Inhalt anspringen
Ähnliche Inhalte
Suche

Ehrenordnung der Stadt Bottrop

In der Fassung des Änderungsbeschlusses vom 26.04.2005

Der Rat der Stadt Bottrop hat aufgrund des § 43 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.11.2001 (GV NRW S. 811), in seiner Sitzung am 24.09.2002 die nachfolgende Ehrenordnung beschlossen:


I. Mitglieder des Rates und seiner Ausschüsse und der Bezirksvertretungen geben schriftlich Auskunft über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, soweit sie für die Ausübung ihrer Tätigkeit im Rat, in den Ausschüssen und den Bezirksvertretungen von Bedeutung sein könnten.

1. Anzugeben sind für das Mitglied:

a) Name, Vorname, Anschrift;

b) Familienstand;

c) der zur Zeit ausgeübte Beruf
    - bei unselbständiger Tätigkeit unter Angabe des Arbeitgebers, der eigenen
       Funktion und Stellung in der Firma einschl. einer evtl. Betätigung im
       Betriebsrat
    - bei selbständig Gewerbetreibenden die Art des Gewerbes und Angabe der
       Firma
    - bei freiberuflicher und sonstiger selbständiger Tätigkeit die Angabe des
       Berufszweiges
    - bei mehreren ausgeübten Berufen auch der Schwerpunkt der beruflichen
       Tätigkeit

d) Beteiligungen an Unternehmen mit Sitz, Zweigniederlassung oder Tätigkeits-
     schwerpunkt in der Stadt. Aktienbesitz in einer Größenordnung von bis zu
     max. 1 % der Unternehmensaktien ist nicht anzuzeigen;

e) Vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes,
     Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder eines sonstigen Gremiums
     einer juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts;

f) Bezug von Renten bzw. Pensionen;

g) Frühere Tätigkeiten, soweit sie in Erwartung der Mandatsübernahme oder in
     Zusammenhang damit aufgegeben worden sind;

h) Funktionen in Vereinen, Verbänden oder ähnlichen Organisationen;

i) Beraterverträge oder Interessenverträge, soweit diese nicht in Ausübung eines
     bereits angezeigten Berufes erfolgen;

j) Tätigkeiten, die neben Beruf und Mandat ausgeübt werden, insbesondere die
     Erstattung von Gutachten sowie publizistische und Vortragstätigkeiten;

k) Vereinbarungen, wonach dem Mitglied des Rates, der Ausschüsse oder der
     Bezirksvertretungen während oder nach der Mitgliedschaft bestimmte
     Tätigkeiten übertragen oder Vermögensvorteile zugewendet werden sollen;

l) Grundvermögen innerhalb der Stadt Bottrop.

2. Für Tätigkeiten nach Nummer 1 kann der Rat eine Bagatellgrenze festlegen,
     unterhalb derer eine Information nicht erforderlich ist.

3. Die Anzeigepflicht umfasst nicht die Mitteilung von Tatsachen über Dritte,
     für die der/die Anzeigepflichtige gesetzliche Zeugnisverweigerungsrechte
     oder Verschwiegenheitspflichten geltend machen kann.

4. Die Pflicht gemäß § 31 GO NRW zur Offenbarung einer Befangenheit im
     Einzelfall wird durch diese Ehrenordnung nicht berührt.


II. Die Anzeige erfolgt binnen 6 Wochen nach Erwerb der Mitgliedschaft oder einer Änderung der anzuzeigenden Verhältnisse gegenüber dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin, bei Mitgliedern der Bezirksvertretung gegenüber dem Bezirksvorsteher/der Bezirksvorsteherin.

In Zweifelsfällen ist das Mitglied des Rates, der Ausschüsse oder der Bezirksvertretung verpflichtet, sich durch Rückfrage bei dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin über den Inhalt seiner Anzeigepflicht zu vergewissern.

Nach Ausscheiden aus dem Rat, dem Ausschuss oder der Bezirksvertretung werden die Angaben gelöscht.


III. Der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin veröffentlicht die Angaben über Namen und  Anschriften im Mitgliederverzeichnis des Rates der Stadt, seiner Ausschüsse, der Bezirksvertretungen und Beiräte sowie auf der Homepage der Stadt Bottrop.
Im Internet-Auftritt der Stadt Bottrop werden darüber hinaus die Angaben
 - zum zur Zeit ausgeübten Beruf (Ziff. I Nr. 1 lit. c)
 - zu vergüteten oder ehrenamtlichen Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes,
     Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder eines sonstigen Gremiums
     einer juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts
     (Ziff. I Nr. 1 lit. e)
 - zu Funktionen in Vereinen, Verbänden oder ähnlichen Organisationen  
     (Ziff. I Nr. 1 lit. h)
 - zu Beraterverträgen oder Interessenverträgen, soweit diese nicht in
     Ausübung eines bereits angezeigten Berufes erfolgen (Ziff. I Nr. 1 lit. i)
 - zu Tätigkeiten, die neben Beruf und Mandat ausgeübt werden, insbesondere die
     Erstattung von Gutachten sowie publizistische und Vortragstätigkeiten
     (Ziff. I Nr. 1 lit. j)
veröffentlicht.

Die Daten werden jährlich aktualisiert.

Die vorgenannten Angaben werden außerdem zur Einsichtnahme jeweils zum 31.03. eines Jahres für die Dauer eines Monats öffentlich im Rathaus ausgelegt. Auf die Möglichkeit der Einsichtnahme ist durch vorherige amtliche Bekanntmachung hinzuweisen.

Die nicht zur Veröffentlichung bestimmten Auskünfte sind vertraulich zu behandeln und dürfen nur im Rahmen der Geschäftsführung des Rates, seiner Ausschüsse und der Bezirksvertretungen verwendet werden.

Der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin erstattet dem Ältestenrat jährlich Bericht über Einhaltung der Ehrenordnung.


IV. Mitglieder des Rates, der Ausschüsse oder der Bezirksvertretung sind Amtsträger und unterliegen damit bei der Entgegennahme von Geldspenden und Zuwendungen aller Art dem strafrechtlich sanktionierten Verbot der Vorteilsannahme und Bestechlichkeit.


V. Aufgrund ihrer Stellung als gewählte Vertreter des Bürgers übernehmen die Mandatsträger insbesondere bei der „Verhinderung von Manipulation und Vermeidung von Missbräuchen im Amt“ Vorbildfunktion.

1. Die Mitglieder des Rates, seiner Ausschüsse und der Bezirksvertretungen sind sich bewusst, dass sie über wertvolle Informationen verfügen, deren Nutzung und Weitergabe an Dritte sorgfältig zu prüfen ist.
Eine Weitergabe von Informationen aus der Arbeit in politischen Gremien zur eigenen Vorteilsnahme oder zur Vorteilsnahme Dritter ist unzulässig.

2. Sie verpflichten sich, außerhalb des sozialadäquaten Verhaltens keine Zu-wendungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile anzunehmen, soweit sie ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit im Rat, im Ausschuss bzw. in der Bezirksvertretung angeboten werden. Das gilt auch für Vorteile, die nicht ihnen direkt, sondern Dritten zugute kämen.

3. Sie zeigen Fälle von Missbräuchen im Amt, die die Arbeit des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksvertretung betreffen und von denen sie Kenntnis erhalten, dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin an.

4. Sie treiben die Prävention von Missbräuchen im Amt in der Öffentlichkeit voran und verhalten sich vorbildlich.


VI. In beruflichen oder geschäftlichen Angelegenheiten sind Hinweise auf die Mitgliedschaft im Rat, in Ausschüssen und in Bezirksvertretungen mit dem Ziel, berufliche oder werbliche Vorteile zu erlangen, unzulässig.


VII. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein Mitglied des Rates, der Ausschüsse oder der Bezirksvertretungen seine Pflichten gemäß Nummern I bis VI verletzt hat, leitet der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin bzw. der Bezirksvorsteher/die Bezirksvorsteherin Ermittlungen ein. Das betroffene Mitglied ist über die Aufnahme der Ermittlungen zu informieren und im Rahmen des Ermittlungsverfahrens anzuhören.
Der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin bzw. der Bezirksvorsteher/die Bezirksvorsteherin kann von dem betroffenen Mitglied ergänzende Auskünfte zur Erläuterung seiner Anzeige verlangen. Der Ältestenrat ist über das Ergebnis der Ermittlungen zu unterrichten. Dies gilt auch für den Fall, dass eine Pflichtverletzung nicht festgestellt wird.


VIII. Stellt der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin bzw. der Bezirksvorsteher/die Bezirksvorsteherin fest, dass ein Mitglied des Rates, der Ausschüsse oder der Bezirksvertretung seine Pflichten gemäß Nummern I bis VI verletzt hat, unterrichtet er/sie den Ältestenrat – erweitert um den Vorsitzenden/die Vorsitzende des Rechnungsprüfungsausschusses und seinen Stellvertreter/seine Stellvertreterin - in einer vertraulichen Sitzung. Der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin kann den Leiter/die Leiterin des Rechnungsprüfungsamtes zu dieser Sitzung hinzuziehen.
Bestehen Anhaltspunkte gegen ein Mitglied des Ältestenrates, nimmt dieses nicht an der Sitzung teil.


IX. Die Feststellung des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin bzw. des Bezirksvorstehers/der Bezirksvorsteherin, dass ein Mitglied des Rates, der Ausschüsse oder der Bezirksvertretung seine Pflichten gemäß Nummern I bis VI verletzt hat, wird dem Rat der Stadt bzw. der Bezirksvertretung in der nächsten auf das Feststellungsdatum folgenden Sitzung bekannt gegeben; auf Verlangen der betroffenen Person mit ihrer Erwiderung.

Die Feststellung, dass eine Verletzung nicht vorliegt, kann der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin bzw. der Bezirksvorsteher/die Bezirksvorsteherin in einer Sitzung des Rates bzw. der Bezirksvertretung bekannt geben; sie wird bekannt gegeben, falls das betroffene Mitglied des Rates, des Ausschusses oder der Bezirksvertretung es verlangt.


Diese Ehrenordung tritt am 01. Oktober 2002 in Kraft.

  

1. Änderung der Ehrenordnung aufgrund des § 17 des Gesetzes zur Verbessung der Koruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.12.2004 (GV. NRW. 2005 S. 8)
Inkrafttreten der Änderung am 27.04.2005

Cookies erleichtern die Bereitstellung von Diensten auf dieser Webseite. Mit der Nutzung der Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass die Stadt Bottrop Cookies verwendet. Weitere Informationen finden Sie unter dem nebenstehenden Link zum Datenschutz.

Datenschutz