Taxentarif
Aufgrund der §§ 47 Abs. 3, 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.08.1990 (BGBl. I, 1991, S. 1690), in Verbindung mit § 4 der Verordnung der Landesregierung NRW über die Bestimmung der zuständigen Behörden und über die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 30.03.1990 (GV. NRW S. 247) und § 1 Abs. 3 Ordnungsbehördengesetz (OBG) vom 13.05.1980 (GV NW S. 528), jeweils in der zurzeit geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Bottrop in seiner Sitzung am 11.12.2008 für die von der Stadt Bottrop als Genehmigungsbehörde zugelassenen Taxen folgende Verordnung beschlossen:
§ 1
Geltungsbereich - Pflichtfahrgebiet
(1) Für die Beförderung mit Taxen, die von der Stadt Bottrop als Genehmigungsbehörde zugelassen sind, gilt innerhalb des Pflichtfahrgebietes der nachstehende Entgelttarif.
(2) Das Pflichtfahrgebiet umfasst das Gebiet der Stadt Bottrop.
(3) Im Taxiverkehr besteht Beförderungspflicht für Fahrten innerhalb des Pflichtfahrgebietes.
§ 2
Entgelt für die Beförderung von Personen, Gepäck, Hunden und Kleintieren im Pflichtfahrgebiet
(1) Das Entgelt für die Beförderung von Personen, Gepäck, Hunden und Kleintieren mit Taxen wird unabhängig von der Zahl der beförderten Personen/Sachen im Pflichtfahrgebiet wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundentgelt für die Bestellung eines | |
| 1.1 | Taxis |
2,70 EUR |
| 1.2 | Großraumtaxis/Kombi-Taxis |
4,50 EUR |
| 2. | Kilometerentgelt | |
| 2.1 | an Werktagen/Tagtarif (Montag bis Samstag von 6.00 bis 22.00 Uhr) | |
| Kilometerpreis |
1,70 EUR |
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2.2
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für jede besetzt gefahrene Strecke Wegstrecke von 58,82 m an Sonn- und Feiertagen/Nachttarif |
0,10 EUR 1,80 EUR |
| 3. | Wartezeitentgelt | |
| 3.1 | bis 5 Minuten | |
| Preis je Stunde |
19,00 EUR |
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| Preis je angefangene 18,94 Sekunden |
0,10 EUR |
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| 3.2 | ab 5 Minuten | |
| Preis je Stunde |
23,00 EUR |
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| Preis je angefangene 15,65 Sekunden |
0,10 EUR |
|
| 4. | Zuschläge für die Beförderung von Gepäck, Hunden und Kleintieren | |
| 4.1 | für Gepäckstücke, für die die Benutzung des Kofferraumes erforderlich ist, unabhängig von der Anzahl der Gepäckstücke (maximal 1 Zuschlag) |
0,50 EUR |
| 4.2 | für die Beförderung von Kleintieren (maximal 1 Zuschlag) |
0,60 EUR |
| 4.3 | Blindenhunde sind unentgeltlich zu befördern. | |
| 5. | Bei einer Beförderung von Personen, deren persönliche Verhältnisse es notwendig machen, einen Kinderwagen, einen Rollstuhl, eine Gehhilfe o.ä. im Kofferraum mitzuführen, sind die Zuschläge nach Nr. 4.1 nicht zu erheben. Es besteht Beförderungspflicht. | |
| 6. | Der Zuschlag muss auf dem Fahrpreisanzeiger angezeigt werden. |
(2) Als Wartezeit gilt jedes Anhalten des Taxis während ihrer Inanspruchnahme auf Veranlassung des Bestellers bzw. Fahrgastes oder aus nicht von der Taxifahrerin/dem Taxifahrer zu vertretenden verkehrsbedingten Gründen.
(3) Die Pflichtwartezeit beträgt 30 Minuten, längere Wartezeiten können vereinbart werden. Die Berechnung dieser Wartezeit hat nach § 2 Abs. 1 Nr. 3.2 zu erfolgen.
(4) Kommt aus einem vom Besteller oder der Bestellerin zu vertretenden Gund die Fahrt nach Erteilung des Auftrages und der Anfahrt zum Bestellort nicht zur Durchführung, so ist das zweifache Grundentgelt zu entrichten. Diese Beträge sind auf dem Fahrpreisanzeiger anzuzeigen.
§ 3
Ermittlung der Beförderungsentgelte
(1) Die in § 2 festgesetzten Entgelte und Zuschläge sind unter Verwendung von geeichten, in den Taxen eingebauten Fahrpreisanzeigern zu ermitteln. Die Eichbescheinigung über den jeweils geänderten Taxitarif ist der Genehmigungsbehörde innerhalb von 6 Wochen nach Inkraftttreten des Tarifes vorzulegen.
(2) Die Anfahrt ist frei. Der Fahrpreisanzeiger darf erst an dem vom Besteller angegebenen Bestellort, bei Vorbestellungen erst zur angegebenen Zeit, eingeschaltet werden, wenn dem Fahrgast vorher mitgeteilt wurde, dass das Taxi eingetroffen und der Fahrpreisanzeiger eingeschaltet ist.
(3) Bei Versagen des Fahrpreisanzeigers wird das Beförderungsentgelt nach der gefahrenen Strecke und nach dem Grundpreis gemäß § 2 Abs. 1 dieser Verordnung berechnet. Die Taxifahrerin/der Taxifahrer hat den Fahrgast hierauf unverzüglich hinzuweisen.
§ 4
Entgelt für die Beförderung im Pflichtgebiet
(1) Bei Fahrten, die über die Grenzen des Pflichtfahrgebietes hinausgehen oder bei denen der BEstellort außerhalb das Pflichtgebietes liegt, kann das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrstrecke frei vereinbart werden. Die Taxifahrerin/der Taxifahrer hat vor Fahrtbeginn darauf hinzuweisen.
(2) Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für das Pflichtgebiet festgesetzten Beförderungsentgelte und Zuschläge (§ 2 dieser Verordnung) als vereinbart.
§ 5
Festentgelte
(1) Die in § 2 festgetzten Entgelte und Zuschläge dürfen nicht überschritten oder unterschritten werden. Ein anders als das vom Fahrpreisanzeiger angezeigte Beförderungsentgelt darf nicht erhoben werden.
(2) Bei Auftragsfahrten (z.B. Besorgungsfahrten, Transport von größeren Gegenständen mit einem Kombi o.ä.) kann, wenn die Dienstleistung eine Nebenleistung einschließt, neben dem Beförderungsentgelt ein zusätzliches Entgelt für die Besorgung vereinbart werden. Diese Vereinbarung ist vor Durchführung der Fahrt zu treffen.
§ 6
Sondervereinbarungen
Sondervereinbarungen z.B. über Kranken- und Schulfahrten sind nur nach Maßgabe des §51 Abs. 2 PBefG zulässig. Sie sind hinsichtlich der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 PBefG von der Genehmigungsbehörde (§ 11 dieser Verordnung) zu genehmigen.
§ 7
Quittung über gezahlte Entgelte
Die Taxifahrerin/der Taxifahrer ist verpflichtet, dem Fahrgast auf Verlangen eine datierte und unterschriebene Quittung über das gezahlte Beförderungsentgelt unter kurzer Angabe der gefahrenen Wegstrecke zu erteilen. Außerdem muss auf der Quittung die Ordnungsnummer des benutzten Taxis sowie der Name und die Anschrift bzw. der Betriebssitz der Taxiunternehmerin/des Taxiunternehmers vorhanden sein.
§ 8
Mitführen der Verordnung
Diese Verordnung ist in jedem Taxi mitzuführen und den Fahrgästen sowie zuständigen Personen auf Verlangen vorzulegen. Auf die Taxiordnung wird Bezug genommen.
§ 9
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 PBefG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Taxiunternehmerin oder Taxiunternehmer den Vorschriften dieser Verordnung zuwiderhandelt, indem sie/er
a) die Eichbescheinigung nicht innerhalb von 6 Wochen nach Inkrafttreten des jeweils geänderten Entgelttarifs der Genehmigungsbehörde vorlegt (§ 3 Abs.1);
b) der Genehmigungsbehörde die Sondervereinbarung nicht zur Genehmigung vorlegt (§ 6),
c) nicht für die Mitführpflicht des Taxitarifs sorgt (§ 8).
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 PBefG handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Taxifahrerin oder Taxifahrer die Vorschriften dieser Verordnung zuwiderhandelt, indem er/sie
a) der Beförderungspflicht nicht nachkommt (§ 1 Abs. 3),
b) die festgestzten Grundentgelte und Zuschläge nicht erhebt oder anhand des Fahrpreisanzeigers anzeigt (§ 2 Abs. 1),
c) Blindenhunde nicht unentgeltlich befördert (§ 2 Abs. 1 Nr. 4.3),
d) die Pflichtwartezeit nicht einhält (§ 2 Abs. 3),
e) bei Nichtzustandekommen der Fahrt mehr als das zweifache Grundentgelt erhebt (§ 2 Abs. 4),
f) die Beförderungsentgelte nicht ordnungsgemäß ermittelt (§ 3 Abs. 1),
g) die Anfahrt berechnet (§ 3 Abs. 2 Satz 1),
h) den Fahrpreisanzeigernicht ordnungsgemäß einschaltet (§ 3 Abs. 2 Satz 2),
i) bei VErsagen des Fahrpreisanzeigers das Beförderungsentgelt nicht ordnungsgemäß berechnet oder den Fahrgast nicht auf den Ausfall hinweist (§ 3 Abs. 3),
j) den entsprechenden Hinweis vor Fahrtbeginn unterlässt (§ 4 Abs. 1),
k) die in § 2 festgetzten Beförderungsentgelte unter- bzw. überschreitet oder ein anderes, als das vom Fahrpreisanzeiger angezeigte Beförderungsentgelt fordert (§ 5 Abs. 1),
l) die entsprechende Vereinbarung nicht vor Durchführung der Fahrt trifft (§ 5 Abs. 2),
m) keine oder eine nicht ordnungsgemäße Quittung aushändigt (§ 7),
n) diese Verordnung nicht mitführt oder auf Verlangen nicht vorlegt (§ 8).
Taxiunternehmer/innen gelten auch als Taxifahrer/innen im Sinne dieser Verordnung.
(3) Verstöße gegen die aufgezählten Tatbestände können nach § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in Verbindung mit § 61 PBefG mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden, sowiet sie nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht sind.
§ 10
Zuständigkeit
Für die Durchführung und Überwachung dieser Verordnung ist der Oberbürgermeister der Stadt Bottrop (Straßenverkehrsamt) zuständig.
§ 11
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 18.12.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die VErordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für die von der Stadt Bottrop zugelassenen Taxen (Taxentarif) vom 12.12.2001 in der FAssung vom 21.07.2004 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Vorstehende Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für die von der Stadt Bottrop als Genehmigungsbehörde zugelassenen Taxen (Taxentarif) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden,
c) der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bottrop, 12.12.2008
Noetzel, Oberbürgermeister
(17.03.2009)

