Ablösung der Stellplatzverpflichtung
Aufgrund des § 7 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2000 (GV NRW S. 245) und § 51 Abs. 5 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. März 2000 (GV NRW S. 256) - Landesbauordnung - hat der Rat der Stadt Bottrop in seiner Sitzung am 02.10.2001 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
(1) Für die Zahlung eines Geldbetrages nach § 51 Abs. 5 BauO NRW werden fünf Gebietszonen festgesetzt.
(2) Zone 1 (Innenstadtbereich) wird durch folgende Straßen begrenzt:
Gladbecker Straße, Friedrich-Ebert-Straße, Prosperstraße, Essener Straße, Peterstraße, Hans-Böckler-Straße, Straße Am Lamperfeld, Roonstraße und Lützowstraße.
Die Gebietszone ist in dem als Bestandteil dieser Satzung beigefügten Plan durch Umrandung dargestellt.
(3) Zone 2 (erweiterter Innenstadtbereich) wird durch folgende Straßen begrenzt:
Südring, Westring, Fähndrichsweg, Im Wilmkesfeld, Windmühlenweg, Parkstraße, Kirchhellener Straße, Eichenstraße, Rheinstahlstraße, Scharnhölzstraße, Germaniastraße, Paßstraße, Brinkstraße, Prosperstraße, Waterkampstraße, Kellermannstraße, Hardenbergstraße und Freiherr-vom-Stein-Straße.
Die Gebietszone ist in dem als Bestandteil dieser Satzung beigefügten Plan durch Umrandung dargestellt.
(4) Zone 3 umfasst das übrige Gebiet der Bezirke Bottrop-Mitte und Süd und wird durch folgende Straßen zum Stadtbezirk Kirchhellen begrenzt:
Zur Grafenmühle, Vossundern und Hegestraße.
(5) Zone 4 (Kirchhellen-Mitte) wird durch folgende Straßen begrenzt:
Kirchhellener Ring, Hackfurthstraße, Bottroper Straße und Alleestraße.
Die Gebietszone ist in dem als Bestandteil dieser Satzung beigefügten Plan durch Umrandung dargestellt.
(6) Zone 5 umfasst das übrige Gebiet des Stadtbezirkes Kirchhellen nördlich der Straßen Zur Grafenmühle, Vossundern und Hegestraße.
§ 2
Der Geldbetrag je Stellplatz wird festgesetzt auf
DM (ab 01.01.2002) EURO
17.800 DM, 9.100 EURO in Zone 1
9.100 DM, 4.650 EURO in Zone 2
5.300 DM, 2.700 EURO in Zone 3
11.900 DM, 6.100 EURO in Zone 4
6.400 DM, 3.250 EURO in Zone 5
§ 3
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 13.11.1997 über die Ablösung der Stellplatzverpflichtung nach § 51 Abs. 6 BauO NRW von 1995 außer Kraft.

