Marktgebührentarifsatzung

Satzung der Stadt Bottrop über die Festsetzung des Benutzungsgebührensatzes auf den Märkten (Marktgebührentarifsatzung) vom 12. Dezember 2006

Auf Grund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. Mai 2005 (GV NW S. 498) und der §§ 1,2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. April 2005 (GV NW S. 488) und des § 4 der Satzung der Stadt Bottrop über die Erhebung von Benutzungsgebühren auf den Märkten (Marktgebührenerhebungssatzung) vom 09. Dezember 1985 hat der Rat der Stadt Bottrop in seiner Sitzung am 12. Dezember 2006 folgende Marktgebührentarifsatzung beschlossen:

§ 1

Gebührentarif

Die Gebühr zuzüglich des jeweils geltenden Mehrwertsteuer-/Umsatzsteuersatzes  beträgt:

  1. bei Zuweisung eines Standplatzes für einen Tag

    1. für Vormittagsmärkte je m² 0,98 €
    2. für Ganztagsmärkte, die über die Vormittags-
      stunden hinaus auch an den Nachmittagen statt-
      finden, das Doppelte der Gebühr nach Ziffer 1.

  2. bei Zuweisung eines Standplatzes für mehr als einen
    Monat (sogenannte begrenzte Dauererlaubnis):

    1. für einmal wöchentlich stattfindende Vormittags-
      märkte für ein Kalenderjahr je m² 47,19 €
    2. für mehrmals wöchentlich stattfindende Vormittags-
      märkte das entsprechend Mehrfache; ebenso für
      Ganztagsmärkte.

§ 2

Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt am 01. Januar 2007 in Kraft.
  2. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Bottrop über die Festsetzung des Benutzungsgebührensatzes auf den Märkten (Marktgebührentarifsatzung) vom 28. Juni 2005 außer Kraft.

 

Bekanntmachungsanordnung

 

Vorstehende Marktgebührentarifsatzung der Stadt Bottrop wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

  2. diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

  3. der Oberstadtdirektor hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Bottrop, 12. Dezember 2006

Noetzel
Oberbürgermeister

 

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(27.12.2006)