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Friedhofsgebührensatzung

Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Bottrop vom 16.12.1976

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.12.1974 (GV NW 1975 S. 91) zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.04.1975 (GV NW S. 304), - SVG NW 2023 - und der §§ 2, 4, 5, und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV NW S. 712)zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.01.1975 (GV NW S. 12) - SGV NW 610 - hat der Rat der Stadt Bottrop in seiner Sitzung am 09.12.1976 für die im Eigentum der Stadt Bottrop stehenden Friedhöfe folgende Satzung zur Änderung der Gebührensatzung beschlossen:

§ 1 Gebührentatbestand
Für die Inanspruchnahme der Einrichtungen der städtischen Friedhöfe sowie der sonstigen Leistungen der Friedhofsverwaltung werden zur Deckung der Kosten im Sinne der §§ 5 und 6 KAG Gebühren erhoben.

§ 2 Gebührenpflicht und Haftung
Gebührenpflichtig ist derjenige, der die Einrichtungen der städtischen Friedhöfe oder sonstigen Leistungen der Friedhofsverwaltung in Anspruch nimmt. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Gebührenmaßstab und Gebührensatz
Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus dem Gebührentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist.

§ 4 Festsetzung und Fälligkeit
Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid festgesetzt. Sie sind 14 Tage nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten. Ist im Gebührenbescheid ein anderer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, so gilt dieser.

§ 5 Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen
(1) Die Rechtsmittel gegen Steuerbescheide und sonstige Maßnahmen aufgrund dieser Satzung richten sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S 17) und dem Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Lande Nordrhein-Westfalen (AG VwGO) vom 26. März 1960 (GV NW S. 47/SGV NW 303) in ihrer jeweiligen Fassung.
(2) Für Zwangsmaßnahmen aufgrund dieser Satzung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NW) vom 23. Juli 1957 (GV NW S. 216/SGV NW 2010) in seiner jeweiligen Fassung.

§ 6 Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt am 01. Januar 1977 in Kraft. Gleichzeitig treten die Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Bottrop vom 27. Dezember 1971, die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Kirchhellen vom 30. Januar 1974 und die Gebührensatzung für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen im Stadtbezirk Bottrop-Kirchhellen vom 01.10.1976 außer Kraft.

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Bottrop, den 16. Dezember 1976 Wilczok, Oberbürgermeister

Vorstehende Satzung wurde am 21.12.1976/23.12.1976 in den örtlichen Tageszeitungen veröffentlicht.

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