Marktgebührenerhebungssatzung

Satzung der Stadt Bottrop über die Erhebung von Benutzungsgebühren auf den Märkten (Marktgebührenerhebungssatzung) vom 09. Dezember 1985

Auf Grund des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 (GV NW S. 475) und der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06. November 1984 (GV NW S. 663) - hat der Rat der Stadt Bottrop in seiner Sitzung am 06. Dezember 1985 folgende Marktgebührenerhebungssatzung beschlossen.

§ 1
Gebührentatbestand

Für die Inanspruchnahme eines Standplatzes auf den Märkten erhebt die Stadt Benutzungsgebühren zur Deckung der Kosten im Sinne des § 6 KAG.

§ 2
Gebührenpflicht und Haftung

Gebührenpflichtig ist derjenige, der den Marktstandplatz benutzt oder benutzen lässt. Wenn jemand den Marktstandplatz durch eine andere Person für seine oder des anderen Rechnung benutzten lässt, so haften beide als Gesamtschuldner.

§ 3
Gebührenmaßstab

Für die Berechnung der Gebühren ist der von dem Beauftragten der Stadt ermittelte volle Flächeninhalt des Standes einschließlich eventuellen Warenlagers maßgebend. Als Mindestfläche gilt 1 m². Angefangene m² werden auf volle m² nach oben aufgerundet.

§ 4
Gebührensatz

Der Benutzungsgebührensatz wird durch eine besondere Satzung (Marktgebührentarifsatzung) festgesetzt.

 

§ 5
Entstehen der Gebührenpflicht

  1. Die Gebührenpflicht entsteht mit der Zuweisung des Marktstandplatzes.
  2. Macht der Gebührenpflichtige von seinem Recht zur Benutzung des Marktstandplatzes keinen oder nur teilweisen Gebrauch, so begründet dies keinen Anspruch auf Ermäßigung oder Erstattung der Gebühren.
  3. Wird der Marktstandplatz von dem Gebührenpflichtigen aufgegeben, so kann der Marktstandplatz bei Erhebung der vollen Gebühr nochmals vergeben werden.

§ 6
Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren

  1. Die Gebühren werden ohne Erteilung eines förmlichen Bescheides auf dem Markt von dem für diesen Zweck bestellten Beauftragten der Stadt festgesetzt und gegen Quittung im Voraus eingezogen. Die hierzu ausgestellten Quittungen sind während der Marktzeit auf Verlangen dem Beauftragten der Stadt vorzulegen. Wird bei einer Kontrolle festgestellt, dass die Gebühr nicht entrichtet ist, muss die doppelte Gebühr gezahlt werden.
  2. Wird einem Markthändler ein Marktstandplatz für einen Zeitraum von mehr als einem Monat zugewiesen (sog. begrenzte Dauererlaubnis), so wird die Gebühr abweichend von Absatz 1 monatlich erhoben. Die Monatsgebühr wird errechnet, indem zunächst die Gebühr für einen Markttag ermittelt, mit der Zahl 48 (52 Wochen im Jahr abzüglich 4 Wochen Ausfallzeit) multipliziert und die so errechnete Jahresgebühr durch die Zahl 12 (Anzahl der Monate im Jahr) dividiert wird. Die Gebühr wird auf volle 0,05 € abgerundet.

    Über die Berechnung der monatlichen Gebühr wird dem Gebührenpflichtigen ein schriftlicher Bescheid erteilt.

    Die monatliche Gebühr wird am 15. eines Monats für den laufenden Monat fällig.

    Auf Verlangen des Beauftragten der Stadt ist die sog. begrenzte Dauererlaubnis vorzulegen bzw. nachzuweisen.
  3. Wer die Zahlung der Gebühr verweigert, kann von der Veranstaltung ausgeschlossen und des Platzes verwiesen werden. Die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühr bleibt bei einem Platzverweis bestehen.

 

§ 7
Sicherung und Überwachung der Gebühr

Die Gebührenpflichtigen oder sonstigen Personen (Betriebsvorstände sowie deren Stellvertreter, Verkaufspersonen usw.) sind verpflichtet, der Stadt wahrheitsgemäß Auskunft über alle für die Berechnung der Benutzungsgebühren erforderlichen Tatbestände zu erteilen. Schriftlich verlangte Auskünfte sind innerhalb der von der Stadt vorgeschriebenen Frist zu erteilen.

§ 8
Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen

  1. Die Rechtsmittel gegen die Heranziehung zu den Gebühren und sonstige Maßnahmen auf Grund dieser Satzung richten sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) und dem Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Lande Nordrhein-Westfalen (AG VwGO) vom 26. März 1960 (GV NW S. 47) in ihrer jeweiligen Fassung.
  2. Für Zwangsmaßnahmen auf Grund dieser Satzung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV NW S. 510), in seiner jeweiligen Fassung.

§ 9
Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.
  2. Gleichzeitig treten

    die Satzung der Stadt Bottrop über die Erhebung von Benutzungsgebühren
    auf den Märkten (Marktgebührenerhebungssatzung) vom 16. Dezember 1976,
    geändert durch Satzung vom 19. Dezember 1984

    außer Kraft.


Bekanntmachungsanordnung

Vorstehende Marktgebührenerhebungssatzung der Stadt Bottrop wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

  2. diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

  3. der Oberstadtdirektor hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Bottrop, 09. Dezember 1985

Wilczok, Oberbürgermeister

 

Veröffentlicht in den örtlichen Tageszeitungen am 16.12.1985.