Entsorgungsgebührensatzung

Satzung der Stadt Bottrop vom 12. Dezember 2008 zur 3. Änderung der Satzung der Stadt Bottrop über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zur Entsorgung von Kleinkläranlagen (Entsorgungsgebührensatzung) vom 22. Dezember 2004
Auf Grund hat der Rat der Stadt Bottrop in seiner Sitzung am 11. Dezember 2008 folgende Änderungs-satzung beschlossen:

Artikel 1

Die Entsorgungsgebührensatzung der Stadt Bottrop vom 22. Dezember 2004 wird wie folgt geändert; § 5 erhält folgende Fassung:

§ 5
Gebührentarif

  1. Die Gebühr für den abgefahrenen Inhalt von Kleinkläranlagen beträgt 67,00 EUR je Kubikmeter Klärschlamm.
  2. Die Gebühr für die vergebliche Anfahrt des Abfuhrfahrzeuges beträgt 60,00 EUR je Anfahrt.
Artikel 2

Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2009 in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung der Stadt Bottrop zur 3. Änderung der Satzung der Stadt Bottrop über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zur Entsorgung von Kleinkläranlagen (Entsorgungsgebührensatzung) vom 22. Dezember 2004 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gem. § 7 Abs. 6 S. 1 GO NRW nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfah-ren wurde nicht durchgeführt,
  2. diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
  3. der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Bottrop, 12. Dezember 2008
Noetzel Oberbürgermeister

Veröffentlicht im Stadtspiegel am 20. Dezember 2008

(20.01.2009)