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Zusätzliche Kinderkrankentage auch bei geöffneter KiTa

Bundesregierung reagiert auf vermehrte Nachfragen aus der Bevölkerung

Aufgrund der anhaltenden Corona-Pandemie hat die Bundesregierung beschlossen, die Kinderkrankentage für Eltern und Alleinerziehende zu erhöhen, sodass der Anspruch jedes Elternteils von zehn auf 20 Tage und bei Alleinerziehende von 20 auf 40 Tage gestiegen ist.

Die Bundesregierung macht in einer Pressemitteilung jetzt deutlich, dass diese Regelung auch in bestimmten Fällen bei geöffneten Kinderbetreuungseinrichtungen gilt: „Einen Anspruch haben Eltern ausdrücklich dann, wenn die Einrichtung zwar noch offen ist, die Behörden aber die Präsenzpflicht ausgesetzt haben oder die Eltern aufgefordert sind, ihre Kinder pandemiebedingt möglichst zu Hause zu betreuen.“

Privatversicherte und beihilfeberechtigte Eltern müssen ihren Anspruch nach §56 des Infektionsschutzgesetzes geltend machen. Dabei besteht kein paralleler Anspruch auf Kinderkrankengeld und Lohnersatzleistungen, sodass bei Beanspruchung des Kinderkrankengeldes für die Eltern der Anspruch nach §56 des Infektionsschutzgesetzes ruht.

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