Benutzungs- und Entgeltordnung für den Saalbau (BuE Saalbau)

vom 01.07.2009

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 ff.) zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 514) hat der Rat der Stadt Bottrop in seiner Sitzung am 30.06.2009 folgende Benutzungs- und Entgeltordnung beschlossen:

§ 1 Allgemeines

1.1 Die Stadt Bottrop vermietet die Räume des Saalbaues (Saal/Foyer) nach den

Bedingungen dieser Ordnung. Eine Überlassung für private Familienfeiern ist grundsätzlich ausgeschlossen.

1.2 Ein Rechtsanspruch auf Überlassung der Räume, Einrichtungen und des sonstigen Zubehörs besteht nicht.

1.3 Eine Vermietung erfolgt insbesondere nicht, wenn zu befürchten ist, dass

Personen- oder Sachschäden auftreten können oder öffentliche Belange be- einträchtigt werden.

1.4 Die Bewirtschaftung und Raumvergabe des Casinos obliegt grundsätzlich dem dort tätigen Caterer im Rahmen des zwischen ihm und der Stadt geschlossen- en Bewirtschaftungsvertrages. Er entscheidet in eigener Zuständigkeit und

Verantwortung, ob und zu welchen Konditionen eine Überlassung erfolgt.

Die Überlassung des Casinos durch die Stadt Bottrop im Zusammenhang mit gleichzeitiger Nutzung des großen Saales und/oder Foyers wird hierdurch nicht berührt.

§ 2 Mietverhältnis

2.1 Die Überlassung der unter diese Ordnung fallenden Räume ist schriftlich unter Verwendung des Formulars "Antrag auf Überlassung von Räumen im städt. Saalbau" zu beantragen. Der Antrag muss vollständig ausgefüllt und vom Veranstalter unterschrieben sein.

Wurde dem Veranstalter der Vordruck "Angaben zur Veranstaltung" ausge- händigt/übersandt, so gilt der Antrag erst als vollständig, wenn der Vordruck ebenfalls vollständig ausgefüllt und vom verantwortlichen Leiter unter- schrieben zurückgegeben/zurückgeschickt wurde.

2.2 Das Mietverhältnis kommt durch die schriftliche Annahme des förmlichen Überlassungsantrages zustande.

Der Veranstalter ist verpflichtet, die der schriftlichen Annahmeerklärung bei- gefügte Empfangsbescheinigung innerhalb 1 Woche nach Zusendung/Aus- händigung durch die Stadt Bottrop zurückzusenden/zurückzuschicken.

Bei kurzfristigen Terminwünschen (kürzer als 12 Wochen vor der Veranstalt- ung) ist der Veranstalter verpflichtet, die Empfangsbescheinigung umgehend, d.h. innerhalb von 3 Werktagen nach Zusendung/Aushändigung durch die Stadt Bottrop zurückzugeben/zurückzusenden.

2.3 Aus Terminvormerkungen können keine Rechte hergeleitet werden.

2.4 Antragsteller/innen müssen rechts- und geschäftsfähig im Sinne des Bürger- lichen Gesetzbuches sein.

§ 3 Nutzung

3.1 Die angemieteten Räume, Einrichtungen und das sonstige Zubehör werden dem Veranstalter nur zu dem vertraglich vereinbarten Zweck bereitgestellt.

3.2 Die Überlassung von Räumen durch den Veranstalter an Dritte ist nur mit

Genehmigung der Stadt Bottrop zulässig.

3.3 Der Verkauf von Waren und Gegenständen aller Art bedarf einer besonde- ren Zustimmung der Stadt Bottrop, soweit der Verkauf nicht erklärter Zweck der Veranstaltung ist.

Die Stadt Bottrop ist berechtigt, für die Zustimmung nach Satz 1 ein Entgelt zu erheben.

Insoweit wird das Hausrecht des Veranstalters nach § 9 Abs.1 eingeschränkt.

3.4 Die Bestuhlung des großen Saales sowie des Foyers ist an bauaufsichtsrecht- lich genehmigte Pläne gebunden.

Für die jeweilige Veranstaltung ist ein konkreter Bestuhlungsplan zu vereinba- ren.

Abweichungen von den Bestuhlungsplänen sind immer mit den mit der Haus- verwaltung im Saalbau beauftragten Personen abzustimmen.

Die Versammlungsstättenverordnung (insbesondere § 10) ist zu beachten.

Es dürfen sich nicht mehr als 1.700 Personen gleichzeitig in den Räumen des Saalbaus aufhalten.

Sind in den Bestuhlungsplänen Dienstplätze für die Beauftragten der Stadt, der Polizei, der Feuerwehr usw. eingezeichnet oder werden diese durch die Stadt Bottrop für notwendig oder zweckmäßig erachtet, so sind diese Plätze freizuhalten.

3.5 Sämtliche Veranstaltungen müssen von Beginn bis Ende unter Aufsicht einer für die Leitung der Veranstaltung verantwortlichen Person stehen. Diese ist im Antrag auf Überlassung namentlich zu benennen.

Sie hat dafür Sorge zu tragen, dass den Anweisungen der städt. Hausver- waltung oder von der Stadt Bottrop besonders beauftragten Personen (z.B. externe Bühnenfachkraft) Folge geleistet wird.

§ 4 Ordnung

4.1 Die Stadt Bottrop übergibt die Räume und Einrichtungen in ordnungsgemä- ßem Zustand. Der Veranstalter hat sich hiervon bei der Übergabe zu überzeu- gen. Werden Beanstandungen nicht erhoben, gelten Räume und Einrichtung als vom Veranstalter in ordnungsgemäßem Zustand übernommen. Nachträgliche Beanstandungen werden nicht anerkannt.

4.2 Die Nutzung der Räume erfolgt ausschließlich auf Gefahr des Veranstalters. Die Mietsache ist pfleglich zu behandeln und nach Gebrauch in ordnungsge- mäßem Zustand zurückzugeben.

4.3 Der Mietpreis umfasst eine einfache Reinigung der überlassenen Räume. Bei außergewöhnlichen Verschmutzungen (z.B. durch Glasbruch, Dekorations- materialien, Konfetti etc. sowie Verunreinigungen, die durch eine einfache Wisch- oder Besenreinigung nicht beseitigt werden können) steht der Stadt Bottrop das Recht zu, dem Veranstalter die für den zusätzlichen Reinigungs- aufwand anfallenden Kosten nachträglich in Rechnung zu stellen.

Die mit der Hausverwaltung beauftragten Personen haben die für die Leitung der Veranstaltung verantwortliche Person über die festgestellten außerge- wöhnlichen Verschmutzungen umgehend in Kenntnis zu setzen.

§ 5 Haftung

5.1 Der Veranstalter haftet der Stadt für Personen- und Sachschäden aller Art, die im Zusammenhang mit seiner Veranstaltung, einschließlich der Proben, Vor- bereitungen und Aufräumungsarbeiten, den Dienstkräften der Stadt oder den für diese tätigen Personen zugefügt oder an den überlassenen Räumen, Ein- richtungen usw. verursacht werden.

Dies gilt auch, soweit Schäden durch Besucher der Veranstaltung entstehen.

Er ist verpflichtet, jeden Schaden unverzüglich anzuzeigen.

5.2 Der Veranstalter hat die Stadt von Ansprüchen jeder Art, die von Dritten gegen sie aus Anlass der Veranstaltung (einschl. der Vorbereitung und der nachfol- genden Abwicklung) erhoben werden, freizustellen. Dies gilt nicht, soweit der Veranstalter der Stadt Bottrop mindestens grobe Fahrlässigkeit nachweist.

5.3 Die Stadt Bottrop ist berechtigt, Schäden, für die der Veranstalter nach Ziffer 1 zu haften hat, auf dessen Kosten zu beseitigen bzw. beseitigen zu lassen.

5.4 Für Sachen (Garderoben u.ä.), die vom Veranstalter oder von dritten Perso- nen eingebracht werden, übernimmt die Stadt Bottrop keinerlei Haftung.

5.5 Der Veranstalter hat zur Abdeckung der durch diese Benutzungs- und Entgelt- ordnung zu übernehmenden und versicherbaren Risiken auf Verlangen der Stadt Bottrop eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen und diese eine Woche vor der Veranstaltung nachzuweisen.

5.6 Die Stadt ist berechtigt, die Überlassung von einer Sicherheitsleistung ab- hängig zu machen, insbesondere bei Veranstaltungen, bei denen die Gefahr einer Beschädigung des Gebäudes, seiner technischen und sonstigen Einrich- tungen besteht.

Art und Höhe der Sicherheitsleistung bestimmt die Stadt nach freiem Er- messen

§ 6 Genehmigungen

6.1 Alle für die Veranstaltung erforderlichen behördlichen Genehmigungen hat der Veranstalter rechtzeitig auf seine Kosten einzuholen. Hierzu gehören auch die Anmeldung beim Fachbereich Finanzen für vergnügungs- steuerpflichtige Veranstaltungen sowie bei der GEMA

6.2 Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Veranstalter auf Verlangen vor Veranstaltungsbeginn nachzuweisen.

6.3 Die Jugendschutzbestimmungen sind zu beachten.

§ 7 Dekorationen

7.1 Der Veranstalter darf Dekorationen, Kulissen, Geräte und Einrichtungsgegen- stände aller Art, Transparente u. a. nur nach vorheriger Zustimmung durch die Stadt auf eigene Kosten in die angemieteten Räume einbringen. Er ist ver- pflichtet, diese Gegenstände nach der Veranstaltung unverzüglich zu entfer- nen. Erfolgt der Abbau nicht umgehend und werden nachfolgende Veranstal- tungen dadurch behindert, so erfolgt die kostenpflichtige Entfernung zu Lasten des Veranstalters.

7.2 Zur Ausschmückung dürfen nur schwer entflammbare oder mit einem amtlich anerkannten Imprägnierungsmittel schwer entflammbar gemachte Gegen- stände verwendet werden. Gebrauchte Dekorationen sind vor Wiederver- wendung auf ihre Schwerentflammbarkeit zu prüfen und ggf. neu zu imprä- gnieren.

7.3 Gänge und Notausgänge, Notbeleuchtungen, grüne Notausgangspfeile, Feu- erlöscheinrichtungen und Feuermelder dürfen nicht zugestellt oder zugebaut werden.

7.4 Die Verteiler- und Schalttafeln der Hoch-, Nieder- und Schwachstromanlagen sowie Zu- und Ablüftungsöffnungen der Heiz- und Lüftungsanlagen müssen jederzeit zugänglich sein.

§ 8 Sicherheitsvorschriften

8.1 Der Veranstalter hat die sich aus der Art der einzelnen Veranstaltungen erge- benden Sicherheitsvorschriften (z.B. die betriebstechnischen Bestimmungen und die bauordnungsrechtlichen Vorschriften einschl. brandschutztechnischer Belange) zu beachten.

Der verantwortliche Leiter der Veranstaltung ist hierzu u.a. durch die Haus- verwalter des Saalbaus über die Standorte und Bedienung der Feuerlöscher, der Rauch- und Wärmeabzüge, der Feuermelder, des Feuernotrufes über die Telefonanlage und über Rettungswege und Notausgänge zu informieren und hat ggf. weitere für den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung zustän- dige Personen (Ordnungspersonal etc.) entsprechend einzuweisen.

8.2 Das Abbrennen von Saalfeuerwerk sowie die Verwendung von gasgefüllten Körpern wie Luftballons ist nicht gestattet. Gleiches gilt hinsichtlich des Ge- brauchs von Fahrzeugen und Geräten mit Antrieb durch Verbrennungsmoto- ren. Zirzensische Vorstellungen sind nur mit vorheriger Genehmigung durch die vermietende Stelle zulässig.

8.3 Bei Veranstaltungen mit erhöhten Brandgefahren ist der Einsatz einer Brand- sicherheitswache erforderlich. Die Brandsicherheitswache ist von der ver- mietenden Stelle bei der örtlichen Feuerwehr zu beantragen.

Die Kosten für die Brandsicherheitswache trägt der Veranstalter.

8.4 Im Saalbau besteht ein grundsätzliches Rauchverbot. Ausnahmen sind im Einzelfall entsprechend den Regelungen des Nichtraucherschutzgesetzes möglich, sofern die Stadt nach freiem Ermessen zustimmt.

8.5 Bei Gastspielveranstaltungen mit eigenem Szenenaufbau ist vor der ersten Veranstaltung eine nicht-öffentliche Probe mit vollem Szenenaufbau und voller Beleuchtung durchzuführen. Diese hat unter der Aufsicht einer Fachkraft für Veranstaltungstechnik/eines Bühnenmeisters zu erfolgen und ist der örtlichen Bauaufsichtsbehörde mindestens 24 Stunden vorher anzuzeigen. Beabsich- tigte wesentliche Änderungen des Szenenaufbaus nach der technischen Pro- be sind der Bauaufsichtsbehörde ebenfalls rechtzeitig anzuzeigen. Die Ver- pflichtung zur Probe entfällt, wenn der Bauaufsichtsbehörde rechtzeitig vorher ein gültiges Gastspielprüfbuch vorgelegt wird.

§ 9 Hausrecht

9.1 Die mit der Hausverwaltung beauftragten Dienstkräfte üben gegenüber dem Veranstalter und neben dem Veranstalter gegenüber den Besuchern das Hausrecht aus. Ihren Anordnungen ist Folge zu leisten.

Das Hausrecht des Veranstalters nach dem Versammlungsgesetz gegenüber den Besuchern bleibt unberührt.

§ 10 Ordnerdienst

10.1 Der Veranstalter ist verpflichtet, eine genügende Anzahl Ordnungspersonal zu bestellen, das allgemein für den reibungslosen Ablauf der Veranstaltung zu sorgen hat. Ggf. hat er alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu ergrei- fen.

Er hat das Ordnungspersonal über das Verhalten bei Brand oder Panik und auf das Einhalten der Betriebsvorschriften nach der Versammlungsstättenver- ordnung zu belehren.

§ 11Technische Anlagen

11.1 Die technischen Anlagen dürfen nur von Bediensteten der Stadt Bottrop oder den sonstigen mit der Hausverwaltung beauftragten Personen bedient wer- den.

11.2 Ohne vorherige Genehmigung dürfen elektrisch betriebene Geräte an das Stromnetz nicht angeschlossen werden.

§ 12 Bewirtung

12.1 Der Betreiber des dem Saalbau angeschlossenen Casinos hat im Saalbau das ausschließliche Recht der Bewirtung.

Sofern der Veranstalter eine Bewirtung in den überlassenen Räumen wünscht, hat er hierüber mit dem Betreiber des Casinos eine gesonderte Vereinbarung zu treffen.

12.2 Das Aufstellen von Automaten aller Art (für Zigaretten, Speisen, Getränke, Spielautomaten usw.) bedarf der schriftlichen Genehmigung der Stadt Bottrop.

§ 13 Nutzungsentgelt

13.1 Für die Benutzung des Saalbaues ist ein Nutzungsentgelt nach dem als Anla- ge 1 beigefügten Mietpreistarif zu dieser Benutzungs- und Entgeltordnung in der jeweils gültigen Fassung zu zahlen.

13.2 Dienststellen der Stadt Bottrop sind von der Zahlung eines Entgeltes befreit.

13.3 Von der Zahlung einer Raummiete gem. Ziffer 1 der Mietpreistarife (Anlage 1 zur BuE Saalbau) sind befreit:

- anerkannte Träger der freien Jugendhilfe

- politische Parteien und Gewerkschaften

- Verbände der freien Wohlfahrtspflege sowie Organisationen und Einrichtun- gen der Kirche

- Behindertenorganisationen

- der Stadtsportbund sowie ihm angeschlossene Vereine

- eingetragene Musik- und Gesangsvereine sowie Heimatvereine

- Kulturrat Bottrop

Der Nachlass ist an folgende Voraussetzungen gebunden:

a) Die Veranstaltung entspricht den erklärten Zielsetzungen der Organisation.

b) Es wird kein Eintritt erhoben.

c) Es handelt sich um eine örtliche Veranstaltung einer Organisation mit Sitz in Bottrop.

13.4 Von der Erhebung eines Entgeltes kann im Übrigen in besonders begründeten Einzelfällen auf schriftlichenAntrag abgesehen werden, wobei in diesen Fällen zur Aufwandsdeckung mindestens 50 % der Kosten für Ausstattung/Sonder- leistung und Personal entsprechend Ziffer 2. und 3. der Mietpreistarife nach Anlage 1 zu entrichten sind. Die Entscheidung trifft der Oberbürgermeister.

13.5 Das vorläufig festgesetzte Nutzungsentgelt einschließlich der Nebenkosten muss spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung einem Konto der Stadt Bott- rop gutgeschrieben sein.

Bei der Zahlung sind Buchungsstelle und Veranstalter anzugeben.

13.6 Beträge, die nach der endgültigen Abrechnung (tatsächliche Dauer der Veran staltung und Kosten für zusätzliche Leistungen) noch geschuldet werden, sind spätestens innerhalb einer Woche nach Zahlungsaufforderung zu entrichten.

§ 14 Rücktritt, Ausschluss von der Nutzung, Folgen

14.1 Die Stadt Bottrop ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn

a) durch die beabsichtigte Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder eine Schädigung des Ansehens der Stadt Bottrop zu befürchten ist,

b) das vorläufig festgestellte Nutzungsentgelt nicht bis zum Fälligkeitstermin entrichtet worden ist,

c) der Nachweis der erforderlichen Genehmigungen und Anzeigen nicht spätestens 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn erbracht wird,

d) der verlangte vorherige Abschluss einer Versicherung oder die Zahlung einer Sicherheitsleistung nicht spätestens 2 Wochen vor Veranstal- tungsbeginn vorgenommen wurde,

e) infolge höherer Gewalt die Räume nicht zur Verfügung gestellt werden können,

f) Auflagen, die sich aus Betriebsvorschriften, insbesondere den Be- stimmungen der Versammlungsstättenverordnung ergeben, durch den Veranstalter nicht erfüllt werden,

g) gegen behördliche Auflagen oder Verbote verstoßen wird,

h) gegen sonstige ortsrechtliche Bestimmungen, insbesondere die Richtlinien für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen der Stadt Bottrop in der jeweils gültigen Fassung verstoßen wird.

14.2 Sofern der Veranstalter während der Veranstaltung gegen betriebsrechtliche Vorschriften verstößt oder einer Aufforderung der Stadt Bottrop zur Beseiti- gung eines rechtswidrigen Zustandes nicht in der gewünschten Weise nachkommt, behält sich die Stadt Bottrop den sofortigen Abbruch der Veran- staltung vor. In diesen Fällen bleibt der Anspruch der Stadt Bottrop auf voll ständige Zahlung des Nutzungsentgeltes sowie etwaiger Nebenforderungen bestehen.

14.3 Macht die Stadt Bottrop von ihrem Rücktrittsrecht gem. Ziffer 1 oder 2 Gebrauch, stehen dem Veranstalter keinerlei Schadensersatzansprüche zu. Schadensersatzansprüche der Stadt Bottrop bleiben unberührt.

14.4 Bei Rücktritt des Veranstalters von dem vereinbarten Termin sind der Stadt Bottrop die für die Vorbereitung der Veranstaltung bereits entstandenen Kos- ten zu ersetzen.

14.5 Tritt der Veranstalter kurzfristig, d. h. innerhalb eines Zeitraumes von nicht mehr als vier Wochen vor dem vereinbarten Termin vom Vertrag zurück, sind von ihm zusätzlich 30 v.H. des festgesetzten Nutzungsentgeltes zu entrichten.

Sollte nach Rücktritt durch den Veranstalter eine anderweitige Vermietung erfolgen, so entfällt die Zahlung des anteiligen Nutzungsentgeltes. In diesem

Falle sind lediglich die für die Vorbereitung der Veranstaltung bereits entstan- denen Verwaltungskosten (10 v.H. des Nutzungsentgeltes, mindestens jedoch 30,00 EURO) zu ersetzen.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Benutzungs- und Entgeltordnung tritt zum 01.08.2009 in Kraft.

Anlage 1 zur BuE Saalbau

Mietpreistarife (zzgl. MwSt.)




1.1 Saal

1.1.1 Grundbetrag *1) 400,00 EUR
1.1.2 angefangene Verlängerungsstunde 100,00 EUR

1.2 Foyer

1.2.1 Grundbetrag *1)/*2) 240,00 EUR
1.2.2 angefangene Verlängerungsstunde *2) 40,00 EUR

1.3 Casino (nur bei zeitgleicher Anmietung des großen
 Saales und/oder Foyers)
 
1.3.1 zusammen mit großem Saal entgeltfrei
1.3.2 zusammen mit Foyer pro Std. (nur bei Über-
 lassung ohne gleichzeitige Bewirtung) 25,00 EUR
 

1.4 Dekorationen, Proben, Aufbauzeiten etc.

1.4.1 angefangene Stunde Saal 
 montags - samstags von 06.00 - 21.00 Uhr 40,00 EUR
 sonstige Zeiten 55,00 EUR
1.4.2 angefangene Stunde Foyer *2) 
 montags - samstags von 06.00 - 21.00 Uhr 36,00 EUR
 sonstige Zeiten 45,00 EUR

1.5 Pauschalmiete für Sitzungszimmer
 202, 203, 217 (nur bei zeitgleicher Anmietung 
 des großen Saales oder Foyers) je Zimmer und Tag 30,00 EUR

1.6 Verdoppelung der Raummieten
 Werden auf einer Veranstaltung Waren oder Dienstleis-
 tungen angeboten (Verkaufsveranstaltungen), so ver-
 doppelt sich das zu zahlende Entgelt nach den Ziffern
 1.1 - 1.3.

1.7 Mehrere Veranstaltungen innerhalb eines Jahres
 Führt derselbe Veranstalter mehr als 3 Verkaufsveranstaltungen
 innerhalb eines Kalenderjahres durch, vermindert sich das Nut-
 zungsentgelt nach diesem Mietpreistarif pauschal für jede weitere 
 Veranstaltung im selben Jahr um 25 %.

1.8 Mehrtägige Veranstaltungen im großen Saal
 Bei mehrtägigen Veranstaltungen im großen Saal kann eine Pauschal-
 miete vereinbart werden. Diese darf nicht weniger als 75 % der Summe 
 betragen, die sich bei Anwendung der Tarife nach Ziffer 1 und 2 ergeben 
 würde.

Die Gestellung eines Hausverwalters ist in der Raummiete
enthalten. Über die Notwendigkeit und den Zeitraum des
Einsatzes entscheidet die Vermieterin.

2. Ausstattung/Sonderleistungen

2.1 Bestuhlung

2.1.1 Saal 
2.1.1.1 bis 700 Plätze 200,00 EUR
2.1.1.2 701 bis 950 Plätze 250,00 EUR
2.1.1.3 ab 951 Plätze 300,00 EUR
2.1.1.4 Tische aus Seitenrängen entfernen zusätzlich 300,00 EUR

2.1.2 Foyer
2.1.2.1 bis 50 Sitzplätze 30,00 EUR
 bis 50 Tischplätze 60,00 EUR
2.1.2.2 ab 51 Sitzplätze 60,00 EUR 
 ab 51 Tischplätze 120,00 EUR
2.1.2.3 bei Märkten pp. pro Tisch *3) 3,50 EUR

2.1.3 Casino
2.1.3.1 Umstuhlung 45,00 EUR

2.2 Bühnenelemente Stück 6,00 EUR

2.3 Parkplatzsperrung (Tag) 120,00 EUR

2.4 Ausfallentschädigung für Parkgebühren 20,00 EUR
 je Std. zu gebührenpflichtigen Zeiten

2.5 kostenpflichtige Tagungstechnik 
2.5.1 Overheadprojektor pro Veranstaltungstag 30,00 EUR
2.5.2 Beamer ohne Laptop pro Veranstaltungstag 30,00 EUR
2.5.3 Beamer mit Laptop pro Veranstaltungstag 50,00 EUR

2.6 Sonstige Sonderleistungen nach Vereinbarung

3. Personal

 Für zusätzlichen Personaleinsatz wird berechnet:

3.1 - Hausverwalter/ Techniker pro Std. 
 montags - samstags von 06.00 - 21.00 Uhr 36,00 EUR
 sonstige Zeiten 45,00 EUR

3.2 - Hilfskräfte pro Std. 
 montags - samstags von 06.00 - 21.00 Uhr 32,00 EUR
 sonstige Zeiten 40,00 EUR

3.3 - externe Bühnenfachkraft pro Std. 
 montags - samstags von 06.00 - 21.00 Uhr 50,00 EUR
 sonstige Zeiten 60,00 EUR

 Über die Notwendigkeit des zusätzlichen Personaleinsatzes entscheidet die 
 Vermieterin nach Absprache mit dem Mieter.

Erläuterungen:

*1) Mietbetrag schließt 3 Stunden Nutzung ein
*2) Mietbetrag wird nicht erhoben, soweit zeit gleiche Saalanmietung
*3) Werden die Tische erst am Veranstaltungs tage geordert, sind an den Hausverwalter pro
 Tisch 4,20 EURO (inkl. MwSt.) zu entrichten.





(28.04.2005)