Entgeltordnung der Kulturwerkstatt der Stadt Bottrop

vom 26.05.2011
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2010 (GV.NRW. S. 688, hat der Rat der Stadt Bottrop in seiner Sitzung am 24.05.2011 folgende Entgeltordnung der Kulturwerkstatt der Stadt Bottrop beschlossen:

§ 1 Allgemeines

Für die Teilnahme an Kursen und Veranstaltungen der Kulturwerkstatt der Stadt Bottrop wird ein privatrechtliches Entgelt erhoben, sofern eine Befreiung nicht ausdrücklich in dieser Verordnung vorgesehen ist.
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§ 2 Höhe des Entgeltes

(1) Das Entgelt beträgt 1,50 EUR je Unterrichtseinheit (UE)
(2) Eine UE dauert 45 Minuten.
(3) Für Kurse und Veranstaltungen, bei denen ein besonderer finanzieller Aufwand an Sach- oder Personalkosten erforderlich ist, wird im Einzelfall ein höheres Entgelt erhoben. Die Entscheidung hierüber trifft der Leiter des Kulturamtes.
(4) Die Entgelte für Kurse und Projekte im Bereich Keramik werden zusätzlich zu dem Entgelt für die Unterrichtseinheiten einmalig um 5,50 EUR erhöht, weil hier generell ein höherer Kostenaufwand vorliegt (Brennpauschale, Stromverbrauch).
(5) Für Ferienprojekte kann eine aufwandsabhängige Pauschale erhoben werden.
(6) Die Höhe des Entgeltes ist vom Kulturamt aufgrund der vorgenannten Grundsätze festzulegen. Das Entgelt ist mit der Anmeldung in einem Betrag zu zahlen. Im Einzelfall kann Ratenzahlung vereinbart werden.
(7) Durch die Anmeldung und die Zahlung des Entgeltes entsteht kein Rechtsanspruch auf Durchführung der von der Kulturwerkstatt geplanten Veranstaltung oder auf Leitung der Veranstaltung durch bestimmte KursleiterInnen.
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§ 3 Ermäßigung von Entgelten

(1) InhaberInnen des Bottrop Passes sind von der Zahlung eines Entgeltes für Kurse der Kulturwerkstatt nach § 2 befreit. Bei Teilnahme an Projekten der Kulturwerkstatt wird InhaberInnen des Bottrop Passes eine Ermäßigung von 70 % des jeweiligen Entgeltes gewährt.
(2) Nehmen aus einer Familie mehrere Kinder an Kursen der Kulturwerkstatt teil, wird ab dem zweiten Kind eine Ermäßigung von 30 % des jeweiligen Entgeltes gewährt. In der Reihenfolge der Kinder gilt als erstes Kind dasjenige, für welches das höchste Entgelt zu zahlen ist.
(3) Belegt ein/e TeilnehmerIn mehrere Kurse in einem Veranstaltungsjahr, so wird vom zweiten Kurs an eine Ermäßigung gewährt. In der Reihenfolge der Kurse gilt als erster Kurs derjenige, für welchen das höchste Entgelt zu zahlen ist. Die Ermäßigung beträgt jeweils 25% des festgesetzten Entgeltes.
(4) Für Zweit- und Drittkurse wird keine Familienermäßigung gewährt.
(5) Außerdem entscheidet der Oberbürgermeister auf schriftlich begründeten Antrag über eine Entgeltermäßigung oder -befreiung.
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§ 4 Entgeltfreie Kurse und Veranstaltungen

Für folgende Kurse und Veranstaltungen wird in der Regel kein Entgelt erhoben:
a) Veranstaltungsprojekte mit Bottroper Schulklassen und Kindergärten
b) Kursübergreifende Ergänzungsangebote/Sonderprojekte
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§ 5 Rückzahlung von Entgelten

(1) Kann ein Kurs oder eine Veranstaltung nicht stattfinden, so wird das bereits gezahlte Entgelt erstattet. Bei vorzeitiger Beendung eines Kurses durch die Kulturwerkstatt richtet sich die Erstattung nach der Anzahl der durchgeführten Unterrichtseinheiten.
(2) Weitergehende Ansprüche wegen eines Kursausfalls bestehen nicht.
(3) Bei einer Nichtteilnahme am Kurs oder vorzeitiger Beendigung eines Kurses durch den/die KursteilnehmerIn ist eine Rückzahlung nur möglich, wenn er/sie sich spätestens am Tage vor dem zweiten Kurstermin in der Kulturwerkstatt abmeldet. Eine Abmeldung, verbunden mit einer Rückzahlung von Entgelten, ist bei eintägigen Seminaren, Wochen- und Wochenendseminaren nur bis 7 Tage vor Seminarbeginn möglich. In besonders begründeten Fällen kann der Oberbürgermeister jedoch eine Entgelterstattung gewähren.
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§ 6 Inkrafttreten

Diese Ordnung zur Änderung der Entgeltordnung für die Kulturwerkstatt der Stadt Bottrop vom 11.05.1995 tritt am 01.09.2011 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Entgeltordnung der Kulturwerkstatt vom 14.07.1994, zuletzt geändert durch Ordnung vom 10.12.20003, außer Kraft.
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Bekanntmachungsanordnung

Vorstehende Entgeltordnung der Kulturwerkstatt der Stadt Bottrop vom 26.05.2011 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluss beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.





Bottrop, 26.05.2011






gez.:
Tischler
Oberbürgermeister

(16.06.2011)