Entgeltordnung des Jugendamtes der Stadt Bottrop

Aufgrund des § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 41 Absatz 1, Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S 666) zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.06.2008 (GV. NRW. S 514) hat der Rat der Stadt Bottrop in seiner Sitzung am 05.05.2009 folgende Ordnung beschlossen:

§ 1 Allgemeines

Ein Entgelt wird erhoben für die Teilnahme an Veranstaltungen des Jugendamtes der Stadt Bottrop und für den Verkauf von Speisen und Getränken im Spielraum, sofern diese Entgeltordnung nicht ausdrücklich eine Befreiung oder Ermäßigung vorsieht.
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§ 2 Tagesfahrten und mehrtägige Fahrten

<p>Für die Teilnahme an Tagesfahrten und mehrtägigen Fahrten auf der Grundlage der Gesamtkosten wird ein einkommensabhängiges Entgelt unter Berücksichtigung der individuellen sozialen Situation des Teilnehmers festgesetzt und erhoben. Geschwisterkinder und Inhaber des Bottrop-Passes zahlen 50 % des Entgeltes. Die Verwaltung des Jugendamtes wird ermächtigt, die Höhe des Entgeltes bei Bedarf fortzuschreiben.</p>
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§ 3 Stadtranderholung

Für die Teilnahme an Maßnahmen der Stadtranderholung wird ein einkommens-abhängiges Entgelt wie folgt erhoben:

Stufe          

Einkommen
(EURO)          

Höhe des Entgeltes
(Euro)

1

bis 25.000

kein Entgelt

(Leistungsempfänger nach SGB II und SGB XII, und Inhaber des Bottrop-Passes)
(Zahlung des tatsächlich anfallenden Verpfle-gungskostenanteils)
2 25.001 bis 45.000

120,00

(einschließlich Verpfle-
gungskostenanteil)
3 45.001 bis 75.000 170,00
(einschließlich Verpfle-
gungskostenanteil)
4 mehr als 75.000 200,00
einschließlich Verpfle-
gunngskostenanteil

Geschwisterkinder und Inhaber des Bottrop-Passes zahlen 50 % des Entgeltes. Berechnungsgrundlage in den einzelnen Stufen ist das Elterneinkommen (Verdienstabrechnung/Dezember bzw. letzte Verdienstabrechnung x 12) des der Anmeldung vorangegangenen Kalenderjahres. Bei der Anmeldung geben die Entgeltpflichtigen im Wege einer Selbsteinschätzung an, welcher Einkommensstufe sie zuzuordnen sind. Die Verwaltung des Jugendamtes ist berechtigt, die Angaben zu überprüfen, entsprechende Einkommensnachweise anzufordern und gegebenenfalls ein höheres Entgelt nachzufordern. Die Verwaltung des Jugendamtes wird ermächtigt, die Höhe des Entgeltes bei Bedarf fortzuschreiben.

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§ 4 Kinderferiencircus / Kreativ- und Spielprogramm

Für die einwöchigen Maßnahmen des Kinderferienzirkus und das auf dem Festplatz an der Bogenstraße angebotene tägliche Kreativ- und Spielprogramm wird ein Entgelt wie folgt erhoben:


• Kinderferienzirkus Kirchhellen (einschließlich Verpflegungskostenanteil)

80,00 EURO 1 Kind/Woche
50,00 EURO Geschwisterkinder/Woche
15,00 EURO Inhaber des Bottrop-Passes/Woche
100,00 EURO auswärtige Kinder/Woche

• Kinderferienzirkus/Festplatz an der Bogenstraße (einschließlich Kreativ- und Spielprogramm und Verpflegungskostenanteil)

95,00 EURO 1 Kind/Woche
55,00 EURO Geschwisterkinder/Woche
15,00 EURO Inhaber des Bottrop-Passes/Woche
120,00 EURO auswärtige Kinder/Woche

• Kreativ- und Spielprogramm auf dem Festplatz an der Bogenstraße (Tagesgäste)

Kein Entgelt Kinder unter 6 Jahren
5,00 EURO Kinder ab 6 Jahren
2,50 EURO Geschwisterkinder
20,00 EURO Wochenkarte für Kinder ab 6 Jahren
10,00 EURO Wochenkarte für Geschwisterkinder ab 6 Jahren

Die Verwaltung des Jugendamtes wird ermächtigt, die Höhe des Entgeltes bei Bedarf fortzuschreiben.
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§ 5 Familienseminare im Adoptionsvermittlungs- und Pflegekinderwesen

Für die Durchführung von Familienseminaren im Rahmen der Adoptionsvermittlung und des Pflegekinderwesens wird ein Entgelt in Höhe von 25 % der entstehenden Übernachtungs- und Verpflegungskosten je Teilnehmer erhoben.

Für andere Veranstaltungen der Adoptionsvermittlung, des Pflegekinderdienstes und für Veranstaltungen des Allgemeinen Erzieherischen Dienstes kann gleichfalls ein Entgelt erhoben werden. Dazu und zur Höhe des Entgeltes entscheidet die Verwaltung des Jugendamtes im Einzelfall.

Die entstehenden Kosten der eingesetzten Leiter bzw. Betreuer trägt die Stadt Bottrop.
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§ 6 Entgeltfestsetzung im Einzelfall

Die Verwaltung des Jugendamtes wird ermächtigt, für einmalige bzw. nicht laufend wiederkehrende Veranstaltungen im Einzelfall ein Entgelt festzusetzen und zu erheben.
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§ 7 Verkauf von Speisen und Getränken im Spielraum

Das Entgelt für den Verkauf von Speisen und Getränken im Spielraum richtet sich nach den in der Einrichtung jeweils gültigen Thekenpreisen, die vom Leiter der Verwaltung des Jugendamtes in Absprache mit dem Leiter des Spielraumes unter Berücksichtigung des Selbstkostenprinzips festgesetzt werden.
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§ 8 Fälligkeit

Die Anmeldung zu einer Veranstaltung verpflichtet zur Zahlung des Entgeltes.

Das zu zahlende Entgelt mit Ausnahme des Entgeltes für den Verkauf von Speisen und Getränken wird, soweit keine andere Regelung getroffen ist, spätestens 7 Tage vor Beginn der Maßnahme fällig. Davon gegebenenfalls abweichende Regelungen -insbesondere bei der Stadtranderholung und beim Ferienzirkus- trifft die Verwaltung des Jugendamtes im Einzelfall.

Durch die Anmeldung und die Zahlung des Entgeltes entsteht kein Anspruch auf die Durchführung der geplanten Veranstaltung. Kann eine Veranstaltung nicht stattfinden, wird ein bereits gezahltes Entgelt erstattet.

Ein Rücktritt von der Anmeldung zu Tagesfahrten, mehrtägigen Fahrten, Veranstaltungen im Rahmen der Stadtranderholung oder des Kinderferienzirkus begründet keinen Rechtsanspruch auf die Rückzahlung bereits gezahlten Entgeltes bzw. auf die Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung des Entgeltes.

Eine Rückzahlung bereits gezahlten Entgeltes bzw. eine Befreiung von der Verpflichtung zur Entgeltzahlung erfolgt, wenn der Teilnehmerplatz neu vergeben werden kann.

Für diesen Fall der Neuvergabe kann eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10 % des für die Veranstaltung zu zahlenden Entgeltes auferlegt werden.

Bei einer Abmeldung aus wichtigen Gründen (z. B. Krankheit) wird das Entgelt erstattet bzw. von dessen Erhebung abgesehen, wenn die Abmeldung unverzüglich nach Entstehen des Hinderungsgrundes erfolgt ist.

Die Verwaltung des Jugendamtes entscheidet dazu im Einzellfall.

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§ 9 In-Kraft-Treten

Diese Entgeltordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entgeltordnung des Jugendamtes der Stadt Bottrop vom 23.07.2001 außer Kraft.
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Bekanntmachungsanordnung

Vorstehende Entgeltordnung des Jugendamtes der Stadt Bottrop wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Entgeltordnung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

b) diese Entgeltordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,


c) der Oberbürgermeister hat den Beschluss der Entgeltordnung vorher beanstandet

oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.


Bottrop, 07.05.2009







gez.: Noetzel
Oberbürgermeister

(04.10.2010)