Richtlinien der Stadt Bottrop zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege - Kindertagespflegerichtlinien - vom 26.05.2010

1. Kindertagespflege

Die Förderung von Kindern in Kindertagespflege nach Maßgabe von §§ 23 ff. Sozialgesetzbuch - Achtes Buch ( SGB VIII) - Kinder- und Jugendhilfe und § 4 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) umfasst

die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson - soweit diese nicht von den Erziehungsberechtigten nachgewiesen wird -

deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie

die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson.

Die nachfolgenden Richtlinien gelten ausschließlich für Tagespflegepersonen, die im Auftrag des Jugendamtes oder durch einen von ihr beauftragten Träger der freien Jugendhilfe tätig sind und über eine gültige Pflegeerlaubnis verfügen.
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2. Fördervoraussetzungen

Voraussetzung für die Förderung von Kindern in Tagespflege ist, dass die Erziehungsberechtigten, bei dem das Kind lebt,

- einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen

- sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schul- oder Hochschulausbildung befinden oder

- Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des SGB II erhalten.

Tagespflege kann auch dann gewährt werden, wenn die vorgenannten Voraussetzungen nicht vorliegen, aber diese Leistung für die Entwicklung des Kindes zu einer ei-genverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist.
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3. Auftrag der Kindertagespflege

Die Kindertagespflege ist ein gesetzlich anerkanntes flexibles Betreuungsangebot, dessen Merkmal die Familienähnlichkeit, die enge persönliche Bindung eines Kindes an die Tagespflegeperson sowie deren häusliches Umfeld sind.

Die Kindertagespflege soll

- die Entwicklung eines Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschafts-fähigen Persönlichkeit fördern,

- die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen und

- den Erziehungsberechtigten helfen, Erwerbstätigkeit oder Schulausbildung und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können.

Der Förderauftrag der Kindertagespflege umfasst die Bereiche Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, an der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen. Der Auftrag der Kindertagespflege schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein.

Von der Stadt Bottrop oder durch einen von ihr beauftragten Träger der freien Jugendhilfe werden folgende Leistungen erbracht:

- Information und Beratung von Erziehungsberechtigten und die Vermittlung eines Kindes an eine geeignete Tagespflegeperson, sofern diese nicht von den erzie-hungsberechtigten Personen benannt wird.

- Gewinnung, fachliche Beratung und Begleitung sowie Qualifizierung von Tages-pflegepersonen einschließlich der Überprüfung der Eignung.

- Erteilung der Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII und § 4 KiBiz.

Ausschließlich von der Stadt Bottrop werden die laufenden Geldleistungen an die Tagespflegepersonen nach § 23 SGB VIII gezahlt und die Elternbeiträge nach § 90 SGB VIII erhoben.

Findet die Betreuung des Kindes im Haushalt der Tagespflegeperson statt dürfen bis zu fünf Kinder gleichzeitig betreut werden - allerdings kann die Anzahl der zu betreuenden Kinder aufgrund der individuellen Situation eingeschränkt werden.

Die Betreuung kann auch in anderen geeigneten Räumen (z.B. Kindertageseinrichtung, Familienzentren, Kinder- und Jugendeinrichtungen, sonstige angemieteten Räu-me) erfolgen. Auch hier kann die Anzahl der zu betreuenden Kinder aufgrund der individuellen Situation eingeschränkt werden.

Sowohl bei der Betreuung im Haushalt der Tagespflegeperson als auch bei der Betreuung in anderen Räumen müssen kindgerechte Räumlichkeiten vorhanden sein. Hierzu gehören:

- ausreichend Platz für Spielmöglichkeiten,
- eine anregungsreiche Ausgestaltung,
- geeignete Spiel- und Beschäftigungsmaterialien,
- unfalllverhütende und gute hygienische Verhältnisse,
- insbesondere für Kleinkinder eine Schlafgelegenheit,
- Möglichkeit des Spielens und Erlebens in der Natur, in Wald- oder Parkanlagen.
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4. Eignung der Tagespflegeperson

Die Kindertagespflege ist mit der insttutionellen Betreuung gleichrangig gestellt und unterliegt gleich hohen Anforderungen.

Tagespflegepersonen sind dann geeignet, wenn sie sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen sowie dem Jugendamt oder einen von ihm beauftragten Träger der freien Jugendhilfe auszeichnen.

Weiterhin sollen Tagespflegepersonen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

Das Deutsche Jugendinstitut (DJI) hat im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) ein Cuuiculum zur Qualifizierung von Tagespflegepersonen entwickelt. Das Curriculum umfasst 160 Studenten, basiert auf einem wissenschaftlichen evaluierten Lehrplan und gilt allgemein als Standard. Dieses Curriculum ist Grundlage der in Bottrop angebotenen Qualifizierungsmaßnahmen.

Die Tagespflegeperson verpflichtet sich für die Betreuung von mindestens zwei Kindern zu den Leistungen des Jugendamtes für die Dauer von mindestens zwei Jahren zur Verfügung zu stehen.

Tagespflegepersonen, die bereits vor Inkrafttreten dieser Richtlinien eine Erlaubnis zur Tagespflege erhalten haben, werden denjenigen, die ein Curriculum nachweisen können, gleichgestellt.
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5. Erlaubnis

Tagespflegepersonen, die ein oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts der Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wö-chentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen wollen, bedürfen der Erlaubnis.

Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn folgende Mindestvoraussetzungen erfüllt sind:

- mindestens Hauptschulabschluss,
- fundierte Deutschkenntnisse,
- Alter zwischen 21 und 65 Jahre,
- Vorlage von erweiterten polizeilichen Führungszeugnissen von allen im Haushalt der Tagespflegeperson lebenden Personen ab Vollendung des 14. Lebensjahres
- keine laufenden Maßnahmen der Hilfe zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII in der Familie der Tagespflegeperson,
- Vorlage von Gesundheitsbescheinigungen aller im Haushalt der Tagespflegeper-son lebenden Personen,
- Nachweis der Qualifizierung für Tagespflegepersonen (Curriculum)
- Anmeldung in der Berufsgenossenschaft BGW bei Aufnahme des ersten Kindes (Nachweis nach drei Monaten),
- Bereitschaft zur regelmäßigen Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen des Jugendamtes oder eines von ihm beauftragten Trägers von jährlich 12 - 15 Stunden,
- Bereitschaft zum regelmäßigen Austausch und zur Zusammenarbeit mit dem Jugendamt oder dem von ihm beauftragten Träger der freien Jugendhilfe
- Schriftliche pädagogische Konzeption (nur erforderlich bei einer Betreuung in anderen Räumen);

Die Feststellung der Voraussetzungen zur Erteilung der Pflegeerlaubnis erfolgt durch das Jugendamt oder durch einen von ihm beauftragten Träger der freien Jugendhilfe. Die in dieser Richtlinie festgelegten Kriterien müssen zwingend erfüllt werden. Die Erlaubniserteilung erfolgt ausschließlich durch das Jugendamt der Stadt Bottrop.

Die Erlaubnis zur Kindertagespflege befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden Kindern. Die Erlaubnis kann im Einzelfall für die Betreuung von maximal acht fremden Kindern erteilt werden.

Die Erlaubnis kann im Einzelfall auf eine geringere Zahl von Kindern beschränkt werden.

Bei der Erteilung der Pflegeerlaubnis sind die eigenen Kinder der Tagespflegeperson, die Erfahrung in der Kindertagespflege, der Stand der Qualifikation sowie die Erfüllung der äußeren Standards zu berücksichtigen.

Sofern Tagespflegepersonen sich zusammenschließen, können höchstens neun Kinder insgesamt von ihnen mit einer Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII betreut werden.

Die Pflegeerlaubnis wird bei der erstmaligen Erteilung auf ein Jahr befristet. Anschließend kann sie - sofern weiterhin alle Voraussetzungen erfüllt sind - für bis zu fünf Jahre verlängert werden.

Nach Ableistung der Basisqualifizierung kann eine befristete Erlaubnis zur Betreuung von Kindern in Tagespflege erteilt werden.

Die Pflegeerlaubnis ist zu widerrufen, wenn sich herausstellt, dass

- die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr vorliegen,
- das Kindeswohl gefährdet ist,
- eine Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen des Jugendamtes oder eines von ihm beauftragten Trägers von jährlich 12 - 15 Stunden im Laufe eines Jahres nicht erfolgte,
- die Tagespflegeperson nicht zur Zusammenarbeit mit dem Jugendamt bzw. dem von ihm beauftragten Träger der freien Jugendhilfe bereit ist.
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6.Laufende Geldleistung

Kindertagespflege wird nur gewährt, wenn die Erziehungsberechtigten und das Kind ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Bottrop haben und wenn sie voraussichtlich mindestens einen Monat notwendig ist.

Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres sollen grundsätzlich in Kindertageseinrichtungen betreut werden. Eine zusätzliche Förderung der Kindertagespflege kann nur gewährt werden, wenn ein bedarfsgerechtes Angebot in Kindertageseinrichtungen nicht zur Verfügung steht.

Bei der Betreuung durch unterhaltspflichtige Personen (z.B. Großeltern) wird regelmäßig aufgrund der engen familiären Verbindung eine unentgeltliche Betreuung erwartet.

Für die Kindertagespflege wird eine laufende Geldleistung durch das Jugendamt an die Tagespflegeperson gezahlt. Die Höhe der Geldleistung wird vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderleistung der Tagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

Da in NRW keine landesrechtlichen Regelungen getroffen worden sind, wird die Höhe der laufenden Geldleistung an die Tagespflegepersonen aufgrund der folgenden Bestimmungen gewährt:

Die Geldleistung für die Betreuung im Haushalt der Tagespflegeperson oder in anderen geeigneten Räumen setzt sich zusammen aus:

- Pauschale Erstattung der angemessenen Kosten für den Sachaufwand;
- Pauschale Anerkennung der Förderleistung (Erziehungsbeitrag);
- Erstattung nachgewiesener Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung; - Hälftige Erstattung für
- Hälftige Erstattung der angemessenen und nachgewiesenen Aufwendungen zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Notwendig werdende Anpassungen werden durch die Verwaltung des Jugendamtes vorgenommen.

Bei der Betreuung von Kindern in Kindertagespflege sind der Entwicklungsstand und die persönlichen Bedürfnisse zum Wohle des Kindes zu berücksichtigen. Die Betreuungszeit außerhalb der Familie soll daher in der Regel 10 Stunden täglich bzw. 50 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Die Mindestbetreuungszeit für Kindertagespflege wird auf 5 Stunden wöchentlich festgelegt.

Die Betreuungszeit umfasst die Arbeits-/Ausbildungszeit der Erziehungsberechtigten und die notwendigen Fahrzeiten zur Arbeit/Ausbildungsstätte sowie die entsprechenden Rückfahrzeiten. Sie beginnt, wenn das Kind in die Obhut der Tagespflegeperson gelangt und endet, wenn die Betreuung durch die Tagespflegeperson beendet wird.

Wird ein Kind über Nacht betreut, werden die Nachtzeiten von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr mit drei Stunden als Bereitschaftsdienst gerechnet. Für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres werden 5 Stunden für den Bereitschaftsdienst gerechnet.

Für Betreuungszeiten von montags bis freitags vor 7.00 Uhr und von 19.00 Uhr bis 22.00 Uhr wird die Förderleistung, wenn das Kind nicht über Nacht betreut wird, um 20 % erhöht.

Die Geldleistung wird gezahlt, solange das Tagespflegeverhältnis besteht. Bei Tagespflegeverhältnissen, die auf Dauer angelegt sind, ist in der Gesamtleistung berücksichtigt, dass das einzelne Kind bis zu einem Zeitraum von 4 Wochen im Jahr wegen Urlaub und Krankheit des Kindes oder der Tagespflegeperson nicht betreut wird.

Die Tagespflegeperson ist verpflichtet, mit einer oder mehreren Tagespflegepersonen zu kooperieren, die bei ihrem Ausfall die Betreuung der geförderten Kinder sicherstellen. Die Kooperationspartner sind dem Jugendamt oder dem von ihm beauftragten Träger der freien Jugendhilfe sowie den Erziehungsberechtigten zu nennen.

Ist es weder den Erziehungsberechtigten noch der Tagespflegeperson möglich, im Krankheitsfall oder der betreuungsfreien Zeit der Tagespflegeperson eine Ersatz-betreuung sicherzustellen, versucht das Jugendamt bzw. der von ihm beauftragte Träger der freien Jugendhilfe eine Ersatzbetreuung zu vermitteln.

Zur Erstattung der Sachkosten und Anerkennung der Förderleistung wird folgender Stundensatz gewährt:

Sachkosten    Förderleistung     gesamt    
1,30 EUR 3,70 EUR 5,00 EUR

Soll die Kindertagesbetreuung nicht im Haushalt der Tagespflegeperson oder in anderen geeigneten Räumen stattfinden, wird die Höhe der Geldleistung um die pauschale Erstattung der Kosten für den angemessenen Sachaufwand gekürzt.

Der Stundensatz wird je angefangene Stunde geleistet. Die Betreuungsstunden je Woche werden auf den Monat umgerechnet (Wochenstunden x 52 Wochen / 12 Monate). Der sich danach ergebende Monatsbetrag wird jeweils zu Beginn des Monats an die Pflegeperson ausgezahlt.

Berechnungsbeispiel:
15 Stunden x 52 Wochen = 780 Stunden / 12 Monate = 65 Stunden pro Monat

Beginnt das Pflegeverhältnis im Laufe eines Monats, so wird die Geldleistung anteilig (mtl. Geldleistung / 30 Tage x Anzahl der Tage ab dem Beginn der Kindertagespflege) ausgezahlt.

Berechnungsbeispiel:
Beginn 15.04.
65 Stunden pro Monat / 5,00 € pro Stunde = 325,00 € lfd. Geldleistung
325,00 € / 30 Tage = 10,83 € x 16 Tage = 173,28 €

Endet das Tagespflegeverhältnis im Laufe eines Monats, so beträgt die Geldleistung für diesen Monat: Geldleistung / 30 Tage x Anzahl der abgelaufenen Tage des Monats, in dem die Betreuung endet. Überzahlte Beträge sind zurückzuzahlen.

Berechnungsbeispiel:
Ende 14.04.
325,00 € / 30 Tage = 10,83 € x 14 Tage = 151,62 €

Ergibt sich für eine Tagespflegeperson bei der Abrechnung der Geldleistung eine Überzahlung, so kann die Überzahlung gegenüber weiteren Ansprüchen dieser Tagespflegeperson mit der Geldleistung aufgerechnet werden, die sich aus der Förderung anderer Kinder ergibt.

Während der laufenden Kindertagespflege sind die Erziehungsberechtigten und Tagespflegepersonen verpflichtet, unverzüglich alle Änderungen in den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen die das Tagespflegeverhältnis betreffen sowie in der Betreuung des Kindes mitzuteilen.

Dies gilt insbesondere für

- Änderung der wöchentlichen Betreuungszeit,
- Beendigung oder Wechsel des Arbeitsverhältnisses/der Bildungsmaßnahme
- Beendigung oder Wechsel der Kindertagesbetreuung,
- Unterbrechung der Kindertagespflege von mehr als einer Woche wegen Krankheit oder Urlaub,
- Wohnungswechsel.

Ebenso ist für jedes Tagespflegekind anzugeben, ob neben der Betreuung in Tagespflege auch eine Betreuung in einer Kindertageseinrichtung erfolgt.

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7. Beitragspflicht

Für die Inanspruchnahme der öffentlich geförderten Kindertagespflege werden Beiträge nach der geltenden Satzung der Stadt Bottrop über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung) erhoben.
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8. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 01.06.2010 in Kraft.
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Bekanntmachungsanordnung

Vorstehende Richtlinien der Stadt Bottrop zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege - Kindertagespflegerichtlinien - werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Richtlinien nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfah-ren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Richtlinien sind nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Oberbürgermeister hat den Richtlinienbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Bottrop, 26.05.2010

gez. Tischler
Oberbürgermeister

(13.10.2011)