Straßenbenutzungs-Satzung
Übersicht:
§ 1 Sachlicher Geltungsbereich
§ 2 Sondernutzungen, Erlaubnisbedürftigkeit
§ 3 Straßenanliegergebrauch
§ 4 Erlaubnisfreie Sondernutzungen
§ 5 Wahrnehmung der Sondernutzungsrechte bei der Aufstellung von Kiosken, Plakatanschlagstellen, -säulen, Wartehallen und Uhrenkandelabers
§ 6 Sonstige Benutzung
§ 7 Erlaubnisantrag
§ 8 Erlaubnis
§ 9 Gebühren / Gebührenbefreiung
§ 10 Kostenersatz und Verwaltungsgebühren
§ 11 Gebührenschuldner
§ 12 Entstehung der Gebührenpflicht, Fälligkeit der Gebühren
§ 13 Stundung und Erlass der Gebühren
§ 14 Gebührenerstattung
§ 15 Entgelte für die sonstige Benutzung der Straßen
§ 16 Ordnungswidrigkeiten
§ 17 Übergangsbestimmungen
§ 18 Inkrafttreten
Satzungstext
Aufgrund der
§§ 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben f) und h) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes zur weiteren Stärkung der Bürgerbeteiligung in den Kommunen vom 28. März 2000 (GV NRW S. 245), und der §§ 18, 19, 19 a und 23 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV NRW S. 1028) sowie des § 8 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1994 (BGBl. I S. 854), geändert durch viertes ÄndG (4. FStrÄndG) vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1452)
hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 07.11.2000 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Sachlicher Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für alle Gemeinde-, Kreisstraßen (einschließlich der Wege und Plätze) sowie für die Ortsdurchfahrten von Bundes- und Landesstraßen im Gebiet der Stadt Bottrop.
(2) Zu den Straßen im Sinne des Abs. 1 gehören die in § 2 Abs. 2 StrWG NW sowie in § 1 Abs. 4 FStrG genannten Bestandteile des Straßenkörpers, der Luftraum über dem Straßenkörper, das Zubehör und die Nebenanlagen.
(3) Diese Satzung gilt auch, wenn die Inanspruchnahme der Straße im Wege einer Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts genehmigt wird. Eine gesonderte Sondernutzungserlaubnis wird dann nicht erteilt. Die anfallenden Sondernutzungsgebühren werden mit der verkehrsrechtlichen Erlaubnis/Genehmigung festgesetzt.
(4) Diese Satzung findet keine Anwendung bei der Straßenbenutzung für die Durchführung von Kirmesveranstaltungen, Circusgastspiel - ausgenommen Werbeplakate -, Weihnachtsmärkten, weihnachtsmarktähnlichen Veranstaltungen, Umzügen, Festwochen, Stadtfesten, Trödelmärkten etc..
§ 2 Sondernutzungen, Erlaubnisbedürftigkeit
(1) Eine Sondernutzung im Sinne dieser Satzung liegt vor, wenn der Straßenraum innerhalb des Lichtraumprofils, d. h.
- bis zu einer Höhe von 4,50 m auf oder über mit Kraftfahrzeugen befahrbaren Flächen und Fahrbahnen einschließlich 0,70 m seitlicher Begrenzung vom Fahrbahnrand,
- bis zu einer Höhe von 2,50 m auf oder über Gehwegen oder Radwegen ausschließlich 0,70 m seitlicher Begrenzung vom Fahrbahnrand
über den Gemeingebrauch hinaus genutzt wird.
(2) Vorbehaltlich der §§ 3 bis 5 dieser Satzung bedarf die Benutzung der in § 1 bezeichneten Straßen über den Gemeingebrauch hinaus als Sondernutzung der Erlaubnis der Stadt.
(3) Die Benutzung ist erst zulässig, wenn die Erlaubnis erteilt ist. Die Erlaubnis ersetzt nicht die nach anderen Vorschriften erforderlichen Erlaubnisse, Genehmigungen und Zustimmungen.
§ 3 Straßenanliegergebrauch
Die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus bedarf innerhalb der geschlossenen Ortslage keiner Erlaubnis, soweit sie für Zwecke des Grundstücks erforderlich ist und den Gemeingebrauch nicht dauernd ausschließt oder erheblich beeinträchtigt oder in den Straßenkörper eingreift (§ 14 a StrWG NW).
§ 4 Erlaubnisfreie Sondernutzungen
(1) Keiner Erlaubnis bedürfen:
- bauaufsichtlich genehmigte oder genehmigungsfreie Bauteile geringen Ausmaßes (Gebäudezubehör) wie z. B. Gebäudesockel, Fensterbänke, Vordächer, Schächte ohne gewerbliche Nutzung (wie z. B. Versorgungsschächte, Notausstiege, Kellerlichtschächte), Sonnenschutzdächer und Markisen, die einen Abstand von mindestens 0,70 m vom Rand der Fahrbahn einhalten; in Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen gilt als Fahrbahn eine 3,50 m breite durchgehend befahrbare Fahrgasse für Feuerwehr-, Rettungs- und Lieferfahrzeuge;
- Werbeanlagen und Verkaufseinrichtungen an der Stätte der Leistung, die nicht mehr als 0,30 m in den Straßenraum hineinragen, soweit eine freie Gehwegfläche von mindestens 1,50 m Breite verbleibt; in Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen muss eine 1,50 m breite Fläche zusätzlich zur Fahrgasse für Feuerwehr-, Rettungs- und Lieferfahrzeuge verbleiben;
- Werbeanlagen, Verkaufseinrichtungen und Warenauslagen, die nur vorübergehend (tage- und stundenweise) an der Stätte der Leistung ohne feste Verbindung mit einer baulichen Anlage oder dem Boden angebracht oder aufgestellt werden und die nicht mehr als 0,50 m in den Straßenraum hineinragen, soweit eine freie Gehwegfläche von mindestens 1,50 m Breite verbleibt; in Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen muss eine 1,50 m breite Fläche zusätzlich zur Fahrgasse für Feuerwehr-, Rettungs- und Lieferfahrzeuge verbleiben;
- das vorübergehende Abstellen von Abfall und Abfallgefäßen auf den Gehwegen an den Abfuhrtagen;
- die vorübergehende Lagerung von angelieferten Waren, Brennstoffen oder von Umzugsgut auf den Gehwegen am Tage der Lieferung;
- die Ausschmückung von Straßen und Häuserfronten für Feiern, Feste, Umzüge und ähnliche Veranstaltungen zur Pflege des Brauchtums sowie für kirchliche Prozessionen im ortsüblichen Rahmen;
- das Aufstellen von Fahrradständern durch Anlieger unmittelbar vor der Gebäudefront, soweit auch bei eingestellten Fahrrädern eine freie Gehwegfläche von mindestens 1,50 m Breite verbleibt und der Fahrradständer nicht zu Werbezwecken dient. In Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen muss auch bei eingestellten Fahrrädern eine 1,50 m breite Fläche zusätzlich zur Fahrgasse für Feuerwehr-, Rettungs- und Lieferfahrzeuge verbleiben;
- das Verteilen von Druckerzeugnissen (Handzettel, Broschüren, Zeitungen u. ä.) im Umhergehen ohne stationäre Einrichtungen (Verkaufstische, Informationsstände u. ä.);
- die Abgabe von Waren aus Bauchläden im Umhergehen, d. h. ohne regelmäßiges Abstellen der Bauchläden während dieser Tätigkeit.
(2) Nach Abs. 1 erlaubnisfreie Sondernutzungen können eingeschränkt oder untersagt werden, wenn Belange des Straßenbaues, Belange der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs oder stadtgestalterische Gründe dies erfordern.
§ 5 Wahrnehmung der Sondernutzungsrechte bei der Aufstellung von Kiosken, Plakatanschlagstellen, -säulen, Wartehallen und Uhrenkandelabers
Die Sondernutzungsrechte bei der Aufstellung von Kiosken, Plakatanschlagstellen,
-säulen, Wartehallen und Uhrenkandelabers werden - gleichgültig, ob sie im Eigentum der Stadt oder von Dritten stehen - grundsätzlich von der Stadt wahrgenommen. Die Einräumung von Rechten an Dritte wird durch Vertrag geregelt.
§ 6 Sonstige Benutzung
Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums der Straßen richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt, wobei eine vorübergehende Beeinträchtigung für Zwecke der öffentlichen Versorgung oder der Entsorgung außer Betracht bleibt.
§ 7 Erlaubnisantrag
(1) Die Erlaubnis wird nur auf Antrag erteilt. Dieser ist in der Regel schriftlich mindestens 14 Tage vor der beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung mit Angaben über Art, Ort, Umfang und Dauer der Sondernutzung bei der Stadt zu stellen. Die Stadt kann dazu Erläuterungen durch maßstabsgerechte Zeichnungen, Lichtbilder, textliche Beschreibungen oder in sonst geeigneter Weise verlangen.
(2) Ist mit der Sondernutzung eine Einschränkung oder Gefährdung des Verkehrs oder eine Beschädigung der Straße oder die Gefahr einer solchen Beschädigung verbunden, so muss der Antrag Angaben darüber enthalten, in welcher Weise den Erfordernissen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs sowie des Schutzes der Straße Rechnung getragen wird.
§ 8 Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis wird auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
(2) Die Erlaubnis darf nur mit Genehmigung der Stadt auf Dritte übertragen werden.
(3) Bei Sondernutzungen, die im Zusammenhang mit der Herstellung, dem Umbau, der Renovierung oder mit einer sonstigen Maßnahme an einer baulichen Anlage stehen, wird die Erlaubnis derjenigen Person oder Personenmehrheit erteilt, zu deren Gunsten die Sondernutzung ausgeübt wird.
(4) Die erlaubnisnehmende Person oder Personenmehrheit ist verpflichtet, die von der Sondernutzung betroffenen Anlagen nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu unterhalten. Beim Erlöschen oder beim Widerruf der Erlaubnis sowie bei der Einziehung der Straße hat die erlaubnisnehmende Person oder Personenmehrheit - innerhalb einer angemessenen Frist - die Anlagen zu entfernen und den benutzten Straßenteil in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.
Kommt die erlaubnisnehmende Person oder Personenmehrheit dieser Verpflichtung nicht nach, werden die Arbeiten auf ihre Kosten durch die Stadt ausgeführt.
(5) Abs. 4 gilt für erlaubnisfreie Sondernutzungen nach § 4 Abs. 1 dieser Satzung entsprechend. Maßgebender Zeitpunkt gemäß Abs. 4 Satz 2 ist der Wegfall der Erlaubnisfreiheit der Sondernutzung, insbesondere nach § 4 Abs. 2.
§ 9 Gebühren / Gebührenbefreiung
(1) Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen inklusive Sondernutzungen nach § 1
Abs. 3 werden - vorbehaltlich des nachfolgenden Abs. 2 - Gebühren nach Maßgabe des als Anlage beigefügten Gebühren- und Entgelttarifs erhoben. Der Gebühren- und Entgelttarif ist Bestandteil dieser Satzung.
(2) Gebühren nach Abs. 1 werden nicht erhoben für
- erlaubnispflichtige Sondernutzungen durch Träger der öffentlichen Verwaltung, soweit die Sondernutzung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft. Eine Gebührenbefreiung tritt nicht ein, soweit die Träger öffentlicher Verwaltung die Gebühren Dritten auferlegen können oder die Sondernutzung eine Überbauung der Grenzen von Straßengrundstücken zum Gegenstand hat.
- erlaubnispflichtige Sondernutzungen, die unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen, religiösen, kirchlichen, wissenschaftlichen, politischen oder
ideellen Zwecken dienen oder überwiegend im öffentlichen Interesse liegen und keine Überbauung der Grenzen von Straßengrundstücken zum Gegenstand haben. - Sondernutzungen zur Durchführung von Veranstaltungen zur Förderung von nachbarschaftlichen und mitmenschlichen Beziehungen (z. B. Straßenfeste),
soweit mit diesen Sondernutzungen kein wirtschaftliches Interesse verfolgt wird.
(3) Gebührenbefreiung bedeutet nicht Wegfall der Erlaubnispflichtigkeit.
§ 10 Kostenersatz und Verwaltungsgebühren
(1) Das Recht der Stadt, nach § 18 Abs. 3 StrWG NW oder § 8 Abs. 2 a FStrG Kostenersatz sowie Vorschüsse und Sicherheiten zu verlangen, wird durch die Gebührenpflicht oder Gebührenfreiheit für Sondernutzungen nicht berührt.
(2) Für Verwaltungsleistungen, die durch den Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis oder durch eine tatsächliche Sondernutzung veranlasst werden, werden neben den Sondernutzungsgebühren Verwaltungsgebühren nach der Verwaltungsgebührensatzung erhoben, soweit Abs. 3 nichts anderes bestimmt.
(3) Verwaltungsgebühren werden nicht erhoben, sofern Gebührenfreiheit nach § 9 Abs. 2 besteht.
§ 11 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner sind
- die antragstellende Person oder Personenmehrheit,
- die erlaubnisnehmende Person oder Personenmehrheit,
- die Person oder Personenmehrheit, die die Sondernutzung ausübt,
- die Person oder Personenmehrheit, die durch die Sondernutzung unmittelbar begünstigt wird.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 12 Entstehung der Gebührenpflicht, Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenpflicht entsteht
- mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis,
- bei nicht genehmigter Sondernutzung mit dem Beginn der Nutzung.
(2) Die Gebühren für die Sondernutzung werden mit der Erlaubnis oder durch gesonderten Gebührenbescheid erhoben und zu dem in der Erlaubnis oder im Gebührenbescheid festgesetzten Zeitpunkt fällig. Ist kein Zeitpunkt festgesetzt, werden die Gebühren mit der Bekanntgabe fällig.
(3) Bei wiederkehrenden jährlichen Gebühren werden die folgenden Gebühren zum Ende des ersten Vierteljahres des jeweiligen Kalenderjahres fällig.
(4) Nicht genehmigte Sondernutzungen unterliegen der Gebührenpflicht ohne Rücksicht darauf, ob für die Sondernutzung nachträglich eine Erlaubnis nach dieser Satzung erteilt wird. Die Gebühr wird durch Gebührenbescheid erhoben. Die Ahndung als Ordnungswidrigkeit wird durch die Fälligkeit sowie die Zahlung der Gebühr nicht berührt.
(5) Eine Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn fällige Gebühren trotz Mahnung ganz oder teilweise nicht gezahlt werden.
§ 13 Stundung und Erlass der Gebühren
Stundung und Erlass der Gebühren richten sich nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW).
§ 14 Gebührenerstattung
Wird eine Sondernutzung vorzeitig aufgegeben oder die Erlaubnis widerrufen, so werden auf Antrag die im Voraus entrichteten Sondernutzungsgebühren anteilig erstattet. Ziffer I. 2.) des Gebühren- und Entgelttarifs gilt entsprechend.
Der Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung der Sondernutzung zu stellen. Beträge unter 20,00 DM werden nicht erstattet.
§ 15 Entgelte für die sonstige Benutzung der Straßen
Für die sonstige Benutzung der Straßen nach § 1 Abs. 1 im Rahmen des § 6 werden Entgelte erhoben. Die Höhe der Entgelte richtet sich nach dem Gebühren- und Entgelttarif (Anlage).
§ 9 Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 2 und 3 sowie § 14 finden entsprechende Anwendung.
§ 16 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
a) den Vorschriften dieser Satzung
oder
b) den mit der Erlaubnis zur Sondernutzung erteilten Auflagen zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer als Eigentümerin/Eigentümer eines Anliegergrundstücks oder als Nutzungsberechtigte/Nutzungsberechtigter an einem Anliegergrundstück die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsflächen durch Dritte veranlasst, ohne dass die erforderliche Erlaubnis erteilt wurde.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Für die Ahndung der Ordnungswidrigkeit gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG).
§ 17 Übergangsbestimmungen
Für Erlaubnisse, die bei Inkrafttreten dieser Satzung erteilt waren, ist der neue Gebühren- und Entgelttarif mit Inkrafttreten dieser Satzung anzuwenden.
§ 18 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten tritt die Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Bottrop vom 21.02.1986 in der Fassung der Satzung der Stadt Bottrop vom 16.12.1993 zur Änderung der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Bottrop vom 21.02.1986 außer Kraft.
Gebühren- und Entgelttarif
Bekanntmachungsanordnung
Vorstehende Satzung über Erlaubnisse und Gestattungen für die Benutzung öffentlicher Straßen in der Stadt Bottrop - Straßenbenutzungs-Satzung - wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bottrop, 16. 11. 2000
gez.: Löchelt
Oberbürgermeister
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