Gebühren Rettungs- und Krankentransportdienst
Der Rat der Stadt Bottrop hat in seiner Sitzung vom 05.05.2009 aufgrund des/der
- §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712) zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.12.2007 (GV NRW S. 8)
- §§ 7, 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666) zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.06.2008 (GV NRW S. 514)
folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Rettungsdienst als öffentliche Einrichtung
Die Stadt Bottrop übernimmt als Trägerin des Rettungsdienstes die ihr im Rahmen des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und dem Krankentransport durch Unternehmer (RettG) obliegenden Aufgaben. Der Rettungsdienst wird als öffentliche Einrichtung betrieben. Die Stadt Bottrop kann Aufgaben des Krankentransportes durch Vereinbarug gem. § 13 RettG Dritten übertragen.§ 2 Gebührentatbestand
Für die Inanspruchnahme des Krankentransport- und Rettungsdienstes erhebt die Stadt Bottrop Gebühren nach Maßgabe des dieser Satzung beiliegenden Gebührentarifes, der Bestandteil dieser Satzung ist.§ 3 Gebührenpflicht, Entstehung und Fälligkeit der Gebühr
(1) Gebührenschuldner ist derjenige, der die Einrichtung des Krankentransport- und Rettungsdienstes in Anspruch nimmt. Die Inanspruchnahme beginnt mit der Bestellung.
(2) Für bestellte, jedoch nicht genutzte Leistungen des Rettungsdienstes sind diejenigen Personen Gebührenschuldner, in deren Interesse die Leistungen des Rettungsdienstes erfolgen sollten, es sei denn, sie haben keinen Anlass für die Anforderung gegeben.
(3) Für von Pflegeeinrichtungen (z.B. Altenwohnheime, Pflegeheime etc.) bestellte Krankentransporte entsteht eine Gebührenschuld der Pflegeeinrichtung, wenn die Pflegeeinrichtung eine notwendige Genehmigung der Krankenkasse nicht einholt und diese nicht nachgereicht werden kann.
Sind Gebührenschuldner nach Abs. 1, 2 oder 3 nicht vorhanden, sind diejenigen Personen Gebührenschuldner, die die rettungsdienstlichen Leistungen bestellt haben.
(4) Mit der Inanspruchnahme entsteht die Gebührenschuld. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. In begründeten Ausnahmefällen kann die Gebühr ermäßigt werden.
(5) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Rückständige Gebühren werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren eingezogen.
§ 4 Allgemeines
Fahrten, die über die Stadtgrenze hinausgehen, werden nur übernommen, wenn die dienstlichen Belange dies zulassen. Die Durchführung dieser Fahrten kann von der Zahlung eines Vorschusses abhängig gemacht werden. Eine Begleitperson kann, soweit in dem Krankenkraftwagen eine Beförderungsmöglihkeit besteht, unentgeltlich mitbefördert werden.§ 5 Inkrafttreten
Diese Stazung tritt am 01.06.2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Stazung der Stazdt Bottrop über die ERhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme des Rettungs- und Krankentransportdienstes vom 23.12.2002 außer Kraft.
Bottrop, 08.05.2009
Noetzel
Oberbürgermeister
Bekanntmachungsanordnung
Vorstehende Satzung der Stadt Bottrop über die Erhebung von Gebühren über die Inanspruchnahme des Rettungs- und Krankentransportdienstes vom 08.05.2009 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Vefahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Stazung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Stazung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bottrop, 08.05.2009
Noetzel
Oberbürgermeister
Gebührentarif
Gem. § 2 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme des Rettungs- und Krankentransportdienstes.
Die Gebühren betragen:
1. Für die Inanspruchnahme eines Krankenkraftwagens (KTW) 111,-- €
(gem. § 2 Abs. 2 RettG NW) einschließlich des Transportes
psychisch kranker Personen und Infektionsfahrten
2. Für die Inanspruchnahme eines Krankenkraftwagens 363,-- €
zur Notfallrettung (RTW) (gem. § 2 Abs. 1 RettG NW)
einschließlich Inkubatorfahrten
3. Für die Inanspruchnahme eines Notarzteinsatzfahrzeugs (NEF) 410,-- €
nebst Notarzt, ärztlicher Leistungen und eingesetzter Medikamente
4. Für Fahrten außerhalb des Stadtgebietes werden für jeden 2,-- €
gefahrenen Kilometer des gesamten Einsatzes zusätzlich berechnet.
5 Für Transporte von Blutkonserven, Gewebeproben, medizinischen
Dokumenten oder ähnlichen Leistungen wird ein Einsatz gemäß der
Tarifstelle 1. abgerechnet.
(09.09.2009)

