Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für außerunterrichtliche Angebote im Rahmen der Offenen Ganztagsschule (OGS) an Grund- und Förderschulen der Stadt Bottrop

vom 01.06.2011
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S . 666) zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2010 (GV. NRW. S. 688) in Verbindung mit § 5 (2) des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (KiBiz) hat der Rat der Stadt Bottrop in seiner Sitzung am 24.05.2011 folgende Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für außerunterrichtliche Angebote im Rahmen der Offenen Ganztagsschule (OGS) an Grund- und Förderschulen der Stadt Bottrop beschlossen:

§ 1

Die Stadt Bottrop bietet an all ihren Grundschulen sowie den Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen bzw. dem Förderschwerpunkt Sprache die Offene Ganztagsschule auf Grundlage des Rd.Erl. des Ministerium für Schule und Weiterbildung vom 23.12.2010 "Gebundene und Offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote im Primarbereich und Sekundarstufe I" (Abl. NRW 1/11 S. 29) in der jeweils gültigen Fassung an.

In den Offenen Ganztagsschulen der Stadt Bottrop werden zusätzlich zum planmäßigen Unterricht an den Unterrichtstagen sowie bei ausreichendem Bedarf auch an unterrichtsfreien Tagen (außer samstags, sonntags und an Feiertagen) außerunterrichtliche Angebote unterbreitet.

Der Zeitraum der Offenen Ganztagsschule erstreckt sich unter Einschluss der allgemeinen Unterrichtszeiten in der Regel auf den Zeitraum von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr.
Während 3 Wochen in den Sommerferien und während der Weihnachtsferien erfolgt in der Regel kein Betreuungsangebot.


Die Schließzeiten werden zwischen der Schule und dem Träger festgelegt. Abweichungen von den Öffnungs- und Schließzeiten während der Ferien können einvernehmlich zwischen der Schule und dem Träger in Absprache mit der Stadt Bottrop festgelegt werden.
Darüber hinaus kann bei entsprechender Nachfrage eine Vor- und Übermittagbetreuung bis einschließlich der 6. Unterrichtsstunde angeboten werden.

Diese Betreuungsform (Vor- und Übermittagsbetreuung) erfolgt nicht während der Ferien.

Für die Teilnahme an den außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen Ganztagsschulen erhebt die Stadt Bottrop Elternbeiträge nach Maßgabe dieser Satzung.
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§ 2 Teilnahmeberechtigte, Aufnahme, Abmeldung, Ausschluss

1. An dem Angebot der Offenen Ganztagsschule können nur Schüler/innen der jeweiligen Schule teilnehmen.

2. Es besteht kein Anspruch auf Besuch der Offenen Ganztagsschule. Insbesondere werden nur Schüler/innen aufgenommen, soweit freie Kapazitäten vorhanden sind. Die Kriterien für die Aufnahme legt die Schulleitung in Abstimmung mit dem jeweiligen Kooperationspartner im Offenen Ganztag fest.

3. Die Teilnahme an den außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen Ganztagsschule ist freiwillig. Die Anmeldung einer Schülerin bzw. eines Schülers zur Teilnahme bindet jedoch vom Zeitpunkt der Anmeldung zunächst bis zum Ende des Schuljahres (31. Juli eines Jahres), längstens bis zu einer verbindlichen Abmeldung nach Ziffer 6..

4. Die Anmeldung zur Teilnahme am Offenen Ganztag hat schriftlich von den Erziehungsberechtigten zu erfolgen. Die Annahme der Anmeldung erfolgt mit dem Bescheid über die Höhe des nach dieser Satzung zu entrichtenden Entgeltes.

5. Mit der Anmeldung werden diese Satzung mit dem hierin enthaltenem Entgelttarif, die Bestimmungen des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen sowie das Ganztagskonzept der jeweiligen Schule anerkannt.

6. Eine Abmeldung ist grundsätzlich mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende eines Schuljahres (31. Juli des Jahres) möglich.

Eine vorzeitige unterjährige Abmeldung durch die Beitragspflichtigen ist nur aus wichtigem Grund mit einer Frist von 4 Wochen zum 1. eines Monats möglich.

Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere vor,

- wenn das Kind die Schule auf Dauer verlässt oder

- wenn eine vorzeitige Beendigung des Betreuungsverhältnisses in besonderen begründeten Ausnahmefällen durch die Schule aus pädagogischen Gründen befürwortet wird.

Die Abmeldung ist schriftlich an das Schulverwaltungsamt der Stadt Bottrop,
Postfach 10 15 54, 46215 Bottrop, zu richten.

7. Ein Kind kann von der Teilnahme an den Angeboten der Offenen Ganztagsschule befristet oder auf Dauer ausgeschlossen werden, insbesondere wenn

- das Verhalten des Kindes eine weitere Teilnahme nicht zulässt oder

- wenn Beitragspflichtige ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen.

Der Ausschluss eines Kindes wird den Erziehungsberechtigten schriftlich mitgeteilt.
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§ 3 Kostenbeitrag

Für die Teilnahme an einem der Betreuungsangebote einer Offenen Ganztagsschule werden Elternbeiträge wie folgt erhoben:

1.1 Teilnehmer des ganztägigen Betreuungsangebotes entrichten einen Kostenbeitrag von 40,00 € monatlich.

Die Kosten für die Inanspruchnahme der Mittagsverpflegung sind hierin nicht enthalten. Diese werden durch den jeweiligen Kooperationspartner im Offenen Ganztag in Rechnung gestellt und abgerechnet.


1.2 Schülerinnen bzw. Schüler

- für die Sozialgeld im Rahmen des Arbeitslosengeldes II und nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) gewährt wird

- deren Erziehungsberechtigte oder, wenn das Kind nur im Haushalt eines Erziehungsberechtigten lebt, dieser Leistungen im Rahmen des Arbeitslosengeldes II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erhält

- für die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) gewährt wird

- für die Hilfe zur Erziehung nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) gewährt wird

- für die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gewährt werden

entrichten einen Kostenbeitrag von 25,00 € monatlich.

Die Festsetzung des reduzierten Beitrages erfolgt auf Antrag unter Vorlage eines aktuellen Leistungsbescheides für die entsprechende Leistung.

Eine Beendigung des Leistungsbezugs ist dem Schulverwaltungsamt umgehend schriftlich mitzuteilen.

Der reduzierte Beitrag wird ab dem 1. des Antragsmonats fällig, es sei denn, der Bewilligungszeitraum des Leistungsbescheides weist einen späteren Zeitpunkt aus.

Eine rückwirkende Reduzierung erfolgt nicht.


2. Teilnehmer der Vor- und Übermittagsbetreuung bis einschl. der 6. Unterrichtsstunde entrichten einen Kostenbeitrag von 25,00 € monatlich.


3. Besuchen mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig eine Offene Ganztagsschule, so entfällt der Beitrag für das zweite und jedes weitere Kind.

Ergeben sich unterschiedlich hohe Beiträge nach Ziff. 1. oder 2., so ist der höhere Beitrag zu zahlen.


4. Beitragspflichtig sind die Erziehungsberechtigten, mit denen die Schülerin/der Schüler zusammen lebt.

Lebt das Kind im Haushalt nur eines Erziehungsberechtigten, so ist dieser beitragspflichtig.


5. Die Beitragspflicht entsteht mit der Aufnahme in ein außerunterrichtliches Angebot einer Offenen Ganztagsschule.

Sie besteht beim ganztägigen Angebot nach Ziff. 1. grundsätzlich für das gesamte Schuljahr und auch in Zeiten der Schulferien.

Bei der Vor- und Übermittagsbetreuung nach Ziff. 2. besteht die Beitragspflicht für die Dauer von 11 Monaten im Schuljahr. Der Juli als Hauptferienmonat ist beitragsfrei.

Eine vorübergehende oder dauerhafte Nichtnutzung des außerunterrichtlichen Angebotes im laufenden Schuljahr befreit nicht von der Pflicht zur Beitragszahlung.

Wird ein Kind im laufenden Schuljahr aufgenommen oder wird ein Vertrag im laufenden Schuljahr einvernehmlich beendet, ist der Kostenbeitrag anteilig zu zahlen, jedoch immer für volle Monate.
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§ 4 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.08.2011 in Kraft.
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Bekanntmachungsanordnung

Vorstehende Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für außerunterrichtliche Angebote im Rahmen der Offenen Ganztagsschule (OGS) an Grund- und Förderschulen wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c) der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.



Bottrop, den 01.06.2011


gez.:
Tischler
Oberbürgermeister

(22.06.2011)