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Grundsteuerreform

Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte in der Stadt Bottrop gibt hier eine Erklärung zur Anwendung der Bodenrichtwerte im Zusammenhang mit der Grundsteuerreform bekannt.

Die Grundsteuerreform

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil vom 10.4.2018 die für die Grundsteuer geltende Einheitsbewertung für verfassungswidrig befunden und so müssen nun alle bebauten und unbebauten Grundstücke inklusive des Wohnungs- und Teileigentums neu bewertet werden.

Für die Feststellung des Grundsteuerwertes werden im Zeitraum vom 01.07.2022 bis zum 31.10.2022 die Steuerpflichtigen aufgefordert, eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts beim Finanzamt einzureichen.

Durch die Finanzverwaltung wurden in einer ersten Welle seit dem 20.04.2022 individualisierte Informationsschreiben an die Grundstückseigentümer von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Grundsteuer A) verschickt. In einer seit dem 17.05.2022 gestarteten zweiten Informationswelle sendet die Finanzverwaltung individualisierte Schreiben auch zur Grundsteuer B an die entsprechenden Grundstückseigentümer.

Die Steuerpflichtigen werden darüber informiert, dass sie grundlegende steuerrelevante Daten zu ihrem Grundstück in einem Grundsteuerportal unter https://grundsteuer-geodaten.nrw.de/ (Öffnet in einem neuen Tab) abrufen können.

Der Bodenrichtwert

Ein wichtiger bewertungsrelevanter Baustein ist der sogenannte Bodenrichtwert, der von den Gutachterausschüssen für Grundstückswerte gemäß § 196 Baugesetzbuch ermittelt wird und auch separat über das bekannte Portal www.boris.nrw.de (Öffnet in einem neuen Tab) abgerufen werden kann.

Die Bodenrichtwerte werden auf Grundlage der sogenannten Immobilienwertermittlungsverordnung des Bundes ermittelt und werden von den Gutachterausschüssen in der Hauptsache für die Verkehrswertermittlung und die Bodenwertableitung bereitgestellt. Sie beziehen sich auf den Wert eines unbebauten und fiktiven Grundstücks, dessen Grundstücksmerkmale weitgehend mit den vorherrschenden grund- und bodenbezogenen wertbeeinflussenden Grundstücksmerkmalen einer in der Lage gebildeten Bodenrichtwertzone übereinstimmen. Einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile mit einer vom Bodenrichtwertgrundstück abweichenden Art der Nutzung oder Qualität, wie zum Beispiel Grünflächen, Waldflächen, Wasserflächen, Verkehrsflächen und Gemeinbedarfsflächen, können Bestandteil der Bodenrichtwertzone sein; der dort angegebene Bodenrichtwert gilt nach der Immobilienwertermittlungsverordnung nicht für diese Grundstücke.

Die Regelung bei der Grundsteuer

Die Regelungen zur Anwendung der Bodenrichtwerte ist vom Land NRW /Finanzverwaltung NRW festgelegt worden und unterliegt nicht der Einflussnahme der Gemeinden in NRW bzw. der Gutachterausschüsse in NRW. Insofern kann der Gutachterausschuss auch keine Fragen zur Anwendung der Bodenrichtwerte im Zusammenhang mit der Grundsteuer beantworten!

Informationen zur Grundsteuerreform und zur Festsetzung des Grundsteuerwertes werden durch die Finanzverwaltung NRW unter www.finanzverwaltung.nrw.de/Grundsteuerreform (Öffnet in einem neuen Tab) bereitgestellt und die Bottroper Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer können Fragen telefonisch über die Grundsteuer-Hotline: 02041 691-1959 beantwortet bekommen.