Friedhofsgebührensatzung

Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Bottrop vom 16.12.1976
<p>Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.12.1974 (GV NW 1975 S. 91) zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.04.1975 (GV NW S. 304), - SVG NW 2023 - und der §§ 2, 4, 5, und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV NW S. 712)zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.01.1975 (GV NW S. 12) - SGV NW 610 - hat der Rat der Stadt Bottrop in seiner Sitzung am 09.12.1976 für die im Eigentum der Stadt Bottrop stehenden Friedhöfe folgende Satzung zur Änderung der Gebührensatzung beschlossen: §1 Gebührentatbestand Für die Inanspruchnahme der Einrichtungen der städtischen Friedhöfe sowie der sonstigen Leistungen der Friedhofsverwaltung werden zur Deckung der Kosten im Sinne der §§ 5 und 6 KAG Gebühren erhoben. § 2 Gebührenpflicht und Haftung Gebührenpflichtig ist derjenige, der die Einrichtungen der städtischen Friedhöfe oder sonstigen Leistungen der Friedhofsverwaltung in Anspruch nimmt. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. § 3 Gebührenmaßstab und Gebührensatz Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus dem Gebührentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist. § 4 Festsetzung und Fälligkeit Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid festgesetzt. Sie sind 14 Tage nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten. Ist im Gebührenbescheid ein anderer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, so gilt dieser. § 5 Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen (1) Die Rechtsmittel gegen Steuerbescheide und sonstige Maßnahmen aufgrund dieser Satzung richten sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S 17) und dem Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Lande Nordrhein-Westfalen (AG VwGO) vom 26. März 1960 (GV NW S. 47/SGV NW 303) in ihrer jeweiligen Fassung. (2) Für Zwangsmaßnahmen aufgrund dieser Satzung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NW) vom 23. Juli 1957 (GV NW S. 216/SGV NW 2010) in seiner jeweiligen Fassung. § 6 Inkrafttreten Diese Gebührensatzung tritt am 01. Januar 1977 in Kraft. Gleichzeitig treten die Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Bottrop vom 27. Dezember 1971, die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Kirchhellen vom 30. Januar 1974 und die Gebührensatzung für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen im Stadtbezirk Bottrop-Kirchhellen vom 01.10.1976 außer Kraft. Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Bottrop, den 16. Dezember 1976 Wilczok, Oberbürgermeister Vorstehende Satzung wurde am 21.12.1976/23.12.1976 in den örtlichen Tageszeitungen veröffentlicht.</p>

Satzung vom 15.Dezember 2010 zur 16. Änderung der Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Bottrop vom 16. Dezember 1976

<p>Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666) zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2009(GV NRW S. 950) sowie § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NRW) vom 17.06.2003 (GV. NRW S. 313) und der § 2,4,5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV NW. S. 712) zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.06.2009(GV. NRW S. 394) hat der Rat der Stadt Bottrop in seiner Sitzung am 14.12.2010 für die im Eigentum der Stadt Bottrop stehenden Friedhöfe folgende Satzung zur Änderung der Gebührensatzung beschlossen:</p>

Artikel I

Der Gebührentarif gemäß § 3 der Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Bottrop vom 16. Dezember 1976 erhält nachstehende Fassung:

 

1. Überlassung eines Nutzungsrechtes bzw. Belegrechtes

Die Gebühr für die Überlassung eines Nutzungsrechtes, Belegrechtes oder Aschestreurechtes einschließlich ggf. anteiliger Pflege, Instandhaltung und Ausstattung gem. jeweils gültiger Freidhofssatzung, ohne Bestattungsgebühr (siehe Tarif-Nr. 2.1 ff) beträgt für ein/e:

1.1  Reihengrab für Verstorbene über 5 Jahre     672,-- 
1.2  Reihengrab für Verstorbene bis zu 5 Jahren     191,-- 
1.3  Reihengrab für Totgeburten     70,-- 
1.4  Urnenreihengrab     307,-- 
1.5  Familiengrabstätte je Grabstelle
siehe Nr. 1.16 ( 50,60 / 59,03 ) 
   1.771,--  
1.6  Urnenfamiliengrabstätte (für 4 Urnen)
siehe Nr. 1.16 ( 19,97 / 23,30 ) 
   699,-- 
1.7  Wiesengrab mit Gemeinschaftsgrabmal (Sarg anonym)     1.288,-- 
1.8  Wiesengrab mit Gemeinschaftsgrabmal (Urne anonym)     346,-- 
1.9  Wiesenpflege-Reihengrab     1.619,-- 
1.10  Wiesenpflege-Familiengrab je Grabstelle
siehe Nr. 1.16 ( 70,77 / 82,57 ) 
   2.477,- 

1.11

1.121

Urnenbaum-Reihengrab

Urnenbaum-Familiengrab für 2 Urnen (halbe Baumscheibe)

  

787,-- 

1.556,-

siehe Nr. 1.16 (44,46/51,87)
1.122  Urnenbaum-Familiengrab für 4 Urnen (ganze Baumscheibe)
siehe Nr. 1.16 ( 88,91 / 103,73 ) 
   3.112,-- 
1.13  Urnenkammer (max. 3 Standard-Urnenkapseln ohne Überurnen)
siehe Nr. 1.16 ( 35,46 / 41,37 ) 
   1.241,-- 
1.14  Nutzung des Aschestreufeldes    268,-- 
1.15  Gemeinschaftsreihengrab für Tot- und Fehlgeburten gem. § 14 (2) Satz 3 BestG je Sarg    gebührenfrei 
1.16  Für die Verlängerung oder den Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an den Familiengrabstätten werden auf dem Parkfriedhof 1/35 und auf den anderen Friedhöfen 1/30 der Tarife nach Nr. 1.6, 1.121, 1.122, 1.13 je Jahr bzw. der Tarife nach Nr. 1.6, 1.121, 1.122, 1.13 je angefangenes Jahr bzw. der Tarife nach Nr. 1.5, 1.10 je Grabstelle und Jahr berechnet. Die entsprechenden Beträge sind bei den einzelnen Tarifstellen kursiv in Klammern = ( Parkfriedhof / andere Friedhöfe ) angegeben.          
1.17  Für die Belegung einer Familiengrabstätte auf dem alten Friedhof an der Gungstraße werden Gebühren nach Maßgabe der Friedhöfe mit 25-jähriger Ruhefrist für die jeweils belegte Grabstelle erhoben.          

2. Grabbereitung / Bestattung

Die Gebühr für die Grabbereitung  (Öffnen und Schließen der Grabstätte) einschließlich der im Zusammenhang mit der Bestattung anfallenden allgemeinen Verwaltungs- und Serviceleistungen (ohne Benutzung der Bestattungseinrichtungen nach Tarif 3.1 ff) betragen je Fall für

 

2.1 

Sargbeisetzungen von
Verstorbenen über 5 Jahre 

  
558,-- 
2.2  Verstorbenen bis zu 5 Jahren     180,-- 
2.3  Totgeburten     90,-- 

2.4 
Urnen-/Aschebeisetzungen bei einer
Urnenbestattung im Erdgrab 
  
236,-- 
2.51 

Bestattung in einer Urnenkammer 
(ohne Verschließen mit der Standardverschlussplatte)

   155,-- 
2.52 Verschließen der Urnenkammer mit Standardverschlussplatte 30,--
2.6  Ascheverstreuung     173,-- 
 
Für darüber hinaus gehende und nicht betriebsbedingte Zusatzleistungen (Verfahren von Bodenaushub, Lagerung des Bodens etc.) werden zusätzlich Gebühen nach Nr. 8.1 - 8.2 berechnet.

3. Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen

Die Gebühren betragen je Nutzung / Bereitstellung

 
3.1  des Aufbahrungsraumes und/oder der Kühlzelle     182,-- 
3.2  des Abschiedsraumes / der Abschiedszelle / sonstige Raumnutzung    25,-- 
3.3  der Trauerhalle einschl. Dekoration und Musikinstrument     176,-- 
4. Gebühren für Leistungen außerhalb der festgesetzten Bestattungszeiten Zusätzlich zur Grabbereitungs- bzw. Hallenbenutzungsgebühr wird erhoben 
 
4.1  je Sargbeisetzung     215,-- 
4.2  je Urnenbeisetzung    

86,-- 

4.3  je Benutzung der Trauerhalle (nicht zusätzlich zu 4.1 oder 4.2)   41,--
5. Gebühren für Ausbettungen / Umbettungen 
  Ausbettungen 
5.1  von Verstorbenen über 5 Jahre     1.044,- 
5.2  von Verstorbenen bis zu 5 Jahren     497,-- 
5.3  von Totgeburten     282,-- 
5.4  von Urnen     267,-- 
5.5 Urne aus Urnenkammer 110,--
 
  Umbettungen 
5.5  Für die Wiederbeisetzungen wird zusätzlich zur Gebühr für die Ausbettung nach Nr. 5.1 - 5.4 die jeweilige Grabbereitungsgebühr nach Nr. 2.1 - 2.4 erhoben.   
5.6  Bei Abbruch einer Ausbettung werden 50 % der jeweiligen Ausbettungsgebühren nach Nr. 5.1 - 5.3 erhoben.   
6. Gebühren für die Bearbeitung eines Antrages zur Errichtung von Grabmalen 
 
  a) bei Reihengräbern und Urnenreihengräbern 
6.1  für liegende Grabmale, aufrechtstehende Namens- 
  platten, Grabkreuze, oder Grabeinfassungen      19,50 
6.2  für aufrecht stehende Grabmale oder Grabplatten     29,-- 
 
  b) bei Familiengrabstätten und Urnenfamiliengrabstätten 
6.3  für liegende Grabmale, Grabkreuze oder Grabeinfassungen     24,50 
6.4  für aufrecht stehende Grabmale oder Grabplatten     61,-- 
7. Gebühren für sonstige Leistungen 
 
7.1  Umschreibung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte, sofern nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Beisetzung     18,-- 
7.2  Erteilung einer Genehmigung zum Befahren eines städtischen Friedhofs mit dem Pkw oder Mofa für 2 Jahre     12,-- 
7.3  Vorgangsbearbeitung Entziehung eines Nutzungsrechtes     30,-- 
7.4  Annahme einer Urne durch die Friedhofsverwaltung und Weitergabe zum Friedhof     12,-- 
7.5  Erstellen eines Kostenvoranschlages     30,-- 
8. Gebühren für Zusatzleistungen
Je angefangene halbe Stunde werden berechnet: 
 
8.1  je Arbeitskraft     20,30 
8.2  für FH-Bagger (ohne Fahrer)    19,00 
8.3 LKW oder Hubarbeitsbühne bis 7 m (ohne Fahrer) jeweis 16,00
9. Gebühren für das vorzeitige Abräumen von Grabstätten im Zusammenhang mit der Umwandlung in ein Wiesenpflegegrab, der vorzeitigen Rückgabe oder einer Entziehung 
 
9.0  A. Bearbeitung eines Antrages auf vorzeitige Rückgabe eines Nutzungsrechtes bzw. der Umwandlung in ein Wiesenpflegegrab je Grabstätte     20,-- 
B. Abräumen / Umgestaltung / Einsaat
Ist der Bewuchs nicht höher als 1,80 m und sind keine aufwändigen Grabmalanlagen vorhanden, werden berechnet:
 
9.1  je Reihengrab, Urnenreihen-, Urnenfamilien-, Kinderreihengrab, Wiesenpflegegrab je Stelle, RG Totgeburt     96,-- 
9.2  je Familiengrabstätte einstellig    258,-- 
9.3  bei mehrstelligen Familiengrabstätten zusätzlich zu Nr. 9.2 ab der 2. Stelle je weitere Grabstelle      38,-- 
 
 

C. Instandhaltung bei Rückgabe, Entziehung oder Umwandlung
je Jahr werden berechnet:
a) im Zusammenhang mit einer vorzeitigen Rückgabe bzw. Entziehung eines Nutzungsrechtes für die Jahre der noch vorhandenen Ruhefrist
b) im Zusammenhang mit einer Umwandlung einer Familiengrabstätte in ein Wiesenpflegegrab für die Jahre des noch vorhandenen Nutzungsrechtes

 
9.4  je Reihengrab     23,25 
9.5  je Urnenreihen-, Urnenfamilien-, Kinderreihengrab, Wiesenpflegegrab je Stelle oder RG Totgeburt     13,95 
9.6  je Familiengrabstätte einstellig      62,29 
9.7  bei mehrstelligen Familiengrabstätten zusätzlich zu Nr. 9.6 ab der 2. Stelle je weitere Grabstelle      9,10 

Artikel II

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 12. Dezember 2008 zur 15. Änderung der Gebührensatzung für Friedhöfe der Stadt Bottrop vom 16. Dezember 1976 außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Vorstehende Satzung zur 16. Änderung der Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Bottrop vom 16. Dezember 1976 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gem. § 7 Abs. 6 S. 1 GO NRW nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgesehenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabaei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Bottrop, den 15. Dezember 2010


Tischler, Oberbürgermeister