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Stadt ruft zur Abgabe der Grundsteuererklärung auf

Wichtige Steuer für die Aufgabenerfüllung der Kommune

Stadtkämmerer Jochen Brunnhofer appelliert an alle Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer, die ihre Grundsteuererklärung noch nicht abgegeben haben, dies jetzt nachzuholen.  „Beim Finanzamt sind immer noch nicht alle Erklärungen eingegangen. Dies ist aber nötig damit die Städte und Gemeinden mit Unterstützung des Landes die neuen Hebesätze bestimmen können. Als Kommune sind wir dringend auf die Einnahmen der Grundsteuer angewiesen. Damit sichern wir unter anderem den Betrieb unserer Schulen und Kitas", so Brunnhofer.

Die Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung ist am 31. Januar 2023 abgelaufen. Ende Februar haben die Finanzämter begonnen, die Eigentümerinnen und Eigentümer, die ihre Erklärung noch nicht abgegeben haben, an die Abgabe zu erinnern.

„Sollten Sie bereits abgegeben, aber dennoch ein Erinnerungsschreiben erhalten haben, melden Sie sich bitte bei Ihrem zuständigen Finanzamt“, erklärt Bottrops Stadtkämmerer. „In vielen Fällen lässt sich der Sachverhalt am Telefon schnell klären. Es kann zum Beispiel bei der Eingabe ein Zahlendreher passiert sein oder es ist versehentlich das falsche Aktenzeichen angegeben worden.“

Die Finanzämter unterstützen mit einem ausführlichen Online-Angebot unter www.grundsteuer.nrw.de (Öffnet in einem neuen Tab). Dort gibt es alle wichtigen Informationen sowie Erklärvideos und Klick-Anleitungen für die Abgabe der Erklärung mit ELSTER. Auch das Grundsteuerportal (Geodatenportal) zum Abruf wichtiger Informationen zum Flurstück, wie z.B. die Gemarkung, der Bodenrichtwert oder die Grundbuchblattnummer, ist über die Plattform zu erreichen. Zudem ist dort ein umfangreiches FAQ mit Antworten auf die häufigsten Fragen zu finden. 

Für individuelle Rückfragen steht die Grundsteuer-Hotline Montag bis Freitag zur Verfügung. Der direkte Kontakt mit den Experten klappt am besten nach 13 Uhr. Die Hotline des Finanzamts Bottrop ist unter der Rufnummer (02041) 691 – 1959 zu erreichen.

Was Sie zur Feststellung des Grundsteuerwerts und zum weiteren Ablauf wissen müssen:

  • Für jedes Grundstück und jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft muss eine Grundsteuererklärung abgeben werden. Grundstücke sind beispielsweise:

    unbebaute Grundstücke, Wohngrundstücke (Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Eigentumswohnungen), Nichtwohngrundstücke (gemischt genutzte Grundstücke, Geschäftsgrundstücke, Teileigentum)

  • Die Frist zur Abgabe der Erklärung ist am 31. Januar 2023 abgelaufen. Es kann aber weiterhin noch abgegeben werden.

  • Ende Februar hat die Finanzverwaltung begonnen, die Eigentümerinnen und Eigentümer, die ihre Erklärung noch nicht abgegeben haben, an die Abgabe zu erinnern. Sollten Sie der Meinung sein, die Erklärung bereits abgegeben zu haben, melden Sie sich bitte dennoch bei ihrem Finanzamt.

  • Wird die Grundsteuererklärung weiterhin nicht abgegeben, werden die Finanzämter die Besteuerungsgrundlagen schätzen. Auch nach einer Schätzung vom Finanzamt, besteht weiterhin die Pflicht zur Abgabe der Erklärung.

  • Bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2024 berechnen und erheben die Kommunen die Grundsteuer weiterhin nach der bisherigen Rechtslage. Ab dem 1. Januar 2025 ist der neu festzustellende Grundsteuerwert maßgeblich für die zu leistende Grundsteuer an die Städte und Gemeinden. Somit sind Grundsteuerzahlungen nach neuem Recht ab dem 1. Januar 2025 zu leisten.

Möglichkeiten der Abgabe:

  • Online mit ELSTER: www.elster.de (Öffnet in einem neuen Tab)
  • Elektronisch über andere Software-Anbieter, die diesen Service anbieten
  • Wenn die Online-Abgabe nicht möglich ist: Vordrucke handschriftlich ausfüllen und abgeben. Papier-Vordrucke gibt es beim Finanzamt.

Serviceangebote der Finanzverwaltung:

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