Jagdsteuersatzung

Jagdsteuersatzung der Stadt Bottrop vom 05. Oktober 1990 in der Fassung der Änderung vom 01. April 1995
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 (GV. NW. S. 475), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07. März 1990 (GV. NW. S. 141), - SGV. NW. 2023 - und des § 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06. Oktober 1987 (GV. NW. S. 342), - SGV. NW. 610 -, hat der Rat der Stadt Bottrop in seiner Sitzung am 18. September 1990 folgende Jagdsteuersatzung beschlossen:

§ 1 Steuergegenstand

Gegenstand der Steuer ist die Ausübung des Jagdrechts (§ 1 des Bundesjagdgesetzes) auf Grundstücken eines im Stadtgebiet liegenden Jagdbezirks. Als Ausübung des Jagdrechts gilt auch der dem Jagdausübungsberechtigten obliegende Jagdschutz (§§ 23, 25 des Bundes-jagdgesetzes). Das Jagdrecht wird auch ausgeübt, wenn nur von einer oder von einigen der in den §§ 1 und 23 des Bundesjagdgesetzes aufgeführten Befugnissen Gebrauch gemacht wird.
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§ 2 Steuepflicht und Haftung

(1) Steuerpflichtig ist, wer das Jagdrecht ausübt oder durch Dritte ausüben läßt. Mehrere Steuerpflichtige sind Gesamtschuldner.

(2) Neben einer Jagdgenossenschaft haften deren Mitglieder als Gesamtschuldner. Bei verpachteten Jagden haften der Verpächter neben dem Pächter, im Falle der Unterverpachtung der Verpächter und der Pächter neben dem Unterpächter für die Steuer als Gesamtschuldner. Läßt der Jagdausübungsberechtigte das Jagdrecht durch einen Dritten außerhalb des Rahmens eines Dienstverhältnisses ausüben, so haftet der Dritte neben dem Jagdausübungsberechtigten für die Steuer als Gesamtschuldner.

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§ 3 Steuermaßstab

(1) Steuermaßstab ist der Jagdwert.

(2) Bei verpachteten Jagden gilt als Jagdwert das vom Pächter zu entrichtende Entgelt (Pachtpreis zuzüglich des Wertes der vereinbarten Nebenleistungen, jedoch ohne den etwa übernommenen Wildschadenersatz). Im Falle der Unterverpachtung gilt als Jagdwert das vom Unterpächter zu entrichtende Entgelt, falls dieses höher ist als das vom Pächter zu entrichtende Entgelt, andernfalls das vom Pächter zu entrichtende Entgelt.

(3) Bei nicht verpachteten Jagden gilt als Jagdwert pro Hektar der Wert, der sich aus den auf den Hektar umgerechneten Jagdwerten aller verpachteten gleichartigen Jagdbezirke in der Stadt ergibt. Sofern im Stadtgebiet weniger als drei gleichgeartete Jagdbezirke vorhanden sind, ist eine entsprechende Anzahl gleichgearteter Jagdbezirke angrenzender Städte oder Kreise heranzuziehen. Dieser auf volle Deutsche Mark aufgerundete Wert wird erstmalig aus den Jagdwerten des Jagdjahres 1989 ermittelt und alle fünf Jahre mit Wirkung für die nächsten Steuerjahre neu festgesetzt.

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§ 4 Jagdwert bei Gebietsüberschneidungen

Erstreckt sich ein Jagdbezirk auf das Gebiet anderer kreisfreier Städte oder Kreise, so ist der Jagdwert des im Stadtgebiet liegenden Teiles nach dem Verhältnis seiner Fläche zur Fläche des gesamten Jagdbezirkes zu errechnen.
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§ 5 Steuersatz, Steuerjahr, Entstehung der Steuerpflicht

(1) Der Steuersatz beträgt jährlich 35 vom Hundert des zu Beginn des Steuerjahres gel-tenden Jagdwertes. Steuerjahr ist das Jagdjahr (01. April bis 31. März) oder das Pachtjahr, wenn dieses vom Jagdjahr abweicht; es wird nach der Jahreszahl bezeichnet, in dem es beginnt.

(2) Die Steuerpflicht entsteht mit dem Beginn des Steuerjahres oder -wenn die Voraussetzungen für die Ausübung des Jagdrechts erst während des Steuerjahres eintreten- mit dem Eintreten der Voraussetzungen.

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§ 6 Steuerfreiheit für Jagdbezirke des Bundes oder eines Landes

Die Ausübung des Jagdrechts in nicht verpachteten Jagdbezirken des Bundes oder eines Landes sowie auf Grundstücken, die diesen Jagdbezirken angegliedert sind, ist steuerfrei.
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§ 7 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer

(1) Die Steuer wird für jedes Steuerjahr (§ 5 Abs. 1 Satz 2) durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe des Steuerjahres, so wird die Steuer für den betreffenden Zeitraum festgesetzt; etwa zuviel gezahlte Beträge sind zu erstatten.

(2) Die Steuer wird einen Monat nach Zugehen des Steuerbescheides fällig.

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§ 8 Pflichten der Steuerpflichtigen

Auf Verlangen hat der Steuerpflichtige innerhalb der von der Stadt gestellten Frist den Pachtvertrag, den Unterpachtvertrag oder deren Änderungen vorzulegen sowie schriftlich oder mündlich Auskünfte zu erteilen und andere Unterlagen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, soweit die Auskünfte und Unterlagen für die Steuerpflicht von Bedeutung sind. Kommt er diesen Pflichten nicht nach und ist deshalb die Errechnung der Steuer nicht möglich, so kann sie geschätzt werden.
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§ 9 Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen

(1) Die Rechtsmittel gegen Steuerbescheide und sonstige Maßnahmen aufgrund dieser Satzung richten sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) und dem Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Lande Nordrhein-Westfalen (AG VwGO) vom 26. März 1960 (GV. NW. S. 47), -SGV. NW. 303-, in ihrer jeweiligen Fassung.

(2) Für Zwangsmaßnahmen aufgrund dieser Satzung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VVG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NW. S. 510), -SGV. NW. 2010-, in seiner jeweiligen Fassung.

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§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. April 1990 rückwirkend in Kraft. Gleichzeitig tritt die Jagdsteuersatzung der Stadt Bottrop vom 19. Dezember 1986 außer Kraft.
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Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende, vom Regierungspräsidenten Münster mit Verfügung vom 25. September 1990 genehmigte Jagdsteuersatzung der Stadt Bottrop, wird hiermit öffentlich bekanntge-macht. Es wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen die-ser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend ge-macht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c) der Oberstadtdirektor hat den Satzungsbeschluß vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und da-bei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Bottrop, den 05. Oktober 1990

Schmitz, Oberbürgermeister

Vorstehende Satzung wurde am 12.10.90 in den Ruhr-Nachrichten und am 15.10.90 in der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung veröffentlicht.

(14.05.2009)