abgegolten.

Die Entscheidung über die Bewilligung einer Beihilfe für die Erstausstattung ist unter Angabe der wesentlichen Gründe aktenkundig zu machen. Hierbei ist insbesondere der Ausnahmetatbestand, weshalb keine Erstausstattung für Wohnungen einschl. Haushaltsgeräten vorhanden ist, anzugeben.

9.1.2 Höhe der Beihilfe

Die Beihilfe für die Erstausstattung einer Wohnung setzt sich bei einem Haushalt mit einer Personen zusammen aus

Für jede weitere Person im Haushalt erhöht sich der Bedarf um 25 %.

9.1.3 Sonderfall - Trennung von Partnern

Anspruchsberechtigt sind nicht automatisch getrennt lebende Leistungsberechtigte, die die eheliche Wohnung ohne Mitnahme von Hausrat verlassen haben. Diese haben nach § 6 der Hausratsverordnung einen Anspruch auf Zuteilung von gemeinsam gehörendem Hausrat.
Die (gerechte) Aufteilung erfolgt durch den Familienrichter. Der Anspruch kann durch Beantragung einer "Einstweiligen Verfügung" kurzfristig durchgesetzt werden. Anstelle der Erstausstattungsbeihilfe sind dann die angemessenen Transportkosten zu übernehmen.
Nach einer Aufteilung des Hausrates nach einer Trennung kann auch ein Anspruch auf einen Teil der Erstausstattungsbeihilfe bestehen. In diesen Fällen ist für die benötigten Gegenstände ein Teil der Erstausstattungsbeihilfe zu bewilligen.

9.2 Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt

Gewährung von Leistungen gem. § 23 Abs. 3 Nr. 2 SGB II

9.2.1 Erstausstattung mit Bekleidung

9.2.1.1 Voraussetzung der Leistungsgewährung

Leistungen für eine Erstausstattung für Bekleidung sind nur zu gewähren, wenn eine Grundausstattung an Bekleidung nicht vorhanden ist.
Dies kann z.B. nach einem Wohnungsbrand der Fall sein oder auch nach einer Haftentlassung, soweit nicht die Justizvollzugsanstalt auf dem Entlassungsschein vermerkt, dass der/die Inhaftierte über ausreichend Bekleidung bei der Entlassung verfügt. In begründeten Einzelfällen (Aufgabe der Wohnung während der Haft o.ä.) kann eine Beihilfe bewilligt werden. Vorrangig ist auf das Entlassungsgeld und die Kleiderkammer zu verweisen.

Ein Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe zur Ersatzbeschaffung von Bekleidung besteht nicht. Ein solcher Bedarf ist mit dem Regelsatz abgegolten.

Im Übrigen sind alle Personen, die trotz der in den Regelsätzen vorgesehenen Pauschalen für einmalige Bedarfe Kleidung benötigen, an Kleiderkammern zu verweisen.

Die Entscheidung über die Bewilligung einer Beihilfe für die Erstausstattung ist unter Angabe der wesentlichen Gründe aktenkundig zu machen. Hierbei ist insbesondere der Ausnahmetatbestand, weshalb keine Erstausstattung an Bekleidung vorhanden ist, anzugeben.

9.2.1.2 Höhe der Beihilfe

Beihilfen zur Erstausstattung für Bekleidung sind in folgender Höhe zu gewähren:

9.2.2 Erstausstattung für Schwangerschaft und Geburt

9.2.2.1 Voraussetzung der Leistungsgewährung

- Vorlage des Mutterpasses
Leistungen zur Beschaffung von Schwangerschaftsbekleidung sind zu gewähren, wenn die Schwangerschaft durch Vorlage des Mutterpasses nachgewiesen und ein Fehlen entsprechender Bekleidung geltend gemacht wird.

- Gewährung der Beihhilfe
Eine Beihilfe für Schwangerschaftsbekleidung kann ab dem 4. Schwangerschaftsmonat gewährt werden.
Eine Beihilfe anlässlich einer Geburt kann ab Beginn des 8. Schwangerschaftsmonats gewährt werden.

9.2.2.2 Höhe der Beihilfe

- Beihilfen anlässlich einer Schwangerschaft
Für die Beschaffung von Schwangerschaftsbekleidung ist auf Antrag eine Beihilfe von 120,00 EUR zu gewähren.

- Beihilfen anlässlich einer Geburt
Anlässlich einer Geburt ist für die Beschaffung einer Säuglingsausstattung und des notwendigen Hausrates eine Beihilfe i.H.v. insgesamt 430,00 EUR auf Antrag zu gewähren. Durch die Zahlung dieser Beträge wird folgender Bedarf abgegolten:

9.3 Mehrtägige Klassenfahrten

Gewährung von Leistungen gem. § 23 Abs. 3 Nr. 3 SGB II

9.3.1 Voraussetzung der Leistungsgewährung

Es muss sich um eine mehrtägige Klassenfahrt im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen handeln. Die Dauer und die Kosten der Klassenfahrt müssen durch eine Bescheinigung der Schule nachgewiesen werden . Behinderungsbedingte Mehrkosten sind präzise gesondert auszuweisen (ggf. Sonderbedarf).

Die Beihhilfen sind für alle Schulen zu gewähren, soweit die schulrechtlichen Bestimmungen solche mehrtägigen Klassenfahrten vorsehen.
Kosten für Schüleraustausch fallen nicht hierunter und können nicht übernommen werden. Ebenso fallen nicht hierunter Kosten für eintägige Klassenfahrten, da diese bereits durch die Regelleistung abgedeckt sind.

9.3.2 Höhe der Beihilfe

Für die Teilnahme an mehrtägigen Klassenfahrten ist je Klasse/Stufe der Betrag anzuerkennen und als Beihilfe zu übernehmen, der von der Schule aufgrund der Entscheidung der Elternpflegschaft bzgl. des Klassenfahrtzieles festgesetzt wird.

Die einmalige Beihilfe ist direkt an die Schule zu überweisen.

9.4 Einkommenseinsatz bei Personen ohne lfd. Bezug von ALG II

In den Fällen, in denen Personen, die keine lfd. ALG II Leistungen erhalten, einen Antrag auf Gewährung von Leistungen gem. § 23 Abs. 3 Nr. 1 - 3 SGB II stellen, ist zu prüfen, in welchem Umfang das EInkommen bei der Gewährung der Leistung einzusetzen ist. Gem. § 23 Abs. 3 SGB II kann das Einkommen berücksichtigt werden, das innerhalb eines Zeitraumes von bis zu 6 Monaten nach Ablauf des Monats erworben wird, in dem die Leistung entschieden worden ist.

Dem nach § 11 zu berücksichtigenden bereinigtem EInkommen ist der lfd. Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes gegenüber zu stellen. Übersteigt das zu berücksichtigende Einkommen den lfd. Bedarf, ist der übersteigende Bedarf bei:

auf die zu gewährende Leistung anzurechnen.

Abweichungen sind unter Berücksichtigung der Besonderheit des Einzelfalles möglich. Die Abweichung ist zu begründen und aktenkundig zu machen.

Das übersteigende Einkommen darf nicht zeitgleich mehrfach berücksichtigt werden.

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10. Übernahme von Mietschulden und Stromrückständen

Die Bearbeitung von Mietschulen erfolgt seit dem 01.04.2006 durch das Sozialamt.

Seit dem 01.04.2006 ist das Sozialamt ebenfalls für die Bearbeitung von Stromschulden, mit Ausnahme der Forderungen aus Jahresendabrechnungen (auch wenn hier Rückstände enthalten sind), zuständig. Hat der Energieversorger bei Vorlage der Jahresendabrechnungen bereits Maßnahmen zur Einstellung der Stromversorgung angedroht oder eingeleitet, ist die Zuständigkeit des Sozialamtes gegeben. Die Regelung des § 23 Abs. 1 SGB II bleibt unberührt.

Zur Bearbeitung von Anträgen auf Übernahme von Mietschulden und Energiekostenrückständen teilt die ARGE dem Sozialamt mit, ob evtl. geschütztes Vermögen vorhanden ist, das zur Begleichung der Schulden herangezogen werden kann. Das Sozialamt bewilligt die beantragte Leistung als Darlehen nach § 22 Abs. V SGB II.

Die Rückzahlung des Darlehens erfolgt durch Bedienung einer Abtretung in Höhe von bis zu 10% der Regelleistungen durch die ARGE unter Berücksichtigung bereits bestehender Einbehaltungen.

Vor einer Übernahme von Mietschulden oder Energiekostenrückständen wird durch die ARGE sichergestellt, dass die monatlichen Zahlungen ab sofort für die Zeit des Leistungsbezuges direkt an den Vermieter bzw. Energieversorger in dem Umfang überwiesen werden, wie Leistungen durch die ARGE gewährt werden.

Die ARGE informiert die Stelle, die das Darlehen bewilligt hat, wenn und aus welchem Grund der Leistungsberechtigte aus dem Leistungsbezug ausscheidet.

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11. Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten am 01.05.2009 durch Beschluss des Ver-waltungsvorstandes vom 21.04.2009 in Kraft. Gleichzeitig treten die mit Beschluss des Verwaltungsvorstands vom 24.05.2005 erlassenen Richtlinien des Sozialamtes in der Fassung vom 01.02.2007 außer Kraft.

(28.07.2009)



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